Jahrgang 2017 |
Ausgegeben am 15. März 2017 |
Teil II |
75. Verordnung: | Änderung der Verordnung über die Feststellung der Bildungseinrichtungen, an denen im Durchschnitt der letzten drei Studienjahre mehr als 1.000 Studierende zugelassen waren |
Auf Grund des Paragraph 3, Absatz 2, des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2016,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Feststellung der Bildungseinrichtungen, an denen im Durchschnitt der letzten drei Studienjahre mehr als 1.000 Studierende zugelassen waren, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 3, wird folgende Ziffer 3, angefügt:
Novellierungsanordnung 2, Dem Text des Paragraph 4, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und es wird folgender Absatz 2 angefügt:
Mitterlehner