Jahrgang 2017 |
Ausgegeben am 15. März 2017 |
Teil römisch zwei |
73. Verordnung: | IngG-Kostenverordnung |
Auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins und 3 des Ingenieurgesetzes 2017 (IngG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2017, wird verordnet:
Diese Verordnung legt die Höhe der bei Antragstellung auf Verleihung der Qualifikationsbezeichnung „Ingenieur“ bzw. „Ingenieurin“ zu entrichtenden Zertifizierungstaxe sowie der Funktionsentschädigung gemäß Paragraph 9, Ingenieurgesetz 2017 (IngG) fest.
Für Maßnahmen des übergeordneten Qualitätsmanagements gemäß Paragraph 8, IngG ist ein Anteil der Zertifizierungstaxe in Höhe von 20,00 Euro rückzustellen und nach Aufforderung durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft an eine von diesem beauftragte Institution in Höhe des auf die jeweilige Zertifizierungsstelle zu den jeweiligen Einnahmen aliquot entfallenden Anteils auszuzahlen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2017 in Kraft.
Mitterlehner