BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 14. März 2017

Teil II

71. Verordnung:

Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier

71. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier geändert wird

Aufgrund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8, des Vermarktungsnormengesetzes – VNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen sowie dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Vermarktungsnormen für Eier, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 6, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aAbweichend von Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, können Erzeugerbetriebe, die gemäß Absatz eins, für das Haltungssystem „Freilandhaltung“ registriert sind und denen ein Erzeugercode für das genannte Haltungssystem zugewiesen ist, die erzeugten Eier im Falle von auf Grundlage des Unionsrechts verhängter veterinärrechtlichen Beschränkungen, die den Zugang der Legehennen zu einem Auslauf ins Freie beschränken, für die Dauer dieser Beschränkungen als Eier des Produktionssystems „Bodenhaltung“ vermarkten, sofern die in Anhang römisch II der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 dafür festgelegten Mindestanforderungen eingehalten werden.“

Rupprechter