Jahrgang 2017 |
Ausgegeben am 14. März 2017 |
Teil römisch zwei |
70. Verordnung: | Kostenersatz aus den Bedürfnissen von Lehre und Forschung im Klinischen Bereich von Universitäten (KMA-Verordnung) |
Auf Grund der Paragraphen 46, Absatz 3 und 56 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2016,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
In den Vereinbarungen zwischen dem Bund und einem Land bzw. zwischen der Universität und dem Rechtsträger der Krankenanstalt ist auch eine entsprechende Beteiligung des Bundes bzw. der Universität am Erlös einer Verwertung der unter Kostenbeteiligung des Bundes bzw. der Universität errichteten Gebäude und erworbenen Güter vorzusehen.
Mitterlehner