BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 14. März 2017

Teil römisch zwei

69. Verordnung:

Einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten (KLRV Universitäten) sowie Änderung der Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten und der Wissensbilanz-Verordnung 2016

69. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der eine Verordnung über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten (KLRV Universitäten) erlassen und die Bildungsdokumentations-verordnung Universitäten und die Wissensbilanz-Verordnung 2016 geändert werden

Artikel 1

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten (KLRV Universitäten)

Aufgrund des Paragraph 16, Absatz 2 a, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Paragraphen 2 bis 5

Allgemeine Bestimmungen

Paragraphen 6 bis 13

Kostenartenrechnung

Paragraphen 14 und 15

Kostenstellenrechnung

Paragraphen 16 bis 21

Kostenträgerrechnung/Leistungsrechnung

Paragraph 22

Drittinformationspflicht/Berichtswesen

Paragraph 23

Prüfung

Paragraph 24

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Anlage 1:

Raumkategorien und Gewichtungsfaktoren

Anlage 2:

KLR-Disziplinengruppen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt für die Kosten- und Leistungsrechnung der Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015, und der Universität für Weiterbildung Krems gemäß dem Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,.

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 2,

Diese Verordnung regelt die Kosten- und Leistungsrechnung der Universitäten gemäß Paragraph eins, Die Kosten- und Leistungsrechnung ist Teil des universitären Rechnungswesens und ist nach den in dieser Verordnung zum Zweck der Durchführung interuniversitärer Kostenvergleiche festgelegten einheitlichen Standards zu implementieren und zu führen. Die Kosten- und Leistungsrechnung dient der Darstellung der Kosten und Erlöse der verschiedenen Leistungen der Universitäten gemäß Paragraph 16 und stellt die Datengrundlage für die Berichtspflichten gemäß Paragraph 22, sowie eine Grundlage zum Nachweis der Erfüllung der Vorschriften des europäischen Beihilfenrechts dar.

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Universitäten haben im Rahmen der Kosten- und Leistungsrechnung ein Rechensystem mit folgenden Bestandteilen zu führen:
    1. Ziffer eins
      eine Kostenartenrechnung,
    2. Ziffer 2
      eine Kostenstellenrechnung und
    3. Ziffer 3
      eine Kostenträgerrechnung/Leistungsrechnung.
  2. Absatz 2,Die Kosten- und Leistungsrechnung hat unter ständiger Abwägung des benötigten Vollständigkeits-, Genauigkeits- und Aktualitätsgrades und der dafür aufzuwendenden Mittel zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Universitäten haben bei der Führung der Kosten- und Leistungsrechnung folgende Grundsätze zu beachten:
    1. Ziffer eins
      Die Kosten- und Leistungsrechnung ist als Vollkostenrechnung zu führen.
    2. Ziffer 2
      Die Abrechnungsperiode ist das Rechnungsjahr gemäß §16 Absatz 3, UG.
    3. Ziffer 3
      Kosten sind nur einmal zu erfassen. Die Kostenzuordnung hat möglichst verursachungsgerecht zu erfolgen:
      1. Litera a
        Kosten, die mit verhältnismäßigem Aufwand direkt den Leistungen gemäß Paragraph 16, zugerechnet werden können (Kostenträgereinzelkosten), sind unmittelbar den Kostenträgern zuzuordnen.
      2. Litera b
        Ist eine direkte Belastung der Kostenträger nicht bzw. nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, sind die Hauptkostenstellen mit den angefallenen Kosten direkt zu belasten.
      3. Litera c
        Ist weder eine direkte Belastung der Kostenträger noch eine direkte, verursachungsgerechte Zurechnung zu einer Hauptkostenstelle bzw. eine solche nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, so sind die Kosten auf Hilfskostenstellen zu erfassen.
    4. Ziffer 4
      Die Zurechnung der Erlöse auf die Kostenträger hat stets direkt zu erfolgen.

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die im Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnung der Universitäten erfassten Aufwendungen gemäß Paragraph 3, Ziffer 5 bis 8 der Verordnung über den Rechnungsabschluss der Universitäten (Univ. RechnungsabschlussVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung sowie die Ausgaben aus Vorhaben gemäß Paragraph 26, UG zur Erbringung der Leistungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, sind als Kosten in der Kosten- und Leistungsrechnung auszuweisen, wobei die Höhe der Kosten grundsätzlich jener der Aufwendungen bzw. der Ausgaben aus Vorhaben gemäß Paragraph 26, UG entspricht.
  2. Absatz 2,Neutrale Aufwendungen sind auszuscheiden. Kalkulatorische Anders- und Zusatzkosten sind nur gemäß Paragraph 9, anzusetzen.
  3. Absatz 3,Aufwendungen gemäß Paragraph 3, Ziffer 11, Litera b, der Univ. RechnungsabschlussVO sind bei der Ermittlung der Kosten der Leistungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, ebenfalls zu berücksichtigen. Die Aufwendungen sind als Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, auszuweisen, sofern nicht wesentliche und relevante Kosten sinngemäß einer der Kostenarten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3 bis 6 zugeordnet werden können.

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die im Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnung der Universitäten erfassten Erträge (Umsatzerlöse und Erträge gemäß Paragraph 3, Ziffer eins bis 4 Univ. RechnungsabschlussVO) sowie die Einnahmen aus Vorhaben gemäß Paragraph 26, UG für Leistungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3 bis 10 sind als Erlöse in der Kosten- und Leistungsrechnung auszuweisen, wobei die Höhe der Erlöse jener der Erträge gemäß Univ. RechnungsabschlussVO sowie den Einnahmen aus Vorhaben gemäß Paragraph 26, UG entspricht. Davon ausgenommen sind neutrale Erträge und Erträge aus der Auflösung von Investitionszuschüssen gemäß Paragraph 3, Ziffer 4 c, Univ. RechnungsabschlussVO, außer die Investitionszuschüsse wurden unmittelbar für Leistungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3 bis 10 gewährt.
  2. Absatz 2,Erhöhungen des Bestands an noch nicht abrechenbaren Leistungen im Auftrag Dritter sind als Erlöse und Verminderungen des Bestands an noch nicht abrechenbaren Leistungen im Auftrag Dritter als Erlösminderungen auszuweisen.
  3. Absatz 3,Erlöse für die Erbringung von Leistungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3 bis 10 sind auf den Kostenträgern gesondert auszuweisen (Bruttoprinzip).
  4. Absatz 4,Geringfügige Erlöse, die die Universitäten zum Ausgleich von Kosten erzielen, welche den Leistungen der Universitäten gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3 bis 10 nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verursachungsgerecht zugerechnet werden können, sowie Erträge gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, Univ. Rech-nungsabschlussVO sind als Kostenminderung zu verrechnen.
  5. Absatz 5,Auf den Kostenträgern gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sind keine Erlöse auszuweisen.

Kostenartenrechnung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Als primäre Kostenarten sind die folgenden Kostenartengruppen zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      Personalkosten,
    2. Ziffer 2
      laufende Sachkosten,
    3. Ziffer 3
      Mieten und Abschreibungen für Gebäude,
    4. Ziffer 4
      Bewirtschaftungs- und Instandhaltungskosten der Gebäude,
    5. Ziffer 5
      Abschreibungen und
    6. Ziffer 6
      Klinischer Mehraufwand.
  2. Absatz 2,Die sekundären Kostenarten entstehen durch die Verrechnungen innerhalb der Kosten- und Leistungsrechnung. Es muss zumindest eine sekundäre Kostenart mit der Bezeichnung „Dienstleistungen, Universitätsmanagement und Bibliotheken“ verwendet werden.

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Personalkosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, sind nach den folgenden Personalkategorien zu untergliedern, wobei den einzelnen Personalkategorien folgende Verwendungen gemäß der Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 6, der Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten – BidokVUni, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2004,, in der jeweils geltenden Fassung zuzuordnen sind:

Personalkategorie

Verwendung gemäß , Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 6, BidokVUni

1. Professoren/innen

- 11 [Universitätsprofessor/in (Paragraph 98, UG)]

- 12 [Universitätsprofessor/in, bis fünf Jahre befristet (Paragraph 99, Absatz eins, UG)]

- 81 [Universitätsprofessor/in (Paragraph 99, Absatz 3, UG), bis sechs Jahre befristet und unbefristet]

- 85 [Universitätsprofessor/in (Paragraph 99, Absatz 4, UG via Universitätsdozent/in)]

- 86 [Universitätsprofessor/in (Paragraph 99, Absatz 4, UG via Assoziierte/r Professor/in (KV)]

- 87 [Assoziierte/r Professor/in (Paragraph 99, Absatz 6, UG/§ 27 KV) – Personengruppe der Universitätsprofessor/inn/en]

2. Assoziierte Professoren/innen und Universitätsdozenten/innen

- 82 [Assoziierte/r Professor/in (KV)]

- 14 [habilitierte/r wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in (Universitätsdozent/in)]

3. Wissenschaftliche

/künstlerische Mitarbeiter/innen

- 16 [wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in mit selbständiger Lehre und Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste]

- 17 [ nebenberuflich tätige/r Lektor/in (Paragraph 100, Absatz 4, UG)]

- 18 [Lektor/in (Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, UG), ausgenommen Verwendung 17]

- 21 [wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in ohne selbständige Lehre]

- 24 [wissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß Paragraph 26, Absatz 6, UG]

- 25 [wissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, UG]

- 26 [Senior Scientist/Artist (KV), ausgenommen Verwendungen 24 und 25]

- 27 [Universitätsassistent/in (KV)]

- 28 [Universitätsassistent/in (KV) auf Laufbahnstelle gemäß Paragraph 13 b, Absatz 3, UG]

- 30 [Studentische/r Mitarbeiter/in]

- 83 [Assistenzprofessor/in (KV)]

- 84 [Senior Lecturer (KV)]

4. Ärztinnen und Ärzte (in Facharztausbildung bzw. zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben einer öffentlichen Krankenanstalt)

- 23 [Ärztin/Arzt in Facharztausbildung]

- 61 [Ärztin/Arzt zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt]

5. Allgemeines Personal

- 40 [professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen]

- 50 [Universitätsmanagement]

- 60 [Verwaltung]

- 62 [Krankenpflege im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt und Tierpflege in medizinischen Einrichtungen]

- 64 [Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß Paragraph 26, Absatz 6, oder Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, UG, die/der keine wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeiten verrichtet]

- 65 [Technisches Personal]

- 66 [Bibliothekspersonal]

- 70 [Wartung, Betrieb und Aufsicht]

  1. Absatz 2,Die Personalkosten umfassen die Personalaufwendungen gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, Univ. RechnungsabschlussVO.

Paragraph 8,

Als laufende Sachkosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, sind die zur Erstellung und Erbringung der Leistungen und zur Aufrechterhaltung der Leistungsbereitschaft erforderlichen Kosten anzusetzen, sofern sie nicht anderen Kostenartengruppen zuzuordnen sind.

Paragraph 9,

Als Kosten für Mieten und Abschreibungen für Gebäude gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, sind anzusetzen:

  1. Ziffer eins
    die Aufwendungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 12, Spiegelstrich 7 (Mieten Gebäude) Univ. RechnungsabschlussVO,
  2. Ziffer 2
    die Aufwendungen gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Univ. RechnungsabschlussVO mit den auf Gebäude, Einbauten auf fremdem Grund und geringwertige Wirtschaftsgüter für Gebäudeausstattung entfallenden Abschreibungen,
  3. Ziffer 3
    die Aufwendungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 12, Spiegelstrich 8 (sonstige Miet-, Leasing- und Lizenzgebühren) Univ. RechnungsabschlussVO, sofern sie durch die Nutzung von Gebäuden verursacht werden, sowie
  4. Ziffer 4
    Aufwendungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3,, sofern sie durch die Nutzung von Gebäuden verursacht werden.

Entsprechen die Aufwendungen gemäß Ziffer eins bis 4 nicht dem Ressourcenverbrauch der Abrechnungsperiode, können entsprechende Zusatz- und Anderskosten angesetzt werden.

Paragraph 10,

Als Kosten für die Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, ist der auf die Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden entfallende Anteil der Aufwendungen gemäß Paragraph 3, Ziffer 5 bis 8 Univ. RechnungsabschlussVO anzusetzen. Die Kosten für die Bewirtschaftung und Instandhaltung von Freiflächen sind als Kosten für die Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden anzusetzen.

Paragraph 11,

Als Kosten für Abschreibungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, sind die Abschreibungen gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Univ. RechnungsabschlussVO ohne die Abschreibungen für Gebäude, Abschreibungen für Einbauten auf fremdem Grund und geringwertige Wirtschaftsgüter für Gebäudeausstattung sowie ohne die Abschreibungen, die unter den Kosten für die Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden (Paragraph 10,) oder unter den Kosten für den Klinischen Mehraufwand (Paragraph 12,) verrechnet werden, anzusetzen.

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Kosten aufgrund des Klinischen Mehraufwands der Krankenanstaltenträger gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, sind zu untergliedern in:
    1. Ziffer eins
      Kosten aufgrund der Verpflichtungen gemäß Paragraph 55, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2016, und
    2. Ziffer 2
      Kosten aufgrund der Verpflichtungen gemäß Paragraph 55, Ziffer 2 und Ziffer 3, KAKuG.
  2. Absatz 2,Als Kosten des Klinischen Mehraufwands nach Paragraph 55, Ziffer eins, KAKuG sind die Abschreibungen des Nutzungsrechts der Medizinischen Universitäten und der Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, am Anlagevermögen der Krankenanstalten sowie ein gegebenenfalls verbleibender nicht aktivierungsfähiger Restbetrag anzusetzen. Abschreibungen für die Nutzungsrechte an Gebäuden sind als Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, auszuweisen.
  3. Absatz 3,Als Kosten des Klinischen Mehraufwands gemäß Paragraph 55, Ziffer 2 und 3 KAKuG sind die in der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Paragraph 3, Ziffer 8, Litera b, Univ. RechnungsabschlussVO dafür ausgewiesenen Aufwände anzusetzen.

Paragraph 13,

Der sekundären Kostenart „Dienstleistungen, Universitätsmanagement und Bibliotheken“ gemäß Paragraph 6, Absatz 2, sind alle Kosten, mit Ausnahme der Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 (Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3,), die im Rahmen der Leitung und Verwaltung der Universitäten sowie für die zentralen und dezentralen Bibliotheken aufgrund des Universitätsbetriebs entstehen, zuzurechnen.

Kostenstellenrechnung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Kostenstellen sind von den Universitäten nach organisatorischen, funktionalen, räumlichen, verantwortungsspezifischen oder abrechnungstechnischen Gesichtspunkten zu bilden.
  2. Absatz 2,In der Kostenstellenrechnung sind Haupt- und Hilfskostenstellen zu definieren:
    1. Ziffer eins
      Hauptkostenstellen sind Kostenstellen, die unmittelbar an der Erbringung der Leistungen gemäß Paragraph 16, beteiligt sind.
    2. Ziffer 2
      Hilfskostenstellen sind Kostenstellen, die Leistungen, gegebenenfalls über andere Hilfskostenstellen, für Hauptkostenstellen erbringen und damit der Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit der Hauptkostenstellen dienen.

Paragraph 15,

Sämtliche den Hilfskostenstellen zugeordnete Kosten sind möglichst verursachungsgerecht, gegebenenfalls über andere Hilfskostenstellen, auf Hauptkostenstellen weiter zu verrechnen. Die Verrechnung der Kosten hat unter Heranziehung von Verrechnungsmethoden und Verrechnungsschlüsseln zu erfolgen, die eine verursachungsgerechte Kostenverteilung sicherstellen.

Kostenträgerrechnung/Leistungsrechnung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der Kostenträgerrechnung/Leistungsrechnung sind sämtliche Kosten gemäß Paragraph 4, sowie die Erlöse gemäß Paragraph 5, den erbrachten Leistungen zuzurechnen.
  2. Absatz 2,Die Leistungen sind dabei zumindest wie folgt zu untergliedern:
    1. Ziffer eins
      Lehre (in Bachelor-, Master- und Diplomstudien) gemäß Paragraph 54, UG pro Kosten- und Leistungsrechnungs-Disziplinengruppe (KLR-Disziplinengruppe) gemäß Anlage 2,
    2. Ziffer 2
      Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste („EEK“), sofern nicht Ziffer 3, oder 4 zuordenbar, pro KLR-Disziplinengruppe gemäß Anlage 2,
    3. Ziffer 3
      Forschung und Entwicklung/EEK aus Fördermitteln pro KLR-Disziplinengruppe gemäß Anlage 2,
    4. Ziffer 4
      Auftragsforschung und künstlerische Arbeiten im Auftrag Dritter pro KLR-Disziplinengruppe gemäß Anlage 2,
    5. Ziffer 5
      Weiterbildung wirtschaftlich,
    6. Ziffer 6
      Weiterbildung nichtwirtschaftlich,
    7. Ziffer 7
      Sonstige wirtschaftliche Leistungen,
    8. Ziffer 8
      Sonstige nichtwirtschaftliche Leistungen,
    9. Ziffer 9
      Patientinnen- und Patientenversorgung inkl. Klinischer Mehraufwand und
    10. Ziffer 10
      Behandlung und Pflege von Tieren.

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Auf den Kostenträgern sind die Kostenarten zumindest getrennt nach den Kostenartengruppen gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 auszuweisen. Die Personalkosten sind darüber hinaus getrennt nach den Personalkategorien gemäß Paragraph 7, Absatz eins, darzustellen. Die Kosten des Klinischen Mehraufwands gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind ebenfalls getrennt darzustellen.
  2. Absatz 2,Dem Kostenträger gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3, sind an Personalkosten nur die Einzelkosten zuzuordnen.
  3. Absatz 3,Die Kosten der Patientinnen- und Patientenversorgung und die Kosten gemäß Paragraph 12, sind dem Kostenträger gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 9, zuzuordnen.
  4. Absatz 4,Sofern einer Personalkategorie gemäß Paragraph 7, Absatz eins, einer KLR-Disziplinengruppe gemäß Anlage 2 die Personalkosten von weniger als drei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Köpfe) zuzurechnen sind, können die Personalkategorien schrittweise jeweils von a) ausgehend bis c), solange bis die Anzahl von drei Köpfen erreicht oder überschritten wird, wie folgt zusammengefasst werden:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, (Professoren/innen) und
      1. Litera a
        Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, (Assoziierte Professoren/innen und Universitätsdozenten/innen) und
      2. Litera b
        Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, (Wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiter/innen) und
      3. Litera c
        Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, (Allgemeines Personal).
    2. Ziffer 2
      Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, (Assoziierte Professoren/innen und Universitätsdozenten/innen) und
      1. Litera a
        Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, (Professoren/innen) und
      2. Litera b
        Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, (Wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiter/innen) und
      3. Litera c
        Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, (Allgemeines Personal).
    3. Ziffer 3
      Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, (Wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiter/innen) und
      1. Litera a
        Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, (Assoziierte Professoren/innen und Universitätsdozenten/innen) und
      2. Litera b
        Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, (Professoren/innen) und
      3. Litera c
        Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, (Allgemeines Personal).
    4. Ziffer 4
      Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, (Allgemeines Personal) und
      1. Litera a
        Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, (Wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiter/innen) und
      2. Litera b
        Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, (Assoziierte Professoren/innen und Universitätsdozenten/innen) und
      3. Litera c
        Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, (Professoren/innen).

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Bei der Verrechnung von Kostenträgergemeinkosten sind die folgenden Mindeststandards einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Die Personalkosten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Leistungszeitschätzung gemäß Paragraph 20, durchzuführen haben, sind anhand der mit Jahresvollzeitäquivalenten bewerteten Leistungszeitanteile auf die Kostenträger zu verteilen. Die Verteilung hat getrennt nach Personalkategorien gemäß Paragraph 7, Absatz eins, zu erfolgen.
    2. Ziffer 2
      Die Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, die nicht gemäß Ziffer eins, zu verrechnen sind, die Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und 5 sowie die Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz 2, sind anhand der Summe der mit Jahresvollzeitäquivalenten bewerteten Leistungszeitanteile der Personalkategorien gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 umzulegen. Zur Ermittlung der Jahresvollzeitäquivalente sind sowohl die Ergebnisse der Leistungszeitschätzung gemäß Paragraph 20, als auch die direkt zuordenbaren Leistungszeitanteile zu berücksichtigen. Die Anwendung abweichender Methoden bzw. Umlageschlüssel bleibt den Universitäten unbenommen, sofern dadurch verursachungsgerechtere Ergebnisse erzielt werden können.
    3. Ziffer 3
      Zur Ermittlung der Jahresvollzeitäquivalente gemäß Ziffer eins und 2 sind die Leistungszeitanteile mit dem Beschäftigungsausmaß pro Mitarbeiterin und Mitarbeiter in Prozent einer Vollzeitbeschäftigung gemäß Ziffer eins Punkt 14, der Anlage 1 der BidokVUni zu gewichten. Die Jahresvollzeitäquivalente für die Leistungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, sind zumindest auf Ebene der Organisationseinheit gemäß Paragraph 20, Absatz 5, bzw. Paragraph 32, UG zu ermitteln. Ist eine Organisationseinheit mehreren KLR-Disziplinengruppen zuzuordnen, sind die Jahresvollzeitäquivalente je KLR-Disziplinengruppe zu ermitteln.
  2. Absatz 2,Bei der Verrechnung der Gebäudekosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sind die folgenden Standards einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Die Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, sind zumindest anhand der in Anlage 1 definierten Raumkategorien und Gewichtungsfaktoren unter Heranziehung der gemäß Paragraph 3, BidokVUni gemeldeten Raumdaten des Rechnungsjahres zu verrechnen. Es steht den Universitäten jedoch frei, die Raumkategorien weiter zu untergliedern und/oder abweichende Gewichtungsfaktoren festzulegen, sofern dadurch eine verursachungsgerechtere Verteilung der Kosten erzielt werden kann. Die verwendeten Raumkategorien und Gewichtungsfaktoren sind in angemessener und nachvollziehbarer Form zu dokumentieren.
    2. Ziffer 2
      Die auf den Hauptkostenstellen ausgewiesenen Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, sind nach den Regelungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 auf die Kostenträger zu verrechnen. Die Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, sind im Verhältnis der verrechneten Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, auf die Kostenstellen und Kostenträger zu verrechnen. Es steht den Universitäten jedoch frei, eine abweichende Verrechnung durchzuführen, sofern dadurch eine verursachungsgerechtere Verteilung der Kosten erzielt werden kann.
    3. Ziffer 3
      Die Kostenarten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 müssen bei der Verrechnung über die einzelnen Verrechnungsstufen erhalten bleiben.
    4. Ziffer 4
      Auf den Kostenträgern gemäß Paragraph 16, Absatz 2, sind die Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, auch als Normkosten gemäß Anlage 1 auf Ebene der Kostenträger auszuweisen. Die Umwertung zu Normkosten kann unmittelbar auf Ebene der Kostenträger erfolgen, sofern sichergestellt wird, dass dabei die gleichen Ergebnisse erzielt werden wie bei einer stufenweisen Verrechnung der Normkosten unter Anwendung der Raumkategorien und Gewichtungsfaktoren gemäß Anlage 1.

Paragraph 19,

Die auf dem Kostenträger gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 10, ausgewiesenen Kosten sind gemäß den Regelungen der Paragraphen 17, Absatz eins und 2 sowie 18 auf die Kostenträger gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 zu verrechnen.

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Leistungszeitanteile zur Erbringung der Leistungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, sind grundsätzlich zu schätzen, sofern die Kosten der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht direkt einer Leistung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, zugeordnet werden können.
  2. Absatz 2,Eine Schätzung der Leistungszeitanteile ist grundsätzlich für die Personalkategorien gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 durchzuführen. Ausgenommen davon sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Personalkategorien gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, die überwiegend in der Verwaltung tätig sind. Eine Schätzung der Leistungszeitanteile für einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des allgemeinen Personals (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5,) ist nur dann vorzunehmen, wenn diese überwiegend direkt für die Erbringung von Leistungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, eingesetzt werden.
  3. Absatz 3,Zur Schätzung der Leistungszeitanteile für die Leistungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, ist die prozentuelle Aufteilung der effektiv bezahlten Gesamtarbeitszeit pro Mitarbeiterin und Mitarbeiter zumindest auf die Leistungen Forschung und Entwicklung, Lehre und Ausbildung, Verwaltung und sonstige Tätigkeiten entsprechend Anlage 2 Punkt 3.6. der Verordnung über Statistiken betreffend Forschung und experimentelle Entwicklung (F&E-Statistik-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung zu erheben. Die auf Tätigkeiten der Entwicklung und Erschließung der Künste entfallenden Leistungszeitanteile sind für die Zwecke der Erhebung dem Leistungszeitanteil für Forschung und Entwicklung hinzuzuzählen. Die Medizinischen Universitäten bzw. die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, haben zusätzlich die prozentuellen Leistungszeitanteile für Patientinnen- und Patientenversorgung zu erheben. Die Erhebung der Leistungszeitanteile hat durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder die Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten gemäß Paragraph 20, Absatz 5, bzw. Paragraph 32, UG zu erfolgen. Die prozentuellen Leistungszeitanteile sind jedes zweite Kalenderjahr in Übereinstimmung mit Paragraph 3, F&E-Statistik-Verordnung als Jahresmittelwert auf Basis des Kalenderjahres zu erheben.
  4. Absatz 4,Die gemäß Absatz 3, erhobenen Leistungszeitanteile für Verwaltung sind sachgemäß – zumindest aliquot – auf die übrigen gemäß Absatz 3, erhobenen Leistungszeitanteile aufzuteilen.
  5. Absatz 5,Die gemäß Absatz 3, erhobenen Leistungszeitanteile für sonstige Tätigkeiten sind grundsätzlich dem Leistungszeitanteil für Forschung und Entwicklung/EEK zuzurechnen. Umfassen die sonstigen Tätigkeiten auch Leistungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 7, (sonstige wirtschaftliche Leistungen) und 8 (sonstige nichtwirtschaftliche Leistungen), sind die Leistungszeitanteile entsprechend aufzuteilen.
  6. Absatz 6,Die Qualität der erhobenen Leistungszeitanteile ist universitätsintern unter Heranziehung geeigneter Kriterien und im Bedarfsfall unter Einbeziehung der Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten gemäß Paragraph 20, Absatz 5, bzw. Paragraph 32, UG abzusichern.
  7. Absatz 7,Die erhobenen Leistungszeitanteile sind unter Heranziehung geeigneter Kriterien auf die Leistungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, aufzuteilen. Die Ergebnisse der Aufteilung sind einem Qualitätssicherungsprozess, im Bedarfsfall unter Einbeziehung der Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten gemäß Paragraph 20, Absatz 5, bzw. Paragraph 32, UG, zu unterziehen.
  8. Absatz 8,Bei der Überprüfung der Qualität der Leistungszeitanteile für Lehre und Ausbildung sowie deren Aufteilung auf die Leistungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, 5 und 6 sind Vor- und Nachbereitungszeiten gewichtet nach Lehrkategorien zu berücksichtigen.
  9. Absatz 9,Die Zuordnung von bewerteten Forschungsleistungen/Leistungen aus EEK zu einer KLR-Disziplinengruppe ist aus der Zuordnung der Organisationseinheiten, denen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zuzurechnen sind, abzuleiten. Die Zuordnung von bewerteten Lehrleistungen zu einer KLR-Disziplinengruppe folgt den Regelungen gemäß Paragraph 21,
  10. Absatz 10,Die Erhebung und Verteilung der Leistungszeitanteile ist in angemessener und nachvollziehbarer Form zu dokumentieren.

Paragraph 21,

Die Kosten der Lehre sind zumindest auf jene KLR-Disziplinengruppen gemäß Anlage 2 zu verrechnen, für die sie abgehalten wird. Die Aufteilung der Kosten von Lehrveranstaltungen, die für mehrere KLR-Disziplinengruppen angeboten werden, erfolgt anhand der positiv und negativ abgelegten Prüfungen.

Drittinformationspflicht – Berichtswesen

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Die für die Kostenträger gemäß Paragraph 16, ermittelten Kosten und Erlöse des Rechnungsjahres sind von jeder Universität als Rohdaten jährlich bis zum 31. August des Folgejahres im Wege einer Schnittstelle an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu übermitteln. Dies betrifft auch die Kosten und Erlöse des Kostenträgers gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 10, vor der Verrechnung der Kosten gemäß Paragraph 19, auf die Kostenträger gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins bis 8, Die Darstellung und Übermittlung der Daten hat den Vorgaben des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu entsprechen (Datenstruktur). Die Kostenarten sind dabei pro Kostenträger gemäß Paragraph 17, zu gliedern und zu berichten. Eine Ausnahme stellen die Kosten der Personalkategorien gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 dar; sie sind zu einer Kostenart zusammenzufassen.
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, übermittelten Rohdaten aller Universitäten werden vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft den Universitäten über das hochschulstatistische Informationssystem unidata zur Verfügung gestellt.
  3. Absatz 3,Aus den Rohdaten gemäß Absatz eins, sind von der Universität folgende Kennzahlen zu generieren und als Datenbedarfskennzahlen „1.4 Kosten der Lehre in Euro“ und „1.5 Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro“ gemäß Paragraph 14, Absatz eins, der Verordnung über die Wissensbilanz (Wissensbilanz-Verordnung 2016 – WBV 2016), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2016,, in der jeweils geltenden Fassung im Wege der Schnittstelle gemäß Paragraph 9, WBV 2016 jährlich bis 31. August des Folgejahres zu übermitteln:

1.

Kosten der Lehre in Euro

[pro Universität, pro KLR-Disziplinengruppe]

(nach Zählkategorie)

   

2.

Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro

[pro Universität, pro KLR-Disziplinengruppe]

(nach Zählkategorie)

  1. Absatz 4,Definition, Erhebungsebene, Zählkategorie, Merkmalsausprägungen sowie Erhebungszeitraum bzw. -zeitpunkt der Kennzahlen gemäß Absatz 3, haben folgenden Vorgaben zu entsprechen:

1. Kosten der Lehre in Euro

[pro Universität, pro KLR-Disziplinengruppe]

(nach Zählkategorie)

Zeitraum

Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember)

Kosten

Die Gesamtsumme der Kosten gemäß Paragraph 4, für Leistungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, Für die Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, sind Normkosten gemäß Anlage 1 anzusetzen.

KLR-Disziplinengruppen

an der Universität vorhandene KLR-Disziplinengruppen gemäß Anlage 2

Prüfungsaktive Studien

Anzahl der prüfungsaktiven Studien auf Ebene der KLR-Disziplinengruppen gemäß Anlage 2 entsprechend Kennzahl 2.A.6 „Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien“ der WBV 2016, gemäß deren Definition ein Bachelor-, Master- und Diplomstudium prüfungsaktiv ist, sofern die oder der Studierende im betreffenden Studium mindestens 16 ECTS-Punkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von 8 Semesterstunden erbracht hat.

Studienabschlüsse

Anzahl der abgeschlossenen Studien auf Ebene der KLR-Disziplinengruppen gemäß Anlage 2. Zu zählen sind abgeschlossene Studien (Studienmenge SA gemäß Anlage 5 der Verordnung über die Evidenz der Studierenden (Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 – UniStEV 2004), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2004,, in der jeweils geltenden Fassung), eingeschränkt auf ordentliche Studien der Studienarten Diplomstudium, Bachelorstudium und Masterstudium.

Zuordnung der Studien zum Rechnungsjahr

Für die Berechnung der Kosten sind jene prüfungsaktiven Studien und Studienabschlüsse heranzuziehen, die im Studienjahr beginnend mit 1. Oktober des dem Rechnungsjahr vorangehenden Jahres bis 30. September des Rechnungsjahres erfasst wurden.

Zählkategorie

- Kosten absolut

- Kosten je prüfungsaktivem Studium

- Kosten je Studienabschluss

2. Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro

[pro Universität, pro KLR-Disziplinengruppe]

(nach Zählkategorie)

Zeitraum

Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember)

Kosten

Die Gesamtsumme der Kosten gemäß Paragraph 4, für Leistungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2 bis Ziffer 4, Für die Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, sind Normkosten gemäß Anlage 1 anzusetzen.

KLR-Disziplinengruppen

an der Universität vorhandene KLR-Disziplinengruppen gemäß Anlage 2

Personalkategorie

Summe der Jahresvollzeitäquivalente der Personalkategorien gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 (Professor/innen und Äquivalente)

Zählkategorie

- Kosten absolut

- Kosten je Professor/in und Äquivalent

Die Darstellung und Übermittlung der Kennzahlen hat den Vorgaben des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu entsprechen (Berichtsstruktur). Die Kennzahlen werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft pro Universität über das hochschulstatistische Informationssystem unidata veröffentlicht.

  1. Absatz 5,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann aggregierte Ergebnisse der Kostenträgerrechnung veröffentlichen. Darunter werden Ergebnisse verstanden, die zwar Aussagen über die Kostenstruktur der Universitäten insgesamt bzw. von Gruppen von Universitäten, nicht aber über die Kosten einzelner Universitäten zulassen.
  2. Absatz 6,Die Universitäten sind darüber hinaus verpflichtet, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß Paragraph 16, Absatz 6, UG anlassbezogen weitere für die Planung und Steuerung relevante Daten aus der Kosten- und Leistungsrechnung zur Verfügung zu stellen. Für Daten zu den Personalkosten ist Paragraph 17, Absatz 4, anzuwenden.

Prüfung

Paragraph 23,

Die Kosten- und Leistungsrechnung ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von einer unabhängigen beeideten Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen:

  1. Ziffer eins
    Die Prüfung ist eine Überprüfung der Prozesse der Kosten- und Leistungsrechnung. Es ist zu prüfen, ob die methodischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine funktionsfähige Kosten- und Leistungsrechnung im Sinne dieser Verordnung bestehen, insbesondere hinsichtlich der Erhebung und Zuordnung der Leistungszeitanteile gemäß Paragraph 20,, der Mindeststandards zur Verrechnung der Kostenträgergemeinkosten gemäß Paragraph 18, Absatz eins, sowie der Regelungen zu den Gebäudekosten gemäß Paragraph 18, Absatz 2,
  2. Ziffer 2
    Die Beauftragung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfolgt durch das Rektorat. Der Prüfbericht ist dem Rektorat vorzulegen und von diesem bis zum 31. August des dem Rechnungsjahr nachfolgenden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu übermitteln.
  3. Ziffer 3
    Insoweit die Prüfung der Kosten- und Leistungsrechnung auf Sachverhalten aufbaut, die im Rechnungsabschluss erfasst und somit Inhalt der Prüfung gemäß Paragraph 14, Univ. Rechnungsab-schlussVO sind, darf die oder der mit der Prüfung der Kosten- und Leistungsrechnung betraute Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer bzw. die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf die Richtigkeit dieser Information vertrauen, sofern ihr oder ihm keine abweichenden Informationen bekannt sind.
  4. Ziffer 4
    Prüfungen gemäß dieser Bestimmung sind in einem Abstand von jeweils drei Jahren durchzuführen.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt – mit Ausnahme des Paragraph 20, Absatz 8, – mit 1. März 2017 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 20, Absatz 8, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Die Festlegung der Lehrkategorien einschließlich der Gewichtungsfaktoren für die Vor- und Nachbereitung gemäß Paragraph 20, Absatz 8, erfolgt nach Anhörung der Universitäten durch Änderung dieser Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen.
  3. Absatz 3,Die Verordnung über die Grundsätze für eine Kostenrechnung an den Universitäten und den Universitäten der Künste (Kostenrechnungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 1999,, tritt mit Ablauf des 28. Februar 2017 außer Kraft.
  4. Absatz 4,Eine Kosten- und Leistungsrechnung gemäß den Anforderungen dieser Verordnung ist bis spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2019 an allen vom Geltungsbereich dieser Verordnung umfassten Universitäten zu implementieren.
  5. Absatz 5,Es ist in Zusammenarbeit zwischen den Universitäten und dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie dem Bundesministerium für Finanzen ein Prozess zur gemeinsamen Validierung der Daten der Kosten- und Leistungsrechnung zu erarbeiten, um die Qualität der Daten zu erhöhen und vergleichbare Kostendaten sicherzustellen.
  6. Absatz 6,Die Lieferung der Rohdaten gemäß Paragraph 22, Absatz eins, sowie die Übermittlung der Kennzahlen gemäß Paragraph 22, Absatz 3, hat erstmals für das Rechnungsjahr 2020 zu erfolgen. Die Rohdaten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, werden den Universitäten erstmalig für das Rechnungsjahr 2020 zur Verfügung gestellt. Die erstmalige Veröffentlichung der Kennzahlen über das hochschulstatistische Informationssystem unidata erfolgt für das Rechnungsjahr 2021.
  7. Absatz 7,Die ersten beiden Prüfungen gemäß Paragraph 23, haben für die Rechnungsjahre 2020 und 2021 zu erfolgen.
  8. Absatz 8,Die Normkosten pro Quadratmeter der Raumkategorien mit Gewichtungsfaktor 1 gemäß Anlage 1 werden für die Rechnungsjahre 2020 und 2021 auf Basis der gemäß Paragraph 15, Univ. RechnungsabschlussVO im Mitteilungsblatt kundgemachten Daten der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der ergänzenden Angaben und Erläuterungen für die Rechnungsjahre 2018 und 2019 gemäß Anlage 1 berechnet.

Anlage 1 zu Paragraph 18, Absatz 2 Raumkategorien und Gewichtungsfaktoren

Die Raumkategorien entsprechen den Nutzungsarten gemäß Anlage 2 Punkt 2.2. Ziffer eins bis 7 BidokVUni und werden mit folgenden Gewichtungsfaktoren bewertet:

Raumkategorien gemäß Anlage 2 Punkt 2.2. Ziffer eins bis 7

Gewichtungsfaktoren

1

Wohn- und Aufenthaltsräume

1

2

Büros und Sitzungsräume

1

3

Werkstätten und Labors

3

4

Lager und Archive

1

5

Unterrichtsräume und Bibliotheken

2

6

Medizinisch ausgestattete Räume

4

7

Sonstige Nutzung (Sanitär, Garderoben, Abstellräume)

1

Ein separater Ausweis der Kosten für Flächen der Raumkategorie 7 ist nur notwendig, sofern diese den Leistungen gemäß Paragraph 16, direkt zuordenbar sind. Andernfalls kann eine Aufteilung der Gesamtkosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, auf die Raumkategorien 1 bis 6 erfolgen.

Berechnung der Normkosten

Die Normkosten pro Quadratmeter pro Jahr für das laufende Rechnungsjahr der Kategorien mit Gewichtungsfaktor 1 werden jährlich bis spätestens 15. November des vorangegangenen Jahres von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft festgesetzt und über das hochschulstatistische Informationssystem unidata veröffentlicht.

Die veröffentlichten Normkosten ergeben sich aus der Summe der indexangepassten Kosten der österreichischen Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, des vorvorangegangenen Rechnungsjahres dividiert durch die Summe der gewichteten Nutzflächen der Raumkategorien 1 bis 6 des vorvorangegangenen Rechnungsjahres.

Die Indexanpassung erfolgt unter Heranziehung der jährlich im September durch das Österreichische Wirtschaftsforschungsinstitut veröffentlichten VPI-Prognosewerte.

Bei der Berechnung des Normsatzes bleiben die Nutzflächen und Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der Universität für Weiterbildung Krems und der Medizinischen Universitäten sowie der an Universitäten eingerichteten Medizinischen Fakultäten außer Ansatz.

Anlage 2 zu Paragraph 16, Absatz 2

ISCED-F-2013

KLR-Disziplinengruppe

0110

Pädagogik nicht näher definiert

1

Erziehungswissenschaften

0111

Erziehungswissenschaft

1

Erziehungswissenschaften

0112

Ausbildung von Lehrkräften für den vorschulischen Bereich

1

Erziehungswissenschaften

0113

Ausbildung von Lehrkräften ohne Fachspezialisierung

1

Erziehungswissenschaften

0114

Ausbildung von Lehrkräften mit Fachspezialisierung

 

Zuordnung nach Stammfächern**)

0119

Pädagogik nicht andernorts definiert

1

Erziehungswissenschaften

0188

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Pädagogik

1

Erziehungswissenschaften

0200

Geisteswissenschaften und Künste nicht näher definiert

2

Bildende Kunst, Design

0210

Künste nicht näher definiert

2

Bildende Kunst, Design

0211

Audiovisuelle Techniken und Medienproduktion

2

Bildende Kunst, Design

0212

Mode, Innenarchitektur und industrielles Design

2

Bildende Kunst, Design

0213

Bildende Kunst

2

Bildende Kunst, Design

0214

Kunsthandwerk

2

Bildende Kunst, Design

0215

Musik und darstellende Kunst

3

Darstellende Kunst, Musik

0219

Künste nicht andernorts klassifiziert

2

Bildende Kunst, Design

0220

Geisteswissenschaften (ohne Sprachen) nicht näher definiert

4

Geisteswissenschaften

0221

Religion und Theologie

4

Geisteswissenschaften

0222

Geschichte und Archäologie

4

Geisteswissenschaften

0223

Philosophie und Ethik

4

Geisteswissenschaften

0229

Geisteswissenschaften (ohne Sprachen) nicht andernorts klassifiziert

4

Geisteswissenschaften

0230

Sprachen nicht näher definiert

5

Sprachwissenschaften

0231

Spracherwerb

5

Sprachwissenschaften

0232

Literatur und Linguistik

5

Sprachwissenschaften

0239

Sprachen nicht andernorts klassifiziert

5

Sprachwissenschaften

0288

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Geisteswissenschaften und Künste

4

Geisteswissenschaften

0299

Geisteswissenschaften und Künste nicht andernorts klassifiziert

4

Geisteswissenschaften

0300

Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen nicht näher definiert

6

Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen

0310

Sozial- und Verhaltenswissenschaften nicht näher definiert

6

Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen

0311

Volkswirtschaftslehre

8

Wirtschaft und Verwaltung

0312

Politikwissenschaft und politische Bildung

6

Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen

0313

Psychologie

7

Psychologie

0314

Soziologie und Kulturwissenschaften

6

Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen

0319

Sozial- und Verhaltenswissenschaften nicht andernorts klassifiziert

6

Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen

0320

Journalismus und Informationswesen nicht näher definiert

6

Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen

0321

Journalismus und Berichterstattung

6

Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen

0322

Bibliotheks-, Informations- und Archivwesen

6

Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen

0329

Journalismus und Informationswesen nicht andernorts klassifiziert

6

Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen

0388

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen

6

Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen

0399

Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen nicht andernorts klassifiziert

6

Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen

0400

Wirtschaft, Verwaltung und Recht nicht näher definiert

8

Wirtschaft und Verwaltung

0410

Wirtschaft und Verwaltung nicht näher definiert

8

Wirtschaft und Verwaltung

0411

Steuer- und Rechnungswesen

8

Wirtschaft und Verwaltung

0412

Finanz-, Bank- und Versicherungswesen

8

Wirtschaft und Verwaltung

0413

Management und Verwaltung

8

Wirtschaft und Verwaltung

0414

Marketing und Werbung

8

Wirtschaft und Verwaltung

0415

Sekretariats- und Büroarbeit

8

Wirtschaft und Verwaltung

0416

Groß- und Einzelhandel

8

Wirtschaft und Verwaltung

0417

Arbeitswelt

8

Wirtschaft und Verwaltung

0419

Wirtschaft und Verwaltung nicht andernorts klassifiziert

8

Wirtschaft und Verwaltung

0421

Recht

9

Recht

0488

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Wirtschaft, Verwaltung und Recht

8

Wirtschaft und Verwaltung

0499

Wirtschaft, Verwaltung und Recht nicht andernorts klassifiziert

8

Wirtschaft und Verwaltung

0500

Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik nicht näher definiert

12

Mathematik, Statistik

0510

Biologie und verwandte Wissenschaften nicht näher definiert

10

Biowissenschaften und Umweltforschung

0511

Biologie

10

Biowissenschaften und Umweltforschung

0512

Biochemie

10

Biowissenschaften und Umweltforschung

0519

Biologie und verwandte Wissenschaften nicht andernorts klassifiziert

10

Biowissenschaften und Umweltforschung

0520

Umwelt nicht näher definiert

10

Biowissenschaften und Umweltforschung

0521

Umweltwissenschaften

10

Biowissenschaften und Umweltforschung

0522

Natürliche Lebensräume und Wildtiere

10

Biowissenschaften und Umweltforschung

0529

Umwelt nicht andernorts klassifiziert

10

Biowissenschaften und Umweltforschung

0530

Exakte Naturwissenschaften nicht näher definiert

11

Exakte Naturwissenschaften

0531

Chemie

11

Exakte Naturwissenschaften

0532

Geowissenschaften

11

Exakte Naturwissenschaften

0533

Physik

11

Exakte Naturwissenschaften

0539

Exakte Naturwissenschaften nicht andernorts klassifiziert

11

Exakte Naturwissenschaften

0540

Mathematik und Statistik nicht näher definiert

12

Mathematik, Statistik

0541

Mathematik

12

Mathematik, Statistik

0542

Statistik

12

Mathematik, Statistik

0588

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik

12

Mathematik, Statistik

0599

Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik nicht andernorts klassifiziert

12

Mathematik, Statistik

0610

Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert

13

Informations- und Kommunikationstechnologie

0611

Computeranwendung

13

Informations- und Kommunikationstechnologie

0612

Datenbanken, Netzwerkdesign und -administration

13

Informations- und Kommunikationstechnologie

0613

Software- und Applikationsentwicklung und -analyse

13

Informations- und Kommunikationstechnologie

0619

Informatik und Kommunikationstechnologie nicht andernorts klassifiziert

13

Informations- und Kommunikationstechnologie

0688

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Informatik und Kommunikationstechnologie

13

Informations- und Kommunikationstechnologie

0700

Ingenieurwesen, Produktion und Baugewerbe nicht näher definiert

14

Ingenieurwesen, technische Berufe

0710

Ingenieurwesen und Technische Berufe nicht näher definiert

14

Ingenieurwesen, technische Berufe

0711

Chemie und Verfahrenstechnik

14

Ingenieurwesen, technische Berufe

0712

Umweltschutztechnologien

14

Ingenieurwesen, technische Berufe

0713

Elektrizität und Energie

14

Ingenieurwesen, technische Berufe

0714

Elektronik und Automation

14

Ingenieurwesen, technische Berufe

0715

Maschinenbau und Metallverarbeitung

14

Ingenieurwesen, technische Berufe

0716

Kraftfahrzeuge, Schiffe und Flugzeuge

14

Ingenieurwesen, technische Berufe

0719

Ingenieurwesen und Technische Berufe nicht andernorts klassifiziert

14

Ingenieurwesen, technische Berufe

0720

Produktion und Verarbeitung nicht näher definiert

15

Herstellung, Verarbeitung

0721

Nahrungsmittel

15

Herstellung, Verarbeitung

0722

Werkstoffe (Glas, Papier, Kunststoff und Holz)

15

Herstellung, Verarbeitung

0723

Textilien (Kleidung, Schuhwerk und Leder)

15

Herstellung, Verarbeitung

0724

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

15

Herstellung, Verarbeitung

0729

Produktion und Verarbeitung nicht andernorts klassifiziert

15

Herstellung, Verarbeitung

0730

Architektur und Baugewerbe nicht näher definiert

16

Architektur

0731

Architektur und Stadtplanung

16

Architektur

0732

Baugewerbe, Hoch- und Tiefbau

14

Ingenieurwesen, technische Berufe

0788

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Ingenieurwesen, Produktion und Baugewerbe

14

Ingenieurwesen, technische Berufe

0799

Ingenieurwesen, Produktion und Baugewerbe nicht andernorts klassifiziert

14

Ingenieurwesen, technische Berufe

0800

Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin nicht näher definiert

17

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

0810

Landwirtschaft nicht näher definiert

17

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

0811

Pflanzenbau und Tierzucht

17

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

0812

Gartenbau

17

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

0819

Landwirtschaft nicht andernorts klassifiziert

17

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

0821

Forstwirtschaft

17

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

0831

Fischereiwirtschaft

17

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

0841

Tiermedizin

18

Veterinärmedizin

0888

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin

17

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

0899

Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin nicht andernorts klassifiziert

17

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

0900

Gesundheit und Sozialwesen nicht näher definiert

21

Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges

0910

Gesundheit nicht näher definiert

21

Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges

0911

Zahnmedizin

19

Humanmedizin (mit Klinikbereich)

0912

Humanmedizin

19

Humanmedizin (mit Klinikbereich)

0913

Krankenpflege und Geburtshilfe

21

Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges

0914

Medizinische Diagnostik und Behandlungstechnik

21

Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges

0915

Therapie und Rehabilitation

21

Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges

0916

Pharmazie

20

Pharmazie

0917

Traditionelle und alternative Heilmethoden und Therapie

21

Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges

0919

Gesundheit nicht andernorts klassifiziert

21

Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges

0920

Sozialwesen nicht näher definiert

21

Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges

0921

Pflege alter oder behinderter Personen

21

Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges

0922

Kinder- und Jugendarbeit

21

Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges

0923

Sozialarbeit und Beratung

21

Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges

0929

Sozialwesen nicht andernorts klassifiziert

21

Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges

0988

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Gesundheit und Sozialwesen

21

Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges

0999

Gesundheit und Sozialwesen nicht andernorts klassifiziert

21

Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges

10*)

Dienstleistungen (inklusive aller Subkategorien)

21

Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges

9999

Feld unbekannt

21

Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges

*) inklusive der darunterliegenden Detailkategorien (3- und 4-Steller)

**) Die Studien zur Ausbildung von Lehrkräften mit Fachstudium (ISCED 0114; „Lehramtsstudien“) werden anhand der Unterrichtsfächer und deren zugrunde liegenden Fachbezeichnungen nach Stammfächern den einzelnen Disziplinengruppen zugeordnet. Unterrichtsfächer ohne Stammstudienrichtung werden wie folgt zugeordnet: Das UF Darstellende Geometrie wird der Mathematik zugeordnet, Psychologie und Philosophie der Psychologie; Biologie und Umweltkunde findet sich bei Biologie. An den Universitäten der Künste werden die bildnerischen Unterrichtsfächer der Bildenden Kunst (ISCED 0213) und die UF Musikerziehung sowie Instrumentalmusikerziehung der Musik und darstellenden Kunst (ISCED 0215) zugeordnet. Die weiteren ISCED 0114 zugeordneten Fächer, die keine Lehramtsstudien sind, werden wie folgt zugerechnet: Katholische Religionspädagogik der Katholischen Fachtheologie; Islamische Religionspädagogik der Islamischen Fachtheologie und Informatikdidaktik der Informatik. Das ISCED-Ausbildungsfeld „Ausbildung von Lehrkräften mit Fachspezialisierung“ (0114) entfällt in der Zuordnung nach Fächergruppen gänzlich.

ÖFOS 2012*)

KLR-Disziplinengruppe

101

Mathematik

12

Mathematik, Statistik

102

Informatik

13

Informations- und Kommunikationstechnologie

103

Physik, Astronomie

11

Exakte Naturwissenschaften

104

Chemie

11

Exakte Naturwissenschaften

105

Geowissenschaften

11

Exakte Naturwissenschaften

106

Biologie

10

Biowissenschaften und Umweltforschung

107001

Archäometrie

11

Exakte Naturwissenschaften

107002

Bionik

11

Exakte Naturwissenschaften

107003

Geschichte der Naturwissenschaften

4

Geisteswissenschaften

107004

Humanökologie

6

Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen

107005

Lebensmitteluntersuchung

10

Biowissenschaften und Umweltforschung

107006

Naturschutz

10

Biowissenschaften und Umweltforschung

107007

Risikoforschung

11

Exakte Naturwissenschaften

2011

Bauingenieurwesen

14

Ingenieurwesen, technische Berufe

2012

Architektur

16

Architektur

2013

Verkehrswesen

14

Ingenieurwesen, technische Berufe

2019

Sonstiges Bauwesen

14

Ingenieurwesen, technische Berufe

202

Elektrotechnik, Elektronik, Informationstechnik

14

Ingenieurwesen, technische Berufe

203

Maschinenbau

14

Ingenieurwesen, technische Berufe

204

Chemische Verfahrenstechnik

15

Herstellung, Verarbeitung

205

Werkstofftechnik

15

Herstellung, Verarbeitung

206

Medizintechnik

15

Herstellung, Verarbeitung

207

Umweltingenieurwesen, Angewandte Geowissenschaften

14

Ingenieurwesen, technische Berufe

208

Umweltbiotechnologie

15

Herstellung, Verarbeitung

209

Industrielle Biotechnologie

15

Herstellung, Verarbeitung

210

Nanotechnologie

15

Herstellung, Verarbeitung

2111

Metallurgie

15

Herstellung, Verarbeitung

2112

Lebensmitteltechnologie

15

Herstellung, Verarbeitung

2119

Sonstige Technische Wissenschaften

14

Ingenieurwesen, technische Berufe

301

Medizinisch-theoretische Wissenschaften (ohne Pharmazie)

19

Humanmedizin (mit Klinikbereich)

3012

Pharmazie, Pharmakologie, Toxikologie

20

Pharmazie

302

Klinische Medizin

19

Humanmedizin (mit Klinikbereich)

303

Gesundheitswissenschaften

21

Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges

304

Medizinische Biotechnologie

15

Herstellung, Verarbeitung

3051

Gerichtsmedizin

19

Humanmedizin (mit Klinikbereich)

3059

sonstige Humanmedizin, Gesundheitswissenschaften

19

Humanmedizin (mit Klinikbereich)

401

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

17

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

402

Tierzucht, Tierproduktion

17

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

403

Veterinärmedizin

18

Veterinärmedizin

404

Agrarbiotechnologie, Lebensmittelbiotechnologie

15

Herstellung, Verarbeitung

405

Andere Agrarwissenschaften

17

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

501

Psychologie

7

Psychologie

502

Wirtschaftswissenschaften

8

Wirtschaft und Verwaltung

503

Erziehungswissenschaften

1

Erziehungswissenschaften

504

Soziologie

6

Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen

505

Rechtswissenschaften

9

Recht

506

Politikwissenschaften

6

Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen

507

Humangeographie, Regionale Geographie, Raumplanung

11

Exakte Naturwissenschaften

508

Medien- und Kommunikationswissenschaften

6

Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen

509

Andere Sozialwissenschaften

6

Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen

601

Geschichte, Archäologie

4

Geisteswissenschaften

602

Sprach- und Literaturwissenschaften

5

Sprachwissenschaften

603

Philosophie, Ethik, Religion

4

Geisteswissenschaften

604

Kunstwissenschaften

4

Geisteswissenschaften

605

Andere Geisteswissenschaften

4

Geisteswissenschaften

701

Musikleitung (Dirigieren)

3

Darstellende Kunst, Musik

702

Interpretation – vokal

3

Darstellende Kunst, Musik

703

Interpretation – instrumental

3

Darstellende Kunst, Musik

704

Jazz/Improvisation

3

Darstellende Kunst, Musik

705

Computermusik

3

Darstellende Kunst, Musik

706

Komposition

3

Darstellende Kunst, Musik

707

Tonmeister

3

Darstellende Kunst, Musik

708

Musiktherapie

3

Darstellende Kunst, Musik

709

Pädagogik/Vermittlung

3

Darstellende Kunst, Musik

801

Bildende Kunst

2

Bildende Kunst, Design

802

Bühnengestaltung

2

Bildende Kunst, Design

803

Design

2

Bildende Kunst, Design

804

Architektur

2

Bildende Kunst, Design

805

Konservierung und Restaurierung

2

Bildende Kunst, Design

806

Mediengestaltung

2

Bildende Kunst, Design

807

Sprachkunst

2

Bildende Kunst, Design

808

Transdisziplinäre Kunst

2

Bildende Kunst, Design

809

Pädagogik/Vermittlung

2

Bildende Kunst, Design

901

Schauspiel

3

Darstellende Kunst, Musik

902

Theaterregie/Musiktheaterregie

3

Darstellende Kunst, Musik

903

Film und Fernsehen

3

Darstellende Kunst, Musik

904

Tanz

3

Darstellende Kunst, Musik

905

Pädagogik/Vermittlung

3

Darstellende Kunst, Musik

*) Alle angegebenen Überkategorien (3- und 4-Steller) verstehen sich inklusive der darunterliegenden Detailkategorien (6-Steller). Die Aufteilung der Kategorien 701 bis 905 ist eine Erweiterung von ÖFOS 2012.

Artikel 2

Änderung der Verordnung über die Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes an den Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems (Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten – BidokVUni)

Aufgrund

  1. Ziffer eins
    der Paragraphen 4 und 9 des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,,
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 16, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015,,
  3. Ziffer 3
    des Paragraph 3, des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014, und
  4. Ziffer 4
    des Paragraph 4, Absatz 4 und des Paragraph 8, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,,
  5. wird
    im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Die Verordnung über die Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes an den Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems (Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten – BidokVUni), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2004,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, An Paragraph 2, wird folgender Satz angefügt:

„Jede Universität hat weiters zusätzlich zum 31. Dezember jeden Jahres die Daten gemäß Ziffer eins Punkt 14, der Anlage 1 zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 2,, Paragraph 6, sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017, treten mit 1. März 2017 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, Anlage 1 samt Anlagenbezeichnung lautet:

„Anlage 1 zu Paragraph 2, Absatz eins

Personal der Universitäten

Bei gleichzeitigem Bestehen mehrerer Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse oder Verwendungen einer Person ist ein gesonderter Datensatz je Beschäftigungsverhältnis und Verwendung zu übermitteln.

Von karenzierten Personen ist ein Datensatz mit Beschäftigungsausmaß „0,0%“ zu übermitteln.

  1. Ziffer eins
    Merkmale

Lfd. Nr.

Feldinhalt

1

Datensatzkennung gemäß 2.1

2

Datensatzkennung gemäß 2.2

3

Geschlecht (M, W)

4

Geburtsjahr

5

Staatsangehörigkeit gemäß 2.3

6

höchste abgeschlossene Ausbildung gemäß 2.4

7

Beginn des ersten dieser Universität zugeordneten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses (MMJJJJ)

8

Beschäftigungsart 1 gemäß 2.5

9

Beschäftigungsart 2 gemäß 2.5

10

Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung

11

Verwendung gemäß 2.6

12

Funktion gemäß 2.7

13

Beginn der aktuellen Verwendung gemäß 2.6 (MMJJJJ)

14

Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung auf Basis eines Jahresvollzeitäquivalents

15

Personal an Universitäten mit Zugehörigkeit zu einer Medizinischen Fakultät (einer anderen Universität)*) **)

16

Ausmaß der anteiligen Zugehörigkeit gemäß Merkmal 15 in %*)

*) Merkmale 15 und 16 sind nur von Universitäten zu liefern, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist bzw. die Leistungen für eine Medizinische Fakultät einer anderen Universität erbringt.

**) Alle Personen, die unter das Merkmal 15 fallen, sind in den Daten mit dem Attribut ‚M‘ zu kennzeichnen.

  1. Ziffer 2
    Feldinhalt
  2. 2 Punkt eins
    Die Universität hat die Datensatzkennung durch bundesweit einheitliche nicht rückführbare Verschlüsselung der Sozialversicherungsnummer mittels des „Public-Key“-Verfahrens zu gewinnen.
  3. 2 Punkt 2
    Bei Personen, die keine Sozialversicherungsnummer besitzen, ist als Datensatzkennung der Universitätsbuchstabe, gefolgt von einer universitätseigenen Personalnummer zu verwenden, welche erforderlichenfalls durch vorangestellte Nullen auf neun Stellen aufzufüllen ist. Die universitätseigene Personalnummer ist in Bezug auf die betreffende Person konstant zu halten. Bei späterer Zuweisung einer Sozialversicherungsnummer an die betreffende Person ist gemäß 2.1 vorzugehen, jedoch die bisherige Datensatzkennung zusätzlich bekannt zu geben.
  4. 2 Punkt 3
    Staatsangehörigkeit

              Die Staatsangehörigkeit ist mittels der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister  bekannt gegebenen Codes zu verschlüsseln.

  1. 2 Punkt 4
    Höchste abgeschlossene Ausbildung

1

Universitätsabschluss mit Doktorat (als Zweit- oder Drittabschluss)

2

Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder Masterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin) sowie Doktorat aufgrund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, oder Abschluss eines Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 23, Universitätsgesetz 2002 oder Paragraphen 26, Absatz eins und 28 Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,)

3

Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Bachelorebene (einschließlich Kurzstudien)

4

Diplom einer lehrerbildenden Akademie, Akademie für Sozialarbeit, medizinisch-technischen Akademie oder Hebammenakademie

5

anderer tertiärer Bildungsabschluss (Kolleg, Meisterprüfung, Lehrgang, mit dem kein akademischer Grad verbunden war)

6

Reifeprüfung einer allgemein bildenden höheren Schule

7

Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden oder lehrer- und erzieherbildenden höheren Schule

8

Lehrabschlussprüfung, berufsbildende mittlere Schule oder vergleichbare Berufsausbildung

9

Pflichtschule

Ausländische Abschlüsse sind sinngemäß zuzuordnen.

  1. 2 Punkt 5
    Beschäftigungsart

Beschäftigungsart 1

1

Dienstverhältnis zum Bund

3

Arbeitsverhältnis zur Universität

4

Ausbildungsverhältnis, ausgenommen Lehrlinge gemäß des Bundesgesetzes vom 26. März 1969 über die Berufsausbildung von Lehrlingen (Berufsausbildungsgesetz – BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2015,

5

sonstiges Beschäftigungsverhältnis

6

Ausbildungsverhältnis gemäß BAG

7

Arbeitsverhältnis zur Universität, das dem Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universitäten unterliegt

Beschäftigungsart 2

B

befristetes Beschäftigungsverhältnis

M

befristetes Arbeitsverhältnis im Sinne von Paragraph 109, Absatz 2 und 3 Universitätsgesetz 2002 – UG

U

unbefristetes Beschäftigungsverhältnis

  1. 2 Punkt 6
    Verwendung

11

Universitätsprofessor/in (Paragraph 98, UG)

12

Universitätsprofessor/in, bis fünf Jahre befristet (Paragraph 99, Absatz eins, UG)

14

habilitierte/r wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in (Universitätsdozent/in)

16

wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in mit selbständiger Lehre und Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste

17

nebenberuflich tätige/r Lektor/in (Paragraph 100, Absatz 4, UG)

18

Lektor/in (Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, UG), ausgenommen Verwendung 17

21

wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in ohne selbständige Lehre

23

Ärztin/Arzt in Facharztausbildung

24

wissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß Paragraph 26, Absatz 6, UG

25

wissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, UG

26

Senior Scientist/Artist (KV), ausgenommen Verwendungen 24 und 25

27

Universitätsassistent/in (KV)

28

Universitätsassistent/in (KV) auf Laufbahnstelle gemäß Paragraph 13 b, Absatz 3, UG

30

Studentische/r Mitarbeiter/in

40

professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen

50

Universitätsmanagement

60

Verwaltung

61

Ärztin/Arzt zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt

62

Krankenpflege im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt und Tierpflege in medizinischen Einrichtungen

64

Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß Paragraph 26, Absatz 6, oder Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, UG, die/der keine wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeiten verrichtet

65

Technisches Personal

66

Bibliothekspersonal

70

Wartung, Betrieb und Aufsicht

81

Universitätsprofessor/in (Paragraph 99, Absatz 3, UG), bis sechs Jahre befristet und unbefristet

82

Assoziierte/r Professor/in (KV)

83

Assistenzprofessor/in (KV)

84

Senior Lecturer (KV)

85

Universitätsprofessor/in (Paragraph 99, Absatz 4, UG via Universitätsdozent/in)

86

Universitätsprofessor/in (Paragraph 99, Absatz 4, UG via Assoziierte/r Professor/in)

87

Assoziierte/r Professor/in (Paragraph 99, Absatz 6, UG/§ 27 KV) – Personengruppe der Universitätsprofessor/inn/en

Die Angabe einer Verwendung mit dem Zusatz „(KV)“ ist nur bei solchen Personen zulässig, die in die entsprechenden Verwendungsgruppen gemäß Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universitäten eingereiht wurden.

  1. 2 Punkt 7
    Funktion

1

Rektor/in

2

Vizerektor/in

3

Vorsitzende/r des Senats

4

Monokratisches Organ zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz

5

Leiter/in einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst

6

Leiter/in einer Organisationseinheit mit anderen Aufgaben

Artikel 3

Änderung der Verordnung über die Wissensbilanz (Wissensbilanz-Verordnung 2016 – WBV 2016)

Aufgrund der Paragraphen 13, Absatz 6 und 16 Absatz 6, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015,, wird verordnet:

Die Wissensbilanz-Verordnung 2016 – WBV 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz 7, wird die Wort- und Zeichenfolge „3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt während des Studiums“ durch die Wort- und Zeichenfolge „3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt im Rahmen eines internationalen Mobilitätsprogramms“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach der Wort- und Zeichenfolge „3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“ die Wort- und Zeichenfolge „3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „: 3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, wird die Wort- und Zeichenfolge „3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt während des Studiums“ durch die Wort- und Zeichenfolge „3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt im Rahmen eines internationalen Mobilitätsprogramms“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 9, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Kennzahlen „1.C.1 Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“, „1.C.2 Investitionen in Infrastruktur im F&E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“, „1.2 Erlöse aus Lizenz-, Options- und Verkaufsverträgen sowie Verwertungs-Spin-Offs in Euro“, sowie „1.3 Erlöse aus privaten Spenden in Euro“ sind gemeinsam mit der dazugehörigen Interpretation bis spätestens 15. April des jeweiligen Jahres, die Kennzahlen „1.4 Kosten der Lehre in Euro“ und „1.5 Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro“ sind bis spätestens 31. August des jeweiligen Jahres an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu liefern. Die übrigen Kennzahlen sind gemeinsam mit den dazugehörigen Interpretationen bis spätestens 15. März des jeweiligen Jahres zu liefern. Die Übermittlung hat über die Schnittstelle gemäß Absatz eins, zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 11, Absatz eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt während des Studiums“ durch die Wort- und Zeichenfolge „3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt im Rahmen eines internationalen Mobilitätsprogramms“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 14, werden in Absatz eins, folgende Kennzahlen angefügt:

  1. eins Punkt 4
    Kosten der Lehre in Euro
  2. eins Punkt 5
    Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro “

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 17, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Kennzahlen „1.A.1 Personal“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“ „3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“, „3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals“, und „2.2 Zeitvolumen des in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehenden wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung“ in der Fassung der WBV 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017, sind ab dem Berichtsjahr 2017 zu erheben und erstmals in der Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2017 darzustellen. Im Berichtsjahr 2016 sind die Kennzahlen 1.A.1 Personal“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, und „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“ gemäß der WBV 2016 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2016, und die Kennzahlen 3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“ und „3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals“ gemäß der WBV 2010 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2015, vorzulegen. Die Kennzahl „2.B.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität“ in der Fassung der WBV 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017, ist ab dem Berichtsjahr 2016 zu erheben und erstmals über das Berichtsjahr 2016 darzustellen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 17, Absatz 3, entfällt; der bisherige Absatz 4, erhält die Absatzbezeichnung 3.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 17, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 5, Absatz 7,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz 2 bis 7 sowie in Anlage 1 die Kennzahlen „1.A.1 Personal“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“, „2.B.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität“, „3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“, „3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals“, „1.4 Kosten der Lehre in Euro“, „1.5 Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro“ sowie „2.2 Zeitvolumen des in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehenden wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung“ in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017, treten mit 1. März 2017 in Kraft.
  2. Absatz 5,Die Kennzahlen „1.4 Kosten der Lehre in Euro“ und „1.5 Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro“ sind erstmals für das Berichtsjahr 2020 zu erheben und bis 31. August 2021 an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 11, In der Anlage 1 lauten die Bezeichnung und die Definition der Kennzahl 1.A.1:

„1.A.1

Personal

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Personalkategorie, Zählkategorie

Anzahl

Gesamtanzahl zum BidokVUni-Stichtag 31. Dezember

Personal

alle Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse gemäß Ziffer 2 Punkt 6, der Anlage 1 BidokVUni

Geschlecht

- Frauen

- Männer

Personal-kategorie

- wissenschaftliches/künstlerisches Personal

              - Professorinnen und Professoren

              - Äquivalente

                            - Dozentinnen und Dozenten

                            - Assoziierte Professorinnen und Professoren (KV)

              - wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

                            - darunter Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren   (KV)

                            - darunter Universitätsassistentinnen und Universitäts-

assistenten auf Laufbahnstellen (Paragraph 13 b, Absatz 3, UG)

                            - darunter über F&E-Projekte drittfinanzierte Mitarbeiter-               innen und Mitarbeiter

                            - darunter Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung

- Allgemeines Personal

              - darunter über F&E-Projekte drittfinanziertes allgemeines Personal

              - darunter Ärztinnen und Ärzte mit ausschließlichen Aufgaben in  öffentlichen Krankenanstalten

              - darunter Krankenpflege im Rahmen einer öffentlichen  Krankenanstalt und Tierpflege in medizinischen Einrichtungen

Zählkategorie

- Köpfe

- Vollzeitäquivalente/Jahresvollzeitäquivalente

Novellierungsanordnung 12, In der Anlage 1 lauten die Bezeichnung und die Definition der Kennzahl 1.A.4:

„1.A.4

Lohngefälle zwischen Frauen und Männern

(Lohngefälle in ausgewählten Verwendungen/Gender Pay Gap)

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Personalkategorie, Zählkategorie)

Zeitraum

Kalenderjahr (1. Jänner – 31. Dezember)

Lohngefälle zwischen Frauen und Männern/ Gender Pay Gap

Unterschiede in den Gehältern zwischen Frauen und Männern auf Basis aller im Kalenderjahr von der Universität geleisteten Lohn- bzw. Gehaltszahlungen an sämtliche Personen der ausgewählten Verwendungen; die Normierung der Gehaltszahlungen erfolgt auf Grundlage der Bildung von Jahresvollzeit-äquivalenten, die Darstellung der Unterschiede erfolgt in der Form „Frauenlöhne entsprechen ...% der Männerlöhne“

Ausgewählte Verwendungen

sämtliche Personen in den Verwendungen 11, 12, 14, 28, 81 bis 83 und 85 bis 87 gemäß Ziffer 2 Punkt 6, der Anlage 1 BidokVUni; falls im Kalenderjahr einer dieser Verwendungskategorien bei einem oder beiden Geschlechtern weniger als 3 Personen (Kopfzahl) zuordenbar sind, ist aus Gründen des Datenschutzes für die jeweilige Verwendungskategorie anstatt des Lohngefälles die Ausprägung „n.a.“ anzuführen

Geschlecht

- Frauen

- Männer

Personalkategorie

- Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor (Paragraph 98, UG, beamtet oder vertragsbedienstet)

- Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor (Paragraph 98, UG, KV)

- Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor, bis fünf Jahre befristet (Paragraph 99, Absatz eins, UG)

- Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor, bis sechs Jahre befristet und unbefristet (Paragraph 99, Absatz 3, UG)

- Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor (Paragraph 99, Absatz 4, UG, via Universitätsdozentin oder Universitätsdozent bzw. via Assoziierte Professorin oder Assoziiertem Professor)

- Assoziierte/r Professor/in (Paragraph 99, Absatz 6, UG/§ 27 KV) – Personengruppe der Universitätsprofessor/inn/en

- Universitätsdozentin oder Universitätsdozent

- Assoziierte Professorin oder Assoziierter Professor (KV)

- Assistenzprofessorin oder Assistenzprofessor (KV)

- Universitätsassistentin oder Universitätsassistent auf Laufbahnstellen (Paragraph 13 b, Absatz 3, UG)

- kollektivvertragliche Professorin oder kollektivvertraglicher Professor (Paragraph 98,, Paragraph 99, Absatz eins,, Paragraph 99, Absatz 3,, Paragraph 99, Absatz 4, UG)

Zählkategorie

- Kopfzahlen

- Lohngefälle

Novellierungsanordnung 13, In der Anlage 1 lauten die Bezeichnung und die Definition der Kennzahl 2.A.1:

„2.A.1

Professorinnen/Professoren und Äquivalente

[pro Universität, pro Curriculum mit gesonderter Darstellung der Unterrichtsfächer derLehramtsstudien]

(nach Personalkategorie)

Stichtag

Stichtag 31. Dezember gemäß BidokVUni

Professorinnen/Professoren und Äquivalente im Bereich Lehre

Die Vollzeitäquivalente der Professor/innen (Verwendungen 11, 12, 81 und 85 bis 87 gemäß Ziffer 2 Punkt 6, der Anlage 1 zur BidokVUni), Dozent/innen (Verwendung 14) und Assoziierten Professor/innen (Verwendung 82) sind zum Stichtag 31. Dezember auszuweisen, indem die in der Wissensbilanz-Kennzahl 1.A.1 angegebenen VZÄ der Professor/innen, Dozent/innen und Assoziierte Professor/innen vollständig aufgeteilt und den ISCED-3-Studienfeldern gemäß Paragraph 71 b, Absatz 4, UG 2002 zugeordnet werden; die Darstellung der Unterrichtsfächer der Lehramtsstudien sowie der weiteren dem ISCED-3-Studienfeld 145 Ausbildung von Lehrkräften mit Fachstudium zugeordneten Fächer erfolgt gesondert

Personalkategorie

- Professorinnen und Professoren (Verwendungen 11, 12, 81 und 85 bis 87 gemäß Ziffer 2 Punkt 6, der Anlage 1 zur BidokVUni)

- Dozentinnen und Dozenten (Verwendung 14)

- Assoziierte Professorinnen und Professoren (Verwendung 82)

Novellierungsanordnung 14, In der Anlage 1 lauten die Bezeichnung und die Definition der Kennzahl 2.B.1:

„2.B.1

Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Personalkategorie, Staatsangehörigkeit, Ausbildungsstruktur)

Anzahl, Stichtag

Gesamtanzahl zum jeweiligen Wintersemester-Termin gemäß Paragraph 7, Absatz 6, UniStEV 2004 mit einem Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnis zum Stichtag 31. Dezember

Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis

Studierende mit belegtem Studium (Studienmenge SB gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004), eingeschränkt auf Doktoratsstudien (ohne Diplomstudien Human- und Zahnmedizin), und mit einem Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnis zum 31. Dezember.

Universität

Universität gemäß Paragraph 6, Absatz eins, UG oder jene Kapitalgesellschaften gemäß Paragraph 10, Absatz eins, UG, an denen die Universität Gesellschaftsanteile entweder zu 100% (Tochter-Gesellschaften) oder teilweise (Beteiligungen) hält

Geschlecht

- Frauen

- Männer

Staatsangehörigkeit

- Österreich

- EU

- Drittstaaten

Personalkategorie

(Verwendung)

- drittfinanzierte wissenschaftliche

/künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

- sonstige wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

- sonstige Verwendung

Ausbildungsstruktur

- strukturierte Doktoratsausbildung mit mindestens 30 Wochenstunden Beschäftigungsausmaß *

- strukturierte Doktoratsausbildung mit weniger als 30 Wochenstunden Beschäftigungsausmaß **

- nicht-strukturierte Doktoratsausbildung

* Zählrelevant für Indikator römisch vier gemäß Paragraph 8, Absatz eins, der Verordnung über die Bemessung der Hochschulraum-Strukturmittel (Hochschulraum-Strukturmittelverordnung – HRSMV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2016,.

** Nicht zählrelevant für Indikator römisch vier gemäß Paragraph 8, Absatz eins, HRSMV.“

Novellierungsanordnung 15, In der Anlage 1 lauten die Bezeichnung und die Definition der Kennzahl 3.B.1:

„3.B.1

Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals

[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]

(nach Typus von Publikationen, nach internationalen Ko-Publikationen)

Anzahl

Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember), Zuordnung anhand des Datums der Veröffentlichung

wissenschaftliche/ künstlerische Veröffentlichungen

unter Nennung der Universität publizierte Erstauflagen von Fach- oder Lehrbüchern (ausgenommen Eigenverlag), nicht im Eigenverlag publizierte Fachzeitschriften oder Sammelwerke (ausgenommen Konferenz-Publikationen) und sonstige wissenschaftliche/künstlerische

Veröffentlichungen (unabhängig vom Medium/darunter auch nicht-textliche wie zB Filme)

Personal

sämtliche Personen in den Verwendungen 11 bis 21, 23 bis 28 und 81 bis 87 gemäß Ziffer 2 Punkt 6, der Anlage 1 BidokVUni

Typus von Publikationen

- Erstauflagen von wissenschaftlichen Fach- oder Lehrbüchern

- erstveröffentlichte Beiträge in SCI, SSCI und A&HCI-Fachzeitschriften

- erstveröffentlichte Beiträge in sonstigen wissenschaftlichen Fachzeitschriften

- erstveröffentlichte Beiträge in Sammelwerken

- sonstige wissenschaftliche Veröffentlichungen

- künstlerische Ton-, Bild-, Datenträger

- Beiträge zu künstlerischen Ton-, Bild-, Datenträgern

- Kunstkataloge und andere künstlerische Druckwerke

- Beiträge zu Kunstkatalogen und anderen künstlerischen Druckwerken

Internationale Ko-Publikationen

Wissenschaftliche/künstlerische Veröffentlichungen des Typus „erstveröffentlichte Beiträge in SCI-, SSCI- und A&HCI-Fachzeitschriften“, die in Kooperation mit einem oder mehreren Partnerinnen und Partnern unter Nennung mindestens einer ausländischen Hochschule/Forschungseinrichtung veröffentlicht werden.

Novellierungsanordnung 16, In der Anlage 1 lauten die Bezeichnung und die Definition der Kennzahl 3.B.2:

„3.B.2

Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals

[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]

(nach Geschlecht, Vortragsort, Veranstaltungs-Typus)

Anzahl

Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember)

Vortrag oder Präsentation

science to science/

art to art

Vortrag auf Grundlage einer direkten Einladung durch die Veranstalterin oder den Veranstalter oder Vortrag/Präsentation auf Grundlage einer Bewerbung und nachfolgenden Auswahl durch die Veranstalterin oder den Veranstalter

Vortrag oder Präsentation

science to public

Sämtliche Vorträge des wissenschaftlichen Personals an ein nicht-wissenschaftliches Zielpublikum

wissenschaftliche/künstlerische Veranstaltung

(science to science/art to art)

Kongresse, Konferenzen, Tagungen, Seminare etc., deren Ziel die Weitergabe und Diskussion von auf wissenschaftlichen/künstlerischen Standards erarbeiteten Erkenntnissen zumindest eines/einer Vortragenden oder Präsentatoren/-innen ist und diese dem wissenschaftlichen Austausch innerhalb einer Wissenschaftsdisziplin/Kunstdisziplin dient und/oder interdisziplinär ausgelegt ist. Ebenfalls zu berücksichtigen sind Veranstaltungen, deren Ziel die Weitergabe wissenschaftlicher Erkenntnisse an ein Fachpublikum sind (science to science/art to art)

Veranstaltung zur Vermittlung/Verbreitung von Fachwissen an ein nicht-wissenschaftliches Publikum

(science to public/

art to public)

Leistungsschauen, Informationsveranstaltungen etc, deren Ziel die Vermittlung bzw. Verbreitung von Fachwissen an ein nicht-wissenschaftliches/nicht-künstlerisches Publikum ist (science to public/

art to public)

Personal

sämtliche Personen in den Verwendungen 11 bis 21, 23 bis 28 und 81 bis 87 gemäß Ziffer 2 Punkt 6, der Anlage 1 BidokVUni

Geschlecht

- Frauen

- Männer

Vortragsort

- Inland

- Ausland

Veranstaltungstypus

- science to science/art to art

- science to public/art to public

Novellierungsanordnung 17, In der Anlage 1 werden bei den „Datenbedarfskennzahlen gemäß Paragraph 14, für sämtliche Universitäten“ nach Kennzahl „1.3 Erlöse aus privaten Spenden in Euro“ folgende Kennzahlen samt Definition, Erhebungsebene, Schichtungsmerkmalen sowie Erhebungszeitraum bzw. –zeitpunkt angefügt:

„1.4 Kosten der Lehre in Euro

[pro Universität, pro KLR-Disziplinengruppe]

(nach Zählkategorie)

Zeitraum

Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember)

Kosten

Die Gesamtsumme der Kosten gemäß Paragraph 4, der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten (KLRV Universitäten), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017, für Leistungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, KLRV Universitäten. Für die Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, KLRV Universitäten sind Normkosten gemäß Anlage 1 KLRV Universitäten anzusetzen.

KLR-Disziplinengruppen

an der Universität vorhandene KLR-Disziplinengruppen gemäß Anlage 2 KLRV Universitäten

Prüfungsaktive Studien

Anzahl der prüfungsaktiven Studien auf Ebene der KLR-Disziplinengruppen gemäß Anlage 2 KLRV Universitäten entsprechend Kennzahl 2.A.6 „Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien“

Studienabschlüsse

Anzahl der abgeschlossenen Studien auf Ebene der KLR-Disziplinengruppe gemäß Anlage 2 KLRV Universitäten. Zu zählen sind abgeschlossene Studien (Studienmenge SA gemäß Anlage 5 UniStEV 2004) eingeschränkt auf ordentliche Studien, der Studienarten Diplomstudium, Bachelorstudium und Masterstudium.

Zuordnung der Studien zum Rechnungsjahr

Für die Berechnung der Kosten sind jene prüfungsaktiven Studien und Studienabschlüsse heranzuziehen, die im Studienjahr beginnend mit 1. Oktober des dem Rechnungsjahr vorangehenden Jahres bis 30. September des Rechnungsjahres erfasst wurden.

Zählkategorie

- Kosten absolut

- Kosten je prüfungsaktivem Studium

- Kosten je Studienabschluss

1.5 Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro

[pro Universität, pro KLR-Disziplinengruppe]

(nach Zählkategorie)

Zeitraum

Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember)

Kosten

Die Gesamtsumme der Kosten gemäß Paragraph 4, KLRV Universitäten für Leistungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2 bis Ziffer 4, KLRV Universitäten. Für die Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, KLRV Universitäten sind Normkosten gemäß Anlage 1 KLRV Universitäten anzusetzen.

KLR-Disziplinengruppen

an der Universität vorhandene KLR-Disziplinengruppen gemäß Anlage 2 KLRV Universitäten

Personalkategorie

Summe der Jahresvollzeitäquivalente der Personalkategorien gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 KLRV Universitäten (Professor/innen und Äquivalente)

Zählkategorie

- Kosten absolut

- Kosten je Professor/in und Äquivalent

Novellierungsanordnung 18, In der Anlage 1 lauten die Bezeichnung und die Definition der Kennzahl 2.2:

„2.2

Zeitvolumen des in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehenden wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung [in Vollzeitäquivalenten und in Prozent der gesamten Normalarbeitszeit (40 Stunden) dieses Personals]

[pro Universität]

(nach Geschlecht, nach Tätigkeitsbereich)

Zeitraum

Kalenderjahr

(1. Jänner – 31. Dezember)

Zeitvolumen

tatsächlich erhobene oder berechnete Lehr- und Forschungskapazität

wissenschaftliches Personal

sämtliche Personen in den Verwendungen 11 bis 21, 23, 26 bis 28 und 81 bis 87 gemäß Ziffer 2 Punkt 6, der Anlage 1 BidokVUni, die in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehen

Lehre und Forschung

Lehre und Forschung im Sinne des UG einschließlich der dafür erforderlichen universitären Verwaltungstätigkeit

Klinischer Bereich

Klinischer Bereich ist der Bereich gemäß Paragraph 31, UG

Vollzeitäquivalent

tatsächliche Personalkapazität auf Basis des faktischen Beschäftigungsausmaßes aller Personen (zB zwei zu 50% Teilzeitbeschäftigte ergeben ein Vollzeitäquivalent)

Prozent

Anteil der gesamten Normalarbeitszeit (40 Stunden)

Geschlecht

- Frauen

- Männer

Tätigkeitsbereich

- Ärztinnen/Ärzte

- Ärztinnen/Ärzte in Facharztausbildung

Mitterlehner