BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 13. März 2017

Teil II

68. Verordnung:

Änderung der Luftverkehrsregeln 2014 (LVR-Novelle 2017)

68. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, mit der die Luftverkehrsregeln 2014 geändert werden (LVR-Novelle 2017)

Auf Grund der Paragraphen 3,, 4, 5, 120a, 121, 124, 131, 140b und 145a des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2016,, wird

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich des Paragraph 43, sowie der Anhänge C und D der Verordnung vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Verordnung von dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport
verordnet:

Die Luftverkehrsregeln 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2014,, werden wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Unionsrechtliche Bestimmungen

Paragraph 3,

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Allgemeine Regeln

Paragraph 4,

Verpflichtung zur Einhaltung der Anordnungen der Flugsicherung

Paragraph 5,

Bordgewalt

Paragraph 6,

Generelle Zulässigkeit der Unterschreitung der Mindesthöhen

Paragraph 7,

Bewilligung der Unterschreitung der Mindesthöhen für Flüge

Paragraph 8,

Reiseflughöhe

Paragraph 9,

Flüge zur Hagelabwehr

Paragraph 10,

Schleppflüge

Paragraph 11,

Allgemeine Zulässigkeit von Fallschirmabsprüngen

Paragraph 12,

Fallschirmabsprünge

Paragraph 13,

Freiballonfahrten

Paragraph 14,

Flüge mit Hänge- und Paragleitern

Paragraph 14 a,

Besondere Ausweichregeln für Segelflugzeuge, Hänge- und Paragleiter

Paragraph 14 b,

Wolkensegelflüge

Paragraph 15,

Kunstflüge

Paragraph 16,

Verbandsflüge

Paragraph 17,

Unbemannte Freiballone

Paragraph 18,

Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät

Paragraph 19,

Zivile Luftsperrgebiete und Flugbeschränkungsgebiete

Paragraph 20,

Flüge nach angenommenen Instrumentenflugbedingungen

3. Abschnitt
Flugplan

Paragraph 21,

Ergänzende Bestimmung zur Flugplanabgabe gemäß SERA.4001

Paragraph 22,

Form der Flugplanabgabe

4. Abschnitt
Ausnahmen Mindest-Sichtwetterbedingungen (Flugsicht)

Paragraph 23,

Ausnahmen Mindest-Sichtwetterbedingungen im Luftraum G

Paragraph 24,

Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht

5. Abschnitt
Luftraumklassifizierung

Paragraph 25,

Luftraumklassifizierung

6. Abschnitt
An- und Abflugverfahren, Flugfunk-Sprechfunkverbindung

Paragraph 26,

An- und Abflugverfahren

Paragraph 27,

Flugfunk-Sprechfunkverbindung

Paragraph 28,

Ausfall der Flugfunk-Sprechfunkverbindung

7. Abschnitt
Ausrüstungsvorschriften

Paragraph 29,

Notsender

Paragraph 30,

Transponder

8. Abschnitt
Luftraumreservierung

Paragraph 31,

Temporäre zivile Luftraumreservierung

9. Abschnitt
Zivile Übungs- und Erprobungsflüge

Paragraph 32,

Übungsflüge

Paragraph 33,

Erprobungsflüge

Paragraph 34,

Durchführung von Erprobungsflügen

Paragraph 35,

Meldungen über Erprobungsflüge

Paragraph 36,

Besonders bewilligungspflichtige Flüge

10. Abschnitt
Ausnahmen gemäß Artikel 4, SERA

Paragraph 37,

Ausnahmen gemäß Artikel 4, SERA

Paragraph 38,

Ausnahmeantrag

11. Abschnitt
Sonderbestimmungen für militärisch operationellen Flugverkehr

Paragraph 39,

Anwendungsbereich

Paragraph 40,

Sonderverfahren

Paragraph 41,

Kundmachung von Tiefflugstrecken und Tieffluggebieten

12. Abschnitt
Militärisch reservierte Bereiche und militärische Luftraumbeschränkungen

Paragraph 42,

Festlegung militärisch reservierter Bereiche

Paragraph 43,

Art der Luftraumreservierung

Paragraph 44,

Klassifizierung militärisch reservierter Bereiche

Paragraph 45,

Militärische Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete

Paragraph 46,

Militärische Übungs- und Erprobungsflüge

13. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 47,

entfallen

Paragraph 48,

Zuständigkeit

Paragraph 49,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 50,

Bezugnahme auf Richtlinien und Hinweise auf die Notifikation

Paragraph 51,

Inkrafttreten“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, wird in Litera a,, Litera b und Litera c, jeweils vor der Wortfolge „einschließlich Ausbildungs- und Trainingsflüge“ die Wortfolge „sowie damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Flüge“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz eins, wird nach Ziffer 2, folgende neue Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    Flugverkehrsdienststelle: Flugsicherungsstellen (Paragraph 120, LFG) der Austro Control GmbH, soweit sie Flugverkehrsdienste ausüben.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Militärflugleitung: Ortsfeste oder mobile militärische Dienststelle zur sicheren und geordneten Abwicklung des Flugverkehrs in militärisch reservierten Bereichen unter sinngemäßer Umsetzung der Aufgaben der Flugsicherung gemäß Paragraph 119, LFG und Anwendung militärischer Verfahren.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 12, Absatz 5, wird nach dem Wort „Flugverkehrsdienststelle“ ein Beistrich gesetzt und danach die Wortfolge „innerhalb militärisch reservierter Bereiche mit der zuständigen Militärflugleitung,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 13, Absatz eins, entfällt nach dem Wort „sowie“ die Wortfolge „über den Flugplan (SERA Abschnitt 4),“ und es wird folgender Satz angefügt:

„Hinsichtlich der Bestimmungen über den Flugplan (SERA Abschnitt 4) werden in den Absatz 2 bis 7 für Freiballonfahrten besondere Regelungen getroffen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 13, Absatz 3 und Absatz 4, wird jeweils nach dem Wort „Flugverkehrskontrollstelle“ die Wortfolge „– innerhalb militärisch reservierter Bereiche der zuständigen Militärflugleitung –“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 13, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Eine Zustimmung der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle – innerhalb militärisch reservierter Bereiche der zuständigen Militärflugleitung – zu Nachtfahrten mit Freiballonen außerhalb des Flugplatzverkehrs kontrollierter Flugplätze darf nur erteilt werden, soweit die Sicherheit der Luftfahrt im Hinblick auf die Verkehrslage gewährleistet ist. Sie ist insoweit mit Befristungen, Bedingungen, Auflagen und gegen Widerruf zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 13, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Auf Freiballonfahrten bei Tag außerhalb kontrollierter Lufträume sind die Bestimmungen der Absatz 2, bis 4 über Meldungen an Flugverkehrskontrollstellen nicht anzuwenden. Auf Freiballonfahrten bei Tag innerhalb kontrollierter Lufträume sind die Bestimmungen der Absatz 2, bis 4 über Meldungen an Flugverkehrskontrollstellen bzw. Militärflugleitungen vor dem Aufstieg nicht anzuwenden, wenn ein geeigneter Sekundärradar-Transponder mit Höhencode auf den zu diesem Zweck aufgetragenen Modus und Code eingestellt ist und im Falle freigabepflichtiger Lufträume die Zustimmung zur Einfahrt in den freigabepflichtigen Luftraum von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle, im Falle militärisch reservierter Bereiche von der zuständigen Militärflugleitung, erteilt wurde.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 14, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Inbetriebnahme von Luftfahrzeugen in Übungsgeländen (Paragraph 119, Absatz 2, Ziffer eins, der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 – ZLPV 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006, idgF) von Zivilluftfahrerschulen für Hänge- und Paragleiter und diesen Zivilluftfahrerschulen zur Verfügung stehenden Übungsbereichen eines Zivilflugplatzes ist nur unter Bedachtnahme auf den Ausbildungsbetrieb und unter besonderer Rücksichtnahme auf die Flugschüler zulässig. Die Lage und die Grenzen der bewilligten Übungsgelände und Übungsbereiche sind vom Österreichischen Aeroclub unverzüglich nach Erteilung der Bewilligung im Internet auf dessen Homepage zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 14, Absatz 5, wird die Zitierung „Abs. 2 bis 4“ durch die Zitierung „Abs. 2 und 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 14, wird folgender Paragraph 14 a, samt Überschrift eingefügt:

„Besondere Ausweichregeln für Segelflugzeuge, Hänge- und Paragleiter

Paragraph 14 a,

  1. Absatz einsWird mit einem Segelflugzeug, Hänge- oder Paragleiter in ein thermisches Aufwindgebiet eingeflogen, in dem sich bereits ein oder mehrere Segelflugzeuge, Hänge- oder Paragleiter befinden, so ist mit dem einfliegenden Segelflugzeug, Hänge- oder Paragleiter in derselben Richtung zu kreisen, wie mit den bereits in diesem Aufwindgebiet befindlichen Segelflugzeugen, Hänge- oder Paragleitern gekreist wird.
  2. Absatz 2Einem im thermischen Aufwindgebiet kreisenden Hänge- bzw. Paragleiter oder Segelflugzeug ist auszuweichen.
  3. Absatz 3Jeder Pilot hat sich, insbesondere beim Hangsegelfug, vor Einleitung einer Kurve zu vergewissern, dass der Luftraum im geplanten Flugweg frei ist.“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 14 a, wird folgender Paragraph 14 b, samt Überschrift eingefügt:

„Wolkensegelflüge

Paragraph 14 b,

  1. Absatz einsWolkensegelflüge dürfen nur in Kumulus- oder Kumulonimbuswolken und nur unter Einhaltung der Bestimmungen der folgenden Absätze durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Wolkensegelflüge sind nur zulässig, wenn alle Insassen der Segelflugzeuge einen gebrauchsfertigen Fallschirm angelegt haben.
  3. Absatz 3Wolkensegelflüge sind nur nach Instrumentenflugregeln gemäß SERA.5015 und mit Transponder gemäß Paragraph 30, zulässig.
  4. Absatz 4In eine Wolke darf nur dann eingeflogen werden, wenn keine Gefahr eines Zusammenstoßes mit anderen Luftfahrzeugen besteht.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 15, Absatz 3, wird nach dem Wort „Flugverkehrskontrollstelle“ die Wortfolge „– innerhalb militärisch reservierter Bereiche die zuständige Militärflugleitung –“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4, kann neben dem Betreiber des Flugmodells auch der Nutzungsberechtigte eines gemäß Paragraph 24 e, Absatz 2, LFG gemeldeten Modellflugplatzes für den Betrieb innerhalb des Modellflugplatzes oder der Veranstalter eines Modellflugwettbewerbes für den Betrieb im Rahmen des Wettbewerbs stellen. Der Nutzungsberechtigte bzw. der Wettbewerbsveranstalter hat durch entsprechende Information und Beaufsichtigung sicherzustellen, dass von den Piloten der Flugmodelle die gemäß Absatz 6, erteilten Auflagen und Bedingungen eingehalten werden.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 24, Absatz 2, wird die Wortfolge „über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von 8 km von dem angenommenen Standort des Luftfahrzeuges“ durch die Wortfolge „über Grund“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 24, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Die Mindestflughöhe für Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht in kontrollierten Lufträumen beträgt 300 m (1000 ft) über Grund.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 24, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „oder für damit unmittelbar in Zusammenhang stehende Flüge (wie insbesondere Rückflüge vom Einsatzort)“.

Novellierungsanordnung 19, In der Überschrift des 6. Abschnitts wird die Wortfolge „Flugfunk--Sprechfunkverbindung“ durch die Wortfolge „Flugfunk-Sprechfunkverbindung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In der Überschrift des 9. Abschnitts wird vor der Wortfolge „Übungs- und Erprobungsflüge“ das Wort „Zivile“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 32, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „der ZLPV 2006“ die Wortfolge „oder den unionsrechtlichen Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/445, ABl. Nr. L 74 vom 18.03.2015 S. 1“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 32, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Übungsflüge um Zivilflugplätze dürfen nur innerhalb folgender Luftraumgrenzen durchgeführt werden:
    1. Ziffer eins
      nach unten: Erdoberfläche
    2. Ziffer 2
      nach oben: Flugfläche 195
    3. Ziffer 3
      seitlich: lotrechte Zylindermantelflächen mit Radien von 8 km – bezogen auf den jeweiligen Flugplatzbezugspunkt.
    Übungsflüge in diesen Bereichen sind nur im Betriebszeitraum des jeweiligen Zivilflugplatzes zulässig und dürfen nur mit jenen Arten von Zivilluftfahrzeugen durchgeführt werden, für welche der betreffende Zivilflugplatz genehmigt ist.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 32, Absatz 3, wird nach dem Wort „Flugverkehrskontrollstelle“ die Wortfolge „– innerhalb militärisch reservierter Bereiche die zuständige Militärflugleitung –“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 24, Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 7 angefügt:

  1. Absatz 7Von Militärflugplätzen dürfen Übungsflüge bei Vorliegen einer Genehmigung gemäß Paragraph 62, LFG unter Anwendung der Absätze 2 bis 6 durchgeführt werden.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 34, Absatz eins, wird nach dem Wort „Flugverkehrskontrollstelle“ die Wortfolge „– innerhalb militärisch reservierter Bereiche die zuständige Militärflugleitung –“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „des Abflugplatzes“ ein Beistrich gesetzt und danach die Wortfolge „auf Militärflugplätzen an die Militärflugleitung,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Flugverkehrskontrollstelle“ ein Beistrich gesetzt und danach die Wortfolge „innerhalb militärisch reservierter Bereiche der zuständigen Militärflugleitung“ angefügt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 38, letzter Satz wird das Wort „einer“ durch das Wort „eine“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 43, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsIn militärisch reservierten Bereichen werden aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt den verantwortlichen Piloten von Zivilluftfahrzeugen für den Ein-, Aus- oder Durchflug dieser reservierten Bereiche durch örtlich zuständige Militärflugleitungen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4,) Anweisungen erteilt. Nähere Bedingungen sind in einem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 121, Absatz 3, LFG festzulegen. Die für die militärischen Trainingsgebiete zuständige Militärflugleitung ist, sofern im Anhang C im Einzelnen nicht anderes bestimmt ist, die Militärische Kontrollzentrale (Military Control Center – MCC).“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 43, wird nach Absatz 2, folgender neuer Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aFür Flüge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, sowie für Flüge zur Brandbekämpfung können Freigaben für Sonderflüge nach Sichtflugregeln zu den in SERA.5010 festgelegten Bedingungen erteilt werden.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 47, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 32, Dem Paragraph 51, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 5,, Paragraph 13, Absatz eins,, 3, 4, 6 und 7, Paragraph 14, Absatz 4 und 5, Paragraph 14 a, samt Überschrift, Paragraph 14 b, samt Überschrift, Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz 8,, Paragraph 24, Absatz 2 und 3, die Überschrift des 6. Abschnitts, die Überschrift des 9. Abschnitts, Paragraph 32, Absatz eins,, 2, 3 und 7, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 35, Absatz 3,, Paragraph 38,, Paragraph 43, Absatz eins, und 2a sowie die Anhänge A, C und D, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2017,, treten mit 15. März 2017 in Kraft; zugleich treten Paragraph 47, samt Überschrift und die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Kontrollbezirke vom 4. April 2016 außer Kraft. Anhang B Teil A. römisch eins. 1., 2., 3. und Teil B., in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2017,, tritt mit 15. März 2017 in Kraft, zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Festlegung des Flugbeschränkungsgebietes „Wien“ vom 4. April 2016 außer Kraft. Anhang B Teil A römisch eins. 4., in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2017,, tritt mit 30. März 2017 in Kraft, zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Festlegung des Flugbeschränkungsgebietes „LOR 18 – Rheindelta“ außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 33, Im Anhang A wird im Teil A. römisch eins. (Oberer Kontrollbezirk) nach der Wortfolge „festgelegt und“ die Wortfolge „von Flugfläche 245 bis inklusive Flugfläche 660“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 34, Im Anhang A wird im Teil A. römisch II. 1.5. (Kontrollbezirk S (CTA S)) in der Tabelle betreffend die Koordinatenpunkte in der zweiten Spalte der ersten Zeile die Koordinatenangabe „47°15'01.2303'' Nord“ durch die Koordinatenangabe „47°14'12.6598'' Nord“ und in der dritten Spalte der ersten Zeile die Koordinatenangabe „16°25'49.9054'' Ost“ durch die Koordinatenangabe „16°26'33.4986'' Ost“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, Im Anhang A wird im Teil A. römisch II. 1.5. (Kontrollbezirk S (CTA S)) in der Tabelle betreffend die Koordinatenpunkte in der zweiten Spalte der zweiten Zeile die Koordinatenangabe „47°17'00.0000'' Nord“ durch die Koordinatenangabe „47°14'22.0426'' Nord“ und in der dritten Spalte der zweiten Zeile die Koordinatenangabe „16°16'45.0000'' Ost“ durch die Koordinatenangabe „16°26'04.8698'' Ost“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, Im Anhang A wird im Teil A. römisch II. 1.5. (Kontrollbezirk S (CTA S)) in der Tabelle betreffend die Koordinatenpunkte in der zweiten Spalte der dritten Zeile die Koordinatenangabe „47°27'04.0000'' Nord“ durch die Koordinatenangabe „47°17'38.0000'' Nord“ und in der dritten Spalte der dritten Zeile die Koordinatenangabe „16°06'17.0000'' Ost“ durch die Koordinatenangabe „16°16'06.0000'' Ost“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, Im Anhang A wird im Teil A. römisch II. 1.5. (Kontrollbezirk S (CTA S)) in der Tabelle betreffend die Koordinatenpunkte in der zweiten Spalte der 39. Zeile die Koordinatenangabe „47°15'01.2303'' Nord“ durch die Koordinatenangabe „47°14'12.6598'' Nord“ und in der dritten Spalte der 39. Zeile die Koordinatenangabe „16°25'49.9054'' Ost“ durch die Koordinatenangabe „16°26'33.4986'' Ost“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, Im Anhang A wird im Teil A. römisch II. 2.18. (Nahkontrollbezirk LOWS 1 (TMA LOWS 1)) in der Tabelle betreffend die Koordinatenpunkte in der letzten Zeile („Klassifizierung“) nach den Worten „jedoch mindestens 1000 FT über Grund“ die Zeile „Luftraumklasse „E“: 3500 FT / 1000 FT über Grund“ angefügt.

Novellierungsanordnung 39, Im Anhang A wird im Teil A. römisch II. 2.30. (Nahkontrollbezirk LOWW 7 (TMA LOWW 7)) in der Tabelle betreffend die Koordinatenpunkte in der zweiten Spalte der ersten Zeile die Koordinatenangabe „47°15'01.2303'' Nord“ durch die Koordinatenangabe „47°14'12.6598'' Nord“ und in der dritten Spalte der ersten Zeile die Koordinatenangabe „16°25'49.9054'' Ost“ durch die Koordinatenangabe „16°26'33.4986'' Ost“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, Im Anhang A wird im Teil A. römisch II. 2.30. (Nahkontrollbezirk LOWW 7 (TMA LOWW 7)) in der Tabelle betreffend die Koordinatenpunkte in der zweiten Spalte der achten Zeile die Koordinatenangabe „47°17'00.0000'' Nord“ durch die Koordinatenangabe „47°17'38.0000'' Nord“ und in der dritten Spalte der achten Zeile die Koordinatenangabe „16°16'45.0000'' Ost“ durch die Koordinatenangabe „16°16'06.0000'' Ost“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, Im Anhang A wird im Teil A. römisch II. 2.30. (Nahkontrollbezirk LOWW 7 (TMA LOWW 7)) in der Tabelle betreffend die Koordinatenpunkte in der zweiten Spalte der neunten Zeile die Koordinatenangabe „47°15'01.2303'' Nord“ durch die Koordinatenangabe „47°14'22.0426'' Nord“ und in der dritten Spalte der neunten Zeile die Koordinatenangabe „16°25'49.9054'' Ost“ durch die Koordinatenangabe „16°26'04.8698'' Ost“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, Im Anhang A wird im Teil A. römisch II. 2.30. (Nahkontrollbezirk LOWW 7 (TMA LOWW 7)) in der Tabelle betreffend die Koordinatenpunkte nach der 9. Zeile folgende Zeile eingefügt:

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°14'12.6598'' Nord

16°26'33.4986'' Ost

Novellierungsanordnung 43, Im Anhang A wird im Teil A. römisch II. 2.31. (Nahkontrollbezirk LOWW 8 (TMA LOWW 8)) in der Tabelle betreffend die Koordinatenpunkte in der dreizehnten Zeile der Ausdruck „Untergrenze: 5500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund“ durch den Ausdruck „Untergrenze: 4500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 44, Im Anhang A wird im Teil A. römisch II. 2.31. (Nahkontrollbezirk LOWW 8 (TMA LOWW 8)) in der Tabelle betreffend die Koordinatenpunkte in der vierzehnten Zeile der Ausdruck „Luftraumklasse „E“: 8500 FT / 5500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund“ durch den Ausdruck „Luftraumklasse „E“: 8500 FT / 4500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, Im Anhang B werden im Teil A. römisch eins. 2. (Flugbeschränkungsgebiet Wien [LO R 15]) in Absatz eins, das Wort „Durchflug“ durch die Wortfolge „Ein-, Aus- und Durchflug“ sowie in der Litera b, das Zitat „Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,,“ durch das Zitat „Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, Im Anhang B entfällt im Teil A. römisch eins. 2. (Flugbeschränkungsgebiet Wien [LO R 15]) in Absatz eins, Litera e, die Sub-Litera, e, d und es wird nach der Sub-Litera, e, c, folgende Litera f, angefügt:

  1. Litera f
    mit Bewilligung der zuständigen Behörde in der Zeit von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr Ortszeit mit Luftfahrzeugen, die zu Zwecken eingesetzt sind, welche nicht dem bloßen Privatinteresse einzelner Personen dienen und die ansonsten nicht erreicht werden könnten (besonders Luftbild- und Vermessungsflüge). Die Bewilligung darf nur erteilt werden, soweit keine erheblichen Lärmschutzinteressen oder andere öffentliche Interessen – insbesondere das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt – entgegenstehen, wobei das Flugbeschränkungsgebiet Wien – außer in unter Litera d, zu subsumierenden Fällen auf dem Flugzweck entsprechend kürzesten Weg zu durchfliegen ist, wenn die Flughöhe weniger als 6000 ft über Grund beträgt. Die Bewilligung ist insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist. Zusätzlich ist vor Durchführung der Flüge vom verantwortlichen Piloten eine Zustimmung von der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle einzuholen.“

Novellierungsanordnung 47, Im Anhang B wird im Teil A. römisch eins. 2. (Flugbeschränkungsgebiet Wien [LO R 15]) in der Tabelle betreffend die Koordinatenpunkte in der neunten Zeile der Ausdruck „Obergrenze: FL 100“ durch den Ausdruck „Obergrenze: 10 000 FT“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 48, Im Anhang B werden im Teil A. römisch eins. 1., A. römisch eins. 3. und A. römisch eins. 4. das Wort „Durchflug“ jeweils durch die Wortfolge „Ein-, Aus- und Durchflug“ sowie in Pkt. A. römisch eins. 4. (Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta [LO R 18]) die Tabelle betreffend die Koordinatenpunkte durch folgende Tabelle ersetzt:

vom Schnittpunkt des Bodenseeufers mit der österreichischen Bundesgrenze (Rheinspitz)

47°30'00.3108'' Nord

09°33'40.7323'' Ost

in gerader Linie zum ortographisch rechten äußeren Damm des Neuen Rheins beim Koordinatenpunkt

47°31'33.059'' Nord

09°38'45.851'' Ost

von dort entlang dem Damm bis zum Schnittpunkt mit der Eisenbahnbrücke Lustenau-St.Margarethen beim Koordinatenpunkt

47°26'49.128'' Nord

09°39'32.389'' Ost

von dort entlang der Brücke bis zur Bundesgrenze mit der Schweiz und weiter entlang der Bundesgrenze bis zum Koordinatenpunkt

47°30'00.3108'' Nord

09°33'40.7323'' Ost

Obergrenze: 3300 FT

Untergrenze: Erdboden

Grund für Beschränkung: Natur- und Vogelschutzgebiet

Zeitliche Beschränkung: permanent

Novellierungsanordnung 49, Im Anhang B wird die Überschrift „5. Koordinatensystem“ durch die Überschrift „B. Koordinatensystem“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 50, Im Anhang C entfällt im Teil D (Militärische Trainingsgebiete) die Überschrift „1. Militärisches Trainingsgebiet Glockner (MTA Glockner)“ samt Tabelle, die Überschrift „2. Militärisches Trainingsgebiet Hochschwab (MTA Hochschwab)“ wird durch die Überschrift „1. Militärisches Trainingsgebiet Hochschwab (MTA Hochschwab)“, die Überschrift „3. Militärisches Trainingsgebiet Hochschwab-Hoch (MTA Hochschwab-Hoch)“ durch die Überschrift „2. Militärisches Trainingsgebiet Hochschwab-Hoch (MTA Hochschwab-Hoch)“, die Überschrift „4. Militärisches Trainingsgebiet Ischl (MTA Ischl)“ durch die Überschrift „3. Militärisches Trainingsgebiet Ischl (MTA Ischl)“, die Überschrift „5. Militärisches Trainingsgebiet Kapfenberg (MTA Kapfenberg)“ durch die Überschrift „4. Militärisches Trainingsgebiet Kapfenberg (MTA Kapfenberg)“, die Überschrift „6. Militärisches Trainingsgebiet Koralpe (MTA Koralpe)“ durch die Überschrift „5. Militärisches Trainingsgebiet Koralpe (MTA Koralpe)“, die Überschrift „7. Militärisches Trainingsgebiet Obdach (MTA Obdach)“ durch die Überschrift „6. Militärisches Trainingsgebiet Obdach (MTA Obdach)“, die Überschrift „8. Militärisches Trainingsgebiet Phyrn (MTA Phyrn)“ durch die Überschrift „7. Militärisches Trainingsgebiet Phyrn (MTA Phyrn)“, die Überschrift „9. Militärisches Trainingsgebiet Schober (MTA Schober)“ durch die Überschrift „8. Militärisches Trainingsgebiet Schober (MTA Schober)“, die Überschrift „10. Militärisches Trainingsgebiet Schober-Nord (MTA Schober-Nord)“ durch die Überschrift „9. Militärisches Trainingsgebiet Schober-Nord (MTA Schober-Nord)“, die Überschrift „11. Militärisches Trainingsgebiet Schober-Sued (MTA Schober-Sued)“ durch die Überschrift „10. Militärisches Trainingsgebiet Schober-Sued (MTA Schober-Sued)“, die Überschrift „12. Militärisches Trainingsgebiet Tauern-Mitte (MTA Tauern-Mitte)“ durch die Überschrift „11. Militärisches Trainingsgebiet Tauern-Mitte (MTA Tauern-Mitte)“, die Überschrift „13. Militärisches Trainingsgebiet Tauern-Nord (MTA Tauern-Nord)“ durch die Überschrift „12. Militärisches Trainingsgebiet Tauern-Nord (MTA Tauern-Nord)“, die Überschrift „14. Militärisches Trainingsgebiet Tulln 1 (MTA Tulln 1)“ durch die Überschrift „13. Militärisches Trainingsgebiet Tulln 1 (MTA Tulln 1)“, die Überschrift „15. Militärisches Trainingsgebiet Zeltweg 1 (MTA Zeltweg 1)“ durch die Überschrift „14. Militärisches Trainingsgebiet Zeltweg 1 (MTA Zeltweg 1)“, die Überschrift „16. Militärisches Trainingsgebiet Zeltweg 2 (MTA Zeltweg 2)“ durch die Überschrift „15. Militärisches Trainingsgebiet Zeltweg 2 (MTA Zeltweg 2)“, und die Überschrift „17. Militärisches Trainingsgebiet Zeltweg 3 (MTA Zeltweg 3)“ durch die Überschrift „16. Militärisches Trainingsgebiet Zeltweg 3 (MTA Zeltweg 3)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 51, Im Anhang C wird im Teil E (Koordinatensystem) die Wortfolge „dieser Verordnung“ durch die Wortfolge „diesem Anhang“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 52, Im Anhang D werden im Teil A (Militärische Flugbeschränkungsgebiete) die Überschrift „4. Flugbeschränkungsgebiet Zeltweg“ durch die Überschrift „2. Flugbeschränkungsgebiet Zeltweg“, die Überschrift „5. Flugbeschränkungsgebiet Bruck“ durch die Überschrift „3. Flugbeschränkungsgebiet Bruck“, die Überschrift „6. Flugbeschränkungsgebiet Seetaleralpe“ durch die Überschrift „4. Flugbeschränkungsgebiet Seetaleralpe“, die Überschrift „7. Flugbeschränkungsgebiet Allentsteig“ durch die Überschrift „5. Flugbeschränkungsgebiet Allentsteig“ und die Überschrift „8. Flugbeschränkungsgebiet Lizum“ durch die Überschrift „6. Flugbeschränkungsgebiet Lizum“, ersetzt.

Novellierungsanordnung 53, Im Anhang D wird die Abschnittsüberschrift „Militärische Gefahrengebiete“ durch die Abschnittsüberschrift „B. Militärische Gefahrengebiete“, ersetzt.

Novellierungsanordnung 54, Im Anhang D entfallen im Teil B (Militärische Gefahrengebiete) die Ziffer 9, (Koordinatensystem) und die Ziffer 10, (Zeitsystem).

Novellierungsanordnung 55, Dem Anhang D werden die folgenden Teile C und D angefügt:

„C. Koordinatensystem

Die in diesem Anhang angeführten Koordinaten sind im geodätischen Bezugssystem WGS 84 erstellt.

D. Zeitsystem

Die in diesem Anhang angeführten Zeiten sind – sofern nicht anders angegeben – Lokalzeiten.“

Leichtfried   Doskozil