62. Kundmachung des Bundesministers für Justiz über die Änderung der Richtwerte nach dem Richtwertgesetz
Gemäß § 5 Abs. 2 des Richtwertgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2016, wird auf Grund der Verlautbarung der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 22. Februar 2017 kundgemacht, dass sich die in § 5 Abs. 1 des Richtwertgesetzes festgesetzten Richtwerte mit Wirksamkeit vom 1. April 2017 wie folgt ändern:Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Richtwertgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2016,, wird auf Grund der Verlautbarung der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 22. Februar 2017 kundgemacht, dass sich die in Paragraph 5, Absatz eins, des Richtwertgesetzes festgesetzten Richtwerte mit Wirksamkeit vom 1. April 2017 wie folgt ändern:
1. Bundesland Burgenland:
Richtwert (gültig ab 1.4.2017):
5,09 Euro
Richtwert gültig vom 1.4.2014 bis zum 31.3.2017:
4,92 Euro]
Die der Ermittlung des Richtwerts zu Grunde gelegten Kostenanteile betragen, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet:
Grundkostenanteil
3,19 vH des Richtwerts;
Baukosten
115,63 vH des Richtwerts;
abzuziehende Baukostenanteile
12,45 vH des Richtwerts;
abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen
6,34 vH des Richtwerts.
2. Bundesland Kärnten:
Richtwert (gültig ab 1.4.2017):
6,53 Euro
Richtwert gültig vom 1.4.2014 bis zum 31.3.2017:
6,31 Euro]
Die der Ermittlung des Richtwerts zu Grunde gelegten Kostenanteile betragen, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet:
Grundkostenanteil
6,06 vH des Richtwerts;
Baukosten
117,00 vH des Richtwerts;
abzuziehende Baukostenanteile
14,73 vH des Richtwerts;
abzuziehende
Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen
8,27 vH des Richtwerts.
3. Bundesland Niederösterreich:
Richtwert (gültig ab 1.4.2017):
5,72 Euro
Richtwert gültig vom 1.4.2014 bis zum 31.3.2017:
5,53 Euro]
Die der Ermittlung des Richtwerts zu Grunde gelegten Kostenanteile betragen, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet:
Grundkostenanteil
8,04 vH des Richtwerts;
Baukosten
132,58 vH des Richtwerts;
abzuziehende Baukostenanteile
31,01 vH des Richtwerts;
abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen
9,51 vH des Richtwerts.
4. Bundesland Oberösterreich:
Richtwert (gültig ab 1.4.2017):
6,05 Euro
Richtwert gültig vom 1.4.2014 bis zum 31.3.2017:
5,84 Euro]
Die der Ermittlung des Richtwerts zu Grunde gelegten Kostenanteile betragen, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet:
Grundkostenanteil
7,50 vH des Richtwerts;
Baukosten
128,00 vH des Richtwerts;
abzuziehende Baukostenanteile
26,12 vH des Richtwerts;
abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen
9,31 vH des Richtwerts.
5. Bundesland Salzburg:
Richtwert (gültig ab 1.4.2017):
7,71 Euro
Richtwert gültig vom 1.4.2014 bis zum 31.3.2017:
7,45 Euro]
Die der Ermittlung des Richtwerts zu Grunde gelegten Kostenanteile betragen, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet:
Grundkostenanteil
11,48 vH des Richtwerts;
Baukosten
105,36 vH des Richtwerts;
abzuziehende Baukostenanteile
9,32 vH des Richtwerts;
abzuziehende
Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen
7,52 vH des Richtwerts.
6. Bundesland Steiermark:
Richtwert (gültig ab 1.4.2017):
7,70 Euro
Richtwert gültig vom 1.4.2014 bis zum 31.3.2017:
7,44 Euro]
Die der Ermittlung des Richtwerts zu Grunde gelegten Kostenanteile betragen, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet:
Grundkostenanteil
7,99 vH des Richtwerts;
Baukosten
108,83 vH des Richtwerts;
abzuziehende Baukostenanteile
10,43 vH des Richtwerts;
abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen
6,40 vH des Richtwerts.
7. Bundesland Tirol:
Richtwert (gültig ab 1.4.2017):
6,81 Euro
Richtwert gültig vom 1.4.2014 bis zum 31.3.2017:
6,58 Euro]
Die der Ermittlung des Richtwerts zu Grunde gelegten Kostenanteile betragen, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet:
Grundkostenanteil
9,08 vH des Richtwerts;
Baukosten
105,45 vH des Richtwerts;
abzuziehende Baukostenanteile
8,63 vH des Richtwerts;
abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen
Wärmeversorgungsanlagen
5,94 vH des Richtwerts.
8. Bundesland Vorarlberg:
Richtwert (gültig ab 1.4.2017):
8,57 Euro
Richtwert gültig vom 1.4.2014 bis zum 31.3.2017:
8,28 Euro]
Die der Ermittlung des Richtwerts zu Grunde gelegten Kostenanteile betragen, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet:
Grundkostenanteil
11,35 vH des Richtwerts;
Baukosten
130,28 vH des Richtwerts;
abzuziehende Baukostenanteile
31,59 vH des Richtwerts;
abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen
10,07 vH des Richtwerts.
9. Bundesland Wien:
Richtwert (gültig ab 1.4.2017):
5,58 Euro
Richtwert gültig vom 1.4.2014 bis zum 31.3.2017:
5,39 Euro]
Die der Ermittlung des Richtwerts zu Grunde gelegten Kostenanteile betragen, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet:
Grundkostenanteil
17,21 vH des Richtwerts;
Baukosten
132,77 vH des Richtwerts;
abzuziehende Baukostenanteile
38,56 vH des Richtwerts;
abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen
11,49 vH des Richtwerts.
Die Änderung der Richtwerte wird am 1. April 2017 mietrechtlich wirksam.
Brandstetter