61. Verordnung des Bundesministers für Inneres über die zur Überprüfung des Speichels auf Suchtgiftspuren geeigneten Geräte und die zu deren Handhabung zu ermächtigenden Organe der Straßenaufsicht (Speichelvortestgeräteverordnung 2017)
Auf Grund des § 5a Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2017, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:Auf Grund des Paragraph 5 a, Absatz 3, der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2017,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:
Gerät
§ 1.Paragraph eins,
Als zur Überprüfung des Speichels von Fahrzeuglenkern auf das Vorhandensein von Suchtgift im Sinne des § 5 Abs. 9a StVO 1960 geeignetes Gerät wird bestimmt: Als zur Überprüfung des Speichels von Fahrzeuglenkern auf das Vorhandensein von Suchtgift im Sinne des Paragraph 5, Absatz 9 a, StVO 1960 geeignetes Gerät wird bestimmt:
Gerätebezeichnung: Speicheltest P.I.A.² 613S
Hersteller: Protzek Gesellschaft für Biomedizinische Technik mbH
Organe der Straßenaufsicht
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Behörde darf zur Überprüfung des Speichels auf das Vorliegen von Suchtgiftspuren nur hiefür besonders geschulte Organe der Straßenaufsicht ermächtigen.
(2)Absatz 2,Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde anzuführen. Das Organ ist verpflichtet, diese Urkunde auf Verlangen jener Person, deren Speichel überprüft werden soll, bei der Amtshandlung vorzuweisen.
Schulung
§ 3.Paragraph 3,
Die für die Ermächtigung erforderliche Schulung hat sich
auf die Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vornahme der Überprüfung des Speichels gemäß § 5 Abs. 9a StVO und auf die Bedeutung des Ergebnisses dieser Überprüfung für den Betroffenen undauf die Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vornahme der Überprüfung des Speichels gemäß Paragraph 5, Absatz 9 a, StVO und auf die Bedeutung des Ergebnisses dieser Überprüfung für den Betroffenen und
auf die Wirkungsweise, die Handhabung und die zweckmäßige Anwendung der Vortestgeräte
zu erstrecken.
Überprüfung
§ 4.Paragraph 4,
Die Überprüfung des Speichels auf das Vorliegen von Suchtgiftspuren ist am Ort der Amtshandlung unter größtmöglicher Schonung des Ansehens des Probanden vorzunehmen.
Inkrafttreten
§ 5.Paragraph 5,
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Sobotka