BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 8. März 2017

Teil römisch zwei

61. Verordnung:

Speichelvortestgeräteverordnung 2017

61. Verordnung des Bundesministers für Inneres über die zur Überprüfung des Speichels auf Suchtgiftspuren geeigneten Geräte und die zu deren Handhabung zu ermächtigenden Organe der Straßenaufsicht (Speichelvortestgeräteverordnung 2017)

Auf Grund des Paragraph 5 a, Absatz 3, der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2017,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:

Gerät

Paragraph eins,

Als zur Überprüfung des Speichels von Fahrzeuglenkern auf das Vorhandensein von Suchtgift im Sinne des Paragraph 5, Absatz 9 a, StVO 1960 geeignetes Gerät wird bestimmt:

Gerätebezeichnung: Speicheltest P.I.A.² 613S

Hersteller: Protzek Gesellschaft für Biomedizinische Technik mbH

Organe der Straßenaufsicht

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Behörde darf zur Überprüfung des Speichels auf das Vorliegen von Suchtgiftspuren nur hiefür besonders geschulte Organe der Straßenaufsicht ermächtigen.
  2. Absatz 2,Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde anzuführen. Das Organ ist verpflichtet, diese Urkunde auf Verlangen jener Person, deren Speichel überprüft werden soll, bei der Amtshandlung vorzuweisen.

Schulung

Paragraph 3,

Die für die Ermächtigung erforderliche Schulung hat sich

  1. Ziffer eins
    auf die Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vornahme der Überprüfung des Speichels gemäß Paragraph 5, Absatz 9 a, StVO und auf die Bedeutung des Ergebnisses dieser Überprüfung für den Betroffenen und
  2. Ziffer 2
    auf die Wirkungsweise, die Handhabung und die zweckmäßige Anwendung der Vortestgeräte

zu erstrecken.

Überprüfung

Paragraph 4,

Die Überprüfung des Speichels auf das Vorliegen von Suchtgiftspuren ist am Ort der Amtshandlung unter größtmöglicher Schonung des Ansehens des Probanden vorzunehmen.

Inkrafttreten

Paragraph 5,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Sobotka