BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 2. März 2017

Teil römisch zwei

55. Verordnung:

Änderung des Lehrplanpakets der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015

55. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der das Lehrplanpaket der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015 geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 6, 68 a und 72 des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, wird verordnet:

Das Lehrplanpaket der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Artikel eins, Paragraph 3, wird nach dem Wort „Anlagen“ der Klammerausdruck „(Anlagen 1 und 1.11 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2017,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Anlage 1 (Allgemeines Bildungsziel, Schulautonome Lehrplanbestimmungen, Didaktische Grundsätze, Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der gemeinsamen Unterrichtsgegenstände an den Höheren technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Lehranstalten) Abschnitt römisch zwei (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) lautet der erste Absatz des Unterabschnittes „Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel und vom Lehrstoff“:

„Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel und vom Lehrstoff

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können im Bereich der Pflichtgegenstände „Angewandte Mathematik“, „Angewandte Informatik“ und „Naturwissenschaften“ sowie im Bereich der Verbindlichen Übung „Soziale und personale Kompetenz“ Abweichungen von der Stundentafel unter Beachtung der Bildungs- und Lehraufgaben vorgenommen werden, indem die Aufteilung der Wochenstunden und die Verteilung des Lehrstoffs auf die Jahrgänge bzw. Semester abweichend vorgenommen werden.“

Novellierungsanordnung 3, In Anlage 1.11 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Informationstechnologie) Abschnitt römisch sieben (Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoffe der Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt B (Fachtheorie und Fachpraxis) Ziffer 2, (Informationstechnische Projekte) lautet der den römisch zwei. Jahrgang betreffende Abschnitt:

„II. Jahrgang:

3. Semester – Kompetenzmodul 3:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können im

Bereich Grundlagen des Betriebes

Lehrstoff:

Bereich Grundlagen des Betriebes:

Wirtschaft, Markt, Betrieb, Unternehmen, Firma, Organigramm.

4. Semester – Kompetenzmodul 4:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können im

Bereich Betriebliche Ziele

Lehrstoff:

Bereich Betriebliche Ziele:

Monetäre und nichtmonetäre Ziele, Zielformulierung.“

Novellierungsanordnung 4, In Anlage 1.11 Abschnitt römisch sieben Unterabschnitt B Ziffer 6, (Netzwerktechnik) entfällt der den römisch vier. Jahrgang betreffende Abschnitt samt Überschrift.

Hammerschmid