Jahrgang 2017 |
Ausgegeben am 3. Februar 2017 |
Teil römisch zwei |
45. Kundmachung: | Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport |
Aufgrund des Paragraph 11 a, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, wird verlautbart:
INHALTSVERZEICHNIS
Präambel | |
1. Hauptstück – Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung | |
Paragraph eins, Ziele | |
Paragraph 2, Informationsarbeit | |
Paragraph 3, Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Personal- und Organisationsentwicklung | |
Paragraph 4, Ausschreibungen und Bekanntmachungen | |
Paragraph 5, Auswahlkriterien | |
Paragraph 6, Bevorzugte Aufnahme | |
Paragraph 7, Bevorzugte Ernennung oder Bestellung | |
Paragraph 8, Schutz und Würde im Arbeitsumfeld | |
Paragraph 9, Sprachliche Gleichbehandlung | |
Paragraph 10, Gleichbehandlungsbeauftragte und Frauenbeauftragte | |
Paragraph 11, Informationsrechte | |
2. Hauptstück – Besondere Fördermaßnahmen | |
Paragraph 12, Erhöhung des Frauenanteils durch Maßnahmen der Ausbildung | |
Paragraph 13, Besondere Maßnahmen zur Steigerung des Anteils von Soldatinnen | |
Paragraph 14, Laufbahn- und Karriereplanung | |
Paragraph 15, Teilzeitbeschäftigung und Elternkarenz | |
Paragraph 16, Förderung des Wiedereinstieges nach Inanspruchnahme von Karenzurlaub | |
Paragraph 17, Kinderbetreuungseinrichtungen | |
Paragraph 18, Vertretung von Frauen in Kommissionen | |
Paragraph 19, Vernetzung von Soldatinnen | |
Paragraph 20, Soldatinnen-Mentoring | |
Paragraph 21, Öffentlichkeitsarbeit | |
Paragraph 22, Zuständigkeit | |
Paragraph 23, Dienstpflichten | |
3. Hauptstück – Schlussbestimmungen | |
Paragraph 24, In Kraft Treten |
Mit der Umsetzung des Frauenförderungsplanes sollen insbesondere folgende Ziele verfolgt und verwirklicht werden:
Unter Verweis auf Paragraph 31, Absatz 2, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, sind folgende Informationsrechte vorgesehen:
(2). Zur Überprüfung der in Absatz 1 Ziffer 1 – 4 genannten besonderen Maßnahmen sowie damit verbundener relevanter Regelungen, wie Verordnungen oder Durchführungsbestimmungen ist eine Evaluierung im Hinblick auf deren Beitrag zur Steigerung des Anteils von Soldatinnen bis 30. Juni 2017 durchzuführen. Soldatinnen sind zur Unterstützung bei den noch laufenden Umsetzungsmaßnahmen sowie bei der Evaluierung der bereits umgesetzten Maßnahmen einzubinden.
Bei Informationsveranstaltungen, Berufs- und Studieninformationsmessen, an denen das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport teilnimmt, sowie bei der Selbstpräsentation des Ressorts als attraktiver Arbeitgeber ist auf eine verstärkte Darstellung des Beitrages weiblicher Bediensteter bzw. auf eine zielgruppengerechte Ansprache von Frauen abzustellen.
Die Bestimmungen des Frauenförderungsplanes sind auf alle Ressortangehörigen sinngemäß anzuwenden, unabhängig von einem Arbeitsverhältnis in Teilzeit.
Die Umsetzung der in diesem Frauenförderungsplan genannten Maßnahmen zählt zu den Dienstpflichten der dafür zuständigen Organe.
Doskozil