409. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu § 91 Z 2 GMSG über die Liste der teilnehmenden Staaten409. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu Paragraph 91, Ziffer 2, GMSG über die Liste der teilnehmenden Staaten
Auf Grund des § 91 Z 2 des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes, BGBl. I Nr. 116/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2016, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:Auf Grund des Paragraph 91, Ziffer 2, des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Die folgenden Staaten, die bis einschließlich 15. November 2017 dem OECD-MCAA vom 29. Oktober 2014, BGBl. III Nr. 182/2017, beitraten, sind teilnehmende Staaten im Sinne des § 91 Z 2 GMSG: Die folgenden Staaten, die bis einschließlich 15. November 2017 dem OECD-MCAA vom 29. Oktober 2014, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2017,, beitraten, sind teilnehmende Staaten im Sinne des Paragraph 91, Ziffer 2, GMSG:
Niederlande, soweit nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/99/EWG, ABl. Nr. L 64 vom 11.03.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/107/EU, ABl. Nr. L 359 vom 16.12.2014 S. 1, umfasst
Saint Vincent und die Grenadinen
Vereinigte Arabische Emirate
§ 2.Paragraph 2,
Eine Übermittlung der gemeldeten Informationen gemäß § 112 GMSG an einen teilnehmenden Staat erfolgt nur, wenn dieser Staat bereits im Kalenderjahr, auf das sich die Informationen beziehen, ein teilnehmender Staat im Sinne des § 91 Z 2 GMSG war und die zuständige Behörde dieses Staates eine Notifikation an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums des OECD-MCAA übermittelt hat, Eine Übermittlung der gemeldeten Informationen gemäß Paragraph 112, GMSG an einen teilnehmenden Staat erfolgt nur, wenn dieser Staat bereits im Kalenderjahr, auf das sich die Informationen beziehen, ein teilnehmender Staat im Sinne des Paragraph 91, Ziffer 2, GMSG war und die zuständige Behörde dieses Staates eine Notifikation an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums des OECD-MCAA übermittelt hat,
in der angegeben ist, dass ihr Staat über die zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards erforderlichen Rechtsvorschriften verfügt und in der die jeweils maßgeblichen Zeitpunkte für bestehende Konten, Neukonten sowie Anwendung oder Abschluss der Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten genannt sind;
in der bestätigt wird, ob eine Übermittlung der in § 3 GMSG genannten Informationen ohne Gegenseitigkeit erfolgt;in der bestätigt wird, ob eine Übermittlung der in Paragraph 3, GMSG genannten Informationen ohne Gegenseitigkeit erfolgt;
in der ein oder mehrere Datenübertragungsverfahren einschließlich Verschlüsselung genannt sind;
in der gegebenenfalls Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten genannt sind;
in der angegeben ist, dass ihr Staat über geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der vorgeschriebenen Standards für Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen verfügt, welcher ein ausgefüllter Fragebogen zu Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen beigefügt ist und nach der Prüfung des Globalen Forums kein offener Aktionsplan vorhanden ist, und
in der bestätigt wird, dass die in § 3 GMSG genannten Informationen übermittelt werden.in der bestätigt wird, dass die in Paragraph 3, GMSG genannten Informationen übermittelt werden.
§ 3.Paragraph 3,
Folgende der teilnehmenden Staaten gemäß § 1 waren im Kalenderjahr 2017 teilnehmende Staaten: Folgende der teilnehmenden Staaten gemäß Paragraph eins, waren im Kalenderjahr 2017 teilnehmende Staaten:
Niederlande, soweit nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/99/EWG, ABl. Nr. L 64 vom 11.03.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/107/EU, ABl. Nr. L 359 vom 16.12.2014 S. 1, umfasst
Turks and Caicos Islands.
§ 4.Paragraph 4,
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
§ 5.Paragraph 5,
Die Verordnung BGBl. II Nr. 362/2016 tritt am 1. Jänner 2018 außer Kraft. Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 362 aus 2016, tritt am 1. Jänner 2018 außer Kraft.
Schelling