BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 21. Dezember 2017

Teil römisch zwei

401. Verordnung:

Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung 2018

401. Verordnung der E-Control, mit der das Clearingentgelt für die Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators im Erdgasbereich festgesetzt wird (Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung 2018)

Auf Grund Paragraph 89, Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, Energie-Control-Gesetz - E-ControlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,, wird verordnet:

Entrichtung des Clearingentgelts

Paragraph eins,

Nach Maßgabe dieser Verordnung hat der Bilanzgruppenverantwortliche dem Bilanzgruppenkoordinator das in Paragraph 3, festgelegte Clearingentgelt zu entrichten.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. Ziffer eins
    „Clearingentgelt“ das vom Bilanzgruppenverantwortlichen nach den Grundsätzen des Paragraph 89, GWG 2011 an den Bilanzgruppenkoordinator zu leistende Entgelt;
  2. Ziffer 2
    „entgeltpflichtiger Verbrauchsumsatz“ die Summe der Verbrauchswerte auf der Sollseite einer Bilanzgruppe.

Entgelt

Paragraph 3,

Das Entgelt beträgt für jeden entgeltpflichtigen Verbrauchsumsatz im Marktgebiet Ost € 0,0473 pro MWh und in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg € 0,0616 pro MWh.

Befreiungen

Paragraph 4,

Die Umsätze der besonderen Netzbilanzgruppe für Netzverluste und Eigenverbrauch sind vom Clearingentgelt befreit.

Abrechnungszeitraum und Vorschreibung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Abrechnungszeitraum ist der Clearingzeitraum für das Erste Clearing des jeweiligen Bilanzgruppenkoordinators. Das Clearingentgelt ist vom Bilanzgruppenkoordinator zur Vorschreibung zu bringen und vom Bilanzgruppenverantwortlichen zu dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum zu entrichten.
  2. Absatz 2,Sobald die endgültige Abrechnung durch den Bilanzgruppenkoordinator auf Basis der tatsächlich gemessenen Einspeisung und des tatsächlich gemessenen Verbrauchs („Zweites Clearing“) erfolgt, ist das Clearingentgelt für den gesamten Zeitraum, auf den sich das Zweite Clearing erstreckt, neu zu berechnen. Etwaige Differenzbeträge gegenüber den bisher für diesen Zeitraum durch den Bilanzgruppenkoordinator eingehobenen Beträgen sind in Rechnung zu stellen bzw. gutzuschreiben.

Inkrafttreten

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für entgeltpflichtige Umsätze ab dem 1. Jänner 2018, 06:00 Uhr.
  2. Absatz 2,Die Verordnung der E-Control, mit der das Clearingentgelt für die Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators im Erdgasbereich festgesetzt wird (Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung 2016), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2015,, tritt zu dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

Paragraph 7,

Für Aufrollungen der Abrechnungen betreffend Zeiträume vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden weiterhin die Beträge gemäß der Verordnung der E-Control, mit der das Clearingentgelt für die Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators im Erdgasbereich festgesetzt wird (Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung 2016), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2015,, herangezogen.

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