BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 2. Jänner 2017

Teil römisch zwei

4. Verordnung:

BVK-Risikoanalyse- und Sorgfaltspflichtenverordnung – BVK-RiSoV

4. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Ausnahme von der Verpflichtung zur Aufzeichnung einer Risikoanalyse und der Anwendbarkeit vereinfachter Sorgfaltspflichten im Bereich des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfts (BVK-Risikoanalyse- und Sorgfaltspflichtenverordnung – BVK-RiSoV)

Auf Grund des Paragraph 4, Absatz 2 und des Paragraph 8, Absatz 5, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, wird – hinsichtlich des Paragraph 8, Absatz 5, mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen – verordnet:

Ausnahme von der Pflicht zur Aufzeichnung einer Risikoanalyse

Paragraph eins,

 Die Aufzeichnung einer Risikoanalyse gemäß Paragraph 4, Absatz eins, FM-GwG für Betriebliche Vorsorgekassen (BV-Kassen) gemäß Paragraph 18, Absatz eins, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, ist nicht erforderlich.

Festlegung eines geringen Risikos der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bereich des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfts

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Bereich des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfts gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, des Bankwesengesetzes (BWG), Bundesgesetzblatt 532 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, besteht ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, FM-GwG können BV-Kassen in Bezug auf
    1. Ziffer eins
      die Feststellung und Überprüfung der Identität der Anwartschaftsberechtigten von BV-Kassen gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, BMSVG;
    2. Ziffer 2
      die Feststellung und Überprüfung der Identität der Anwartschaftsberechtigten von BV-Kassen gemäß Paragraph 51, Ziffer eins, BMSVG;
    3. Ziffer 3
      die Feststellung und Überprüfung der Identität der Anwartschaftsberechtigten von BV-Kassen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins, BMSVG, oder
    4. Ziffer 4
      die Feststellung und Überprüfung der Identität von Arbeitgebern, die gemäß Paragraph 27 a, Absatz 5, BMSVG einer BV-Kasse zugewiesen werden,
    die in den Paragraphen 3 bis 6 festgelegten vereinfachten Sorgfaltspflichten anwenden.

Vereinfachte Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Feststellung und Überprüfung der Identität von Anwartschaftsberechtigten gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, BMSVG

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Feststellung und Überprüfung der Identität eines Anwartschaftsberechtigten gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, BMSVG kann mittels der Stammdaten des Anwartschaftsberechtigten erfolgen, die der BV-Kasse im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger gemäß Paragraph 27, Absatz 4, BMSVG gemeldet werden.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist in jenen Fällen nicht anzuwenden, in denen der Anwartschaftsberechtigte in eine direkte Geschäftsbeziehung mit der BV-Kasse tritt.

Vereinfachte Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Feststellung und Überprüfung der Identität von Anwartschaftsberechtigten gemäß Paragraph 51, Ziffer eins, BMSVG

Paragraph 4,

Die Feststellung und Überprüfung der Identität eines Anwartschaftsberechtigten gemäß Paragraph 51, Ziffer eins, BMSVG kann mittels der Daten des Anwartschaftsberechtigten erfolgen, die der BV-Kasse im Wege der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft gemäß Paragraph 50, Absatz 3, BMSVG gemeldet werden.

Vereinfachte Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Feststellung und Überprüfung der Identität von Anwartschaftsberechtigten gemäß Paragraph 63, Ziffer eins, BMSVG

Paragraph 5,

Die Feststellung und Überprüfung der Identität jener Anwartschaftsberechtigten gemäß Paragraph 63, Ziffer eins, BMSVG, bei denen die Beitragseinhebung durch einen Sozialversicherungsträger erfolgt, kann mittels der Daten des Anwartschaftsberechtigten erfolgen, die der BV-Kasse im Wege der Sozialversicherungsträger gemäß Paragraph 62, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 3, BMSVG gemeldet werden.

Vereinfachte Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Feststellung und Überprüfung der Identität von gemäß Paragraph 27 a, Absatz 5, BMSVG zugewiesenen Arbeitgebern

Paragraph 6,

Die Feststellung und Überprüfung der Identität eines Arbeitgebers, der einer BV-Kasse gemäß Paragraph 27 a, Absatz 5, BMSVG zugewiesen wird, kann mittels der Stammdaten erfolgen, die der BV-Kasse im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger gemäß Paragraph 27, Absatz 4, BMSVG gemeldet werden.

Ettl   Kumpfmüller