BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 20. Dezember 2017

Teil römisch zwei

394. Verordnung:

Querverkaufsverordnung – QVV

394. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Konkretisierung der sich für Rechtsträger nach dem WAG 2018 ergebenden Pflichten im Umgang mit Querverkäufen (Querverkaufsverordnung – QVV)

Auf Grund des Paragraph 47, Absatz 5, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, wird verordnet:

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Zweck und Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt die angemessene Beschreibung der verschiedenen Bestandteile eines Paketes im Rahmen eines Querverkaufes gemäß Paragraph eins, Ziffer 59, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 (WAG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, wie sie Rechtsträger gemäß Paragraph 26, Absatz eins, WAG 2018 ihren Kunden gemäß Paragraph 47, Absatz 5, WAG 2018 vorzulegen haben, sowie Vorgaben für das Vertriebspersonal und zur Paketgestaltung.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung ist nicht auf Querverkäufe anwendbar, die mit geeigneten Gegenparteien gemäß Paragraph 68, Absatz 3, WAG 2018 abgeschlossen oder diesen vermittelt werden.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

 Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    „Bestandteil“ ist das einzelne Produkt oder die einzelne Dienstleistung einschließlich der Wertpapierdienstleistung, die zusammen mit einer anderen Dienstleistung oder einem anderen Produkt als Teil eines Paketes oder als Bedingung für dieselbe Vereinbarung oder dasselbe Paket angeboten wird;
  2. Ziffer 2
    „Paket“ ist das gemeinsame Angebot verschiedener Produkte oder Dienstleistungen oder von beiden unter Einschluss zumindest einer Wertpapierdienstleistung zum Zwecke des Querverkaufes unbeschadet des Umstandes, ob
    1. Litera a
      neben dem gemeinsamen Angebot jeder dieser Bestandteile auch zum einzelnen Erwerb oder zur einzelnen Inanspruchnahme angeboten wird (gebündeltes Paket) oder
    2. Litera b
      ob zumindest ein Bestandteil nicht zum einzelnen Erwerb oder zur einzelnen Inanspruchnahme angeboten wird (gekoppeltes Paket);
  3. Ziffer 3
    „Vertriebspersonal“ sind alle natürlichen Personen, die gegenüber Kunden im Namen des Rechtsträgers gekoppelte oder gebündelte Pakete vertreiben.

2. Abschnitt
Kundeninformation

Werbung für Pakete

Paragraph 3,

 Wird ein vertriebenes Paket durch Anpreisung eines oder mehrerer seiner Bestandteile beworben und werden dabei Angaben zu Preisen oder Nebenkosten gemacht, so sind diese Angaben für alle Bestandteile des Pakets sowie das Paket selbst in der gleichen Deutlichkeit zu machen.

Beschreibung von Preisen und Nebenkosten

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Eine angemessene Beschreibung hat für jedes vertriebene Paket einen Nachweis über den Preis für den Erwerb oder die Inanspruchnahme sowohl des Pakets als auch jedes seiner Bestandteile und in diesem Rahmen zudem die Höhe aller Nebenkosten aufgeschlüsselt nach Einzelpositionen zu umfassen. Als Nebenkosten sind jedenfalls allfällig anfallende Verwaltungsgebühren, Transaktionskosten und Zuschläge bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Lassen sich einzelne Nebenkosten zum Angebotszeitpunkt für das Paket nicht berechnen, können sie gemäß Absatz eins, auch auf Grund vernünftiger Annahmen als Schätzung ausgewiesen werden.
  3. Absatz 3,Eine angemessene Beschreibung von Preisen und Nebenkosten gemäß Absatz eins und 2 ist
    1. Ziffer eins
      so rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts dem Kunden zur Verfügung zu stellen, dass der Kunde auf informierter Grundlage seine Entscheidung über den Abschluss des Geschäfts treffen kann, und
    2. Ziffer 2
      in einer deutlich sichtbaren, präzisen und einfach formulierten Form abzufassen, in der Fachterminologie, die Bestandteil der Rechtssprache geworden ist, erläutert und auf sonstige Fachterminologie verzichtet wird.
  4. Absatz 4,Eine Beschreibung, die in Bezug auf Preise oder Nebenkosten gemäß Absatz eins, irreführend ist, die tatsächlichen Nebenkosten verschleiert oder derart gestaltet ist, dass der Kunde daran gehindert wird, seiner Entscheidung über den Abschluss des Geschäfts einen in Betracht kommenden Vergleich mit einem Alternativprodukt zugrunde zu legen, ist jedenfalls nicht angemessen.

Beschreibung sonstiger Merkmale des Pakets und seiner Bestandteile sowie der Risiken

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Eine angemessene Beschreibung hat auch eine Darlegung etwaiger Unterschiede zwischen den mit einem Paket verbundenen Risiken (Risikoprofil des Pakets) und den mit seinen einzelnen Bestandteilen verbundenen Risiken (Risikoprofile der Bestandteile), die jeweiligen Wechselwirkungen sowie etwaige Angaben zu wesentlichen, nicht in Paragraph 4, geregelten Merkmalen (sonstige Merkmale) zu umfassen.
  2. Absatz 2,Auf die Beschreibung sonstiger Merkmale einschließlich der Darlegung der Unterschiede in den verschiedenen Risikoprofilen und ihrer jeweiligen Wechselwirkungen findet Paragraph 4, Absatz 3 und 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass
    1. Ziffer eins
      diese Beschreibung in einer ebenso deutlich sichtbaren Form wie die Beschreibung gemäß Paragraph 4, abzufassen ist und
    2. Ziffer 2
      neben der irreführenden Beschreibung auch eine verfälschende Darstellung der Auswirkungen, die die sonstigen Merkmale und die mit dem Paket verbundenen Risiken für den Kunden haben, jedenfalls keine angemessene Beschreibung ist.

Nicht irreführende Information über den Fakultativcharakter des Pakets

Paragraph 6,

 Wird die gesetzlich vorgesehene Information erteilt, dass die verschiedenen Bestandteile eines Pakets getrennt voneinander erworben oder in Anspruch genommen werden können, darf dieser Information ihre Deutlichkeit nicht genommen werden, indem durch die Gesamtgestaltung des Angebots für das Paket der Eindruck erweckt wird, der Erwerb des gebündelten Paketes sei verpflichtend, oder indem in einer vom Kunden zu treffenden Auswahl zwischen dem Paket und seinen einzelnen Bestandteilen eine Standardannahme zugunsten des Pakets getroffen wird.

3. Abschnitt
Vorgaben zum Vertriebspersonal

Vergütungsgrundsätze und Vergütungspraktiken für das Vertriebspersonal, insbesondere zur Vermeidung von Interessenkonflikten

Paragraph 7,

 Vergütungsgrundsätze und Vergütungspraktiken gemäß Artikel 27, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. L Nr. 87 vom 31.03.2017 S. 1, haben auch im Rahmen von Querverkäufen ein verantwortungsvolles Verhalten des Rechtsträgers im Geschäftsverkehr, eine faire Behandlung der Kunden und die Vermeidung von Interessenkonflikten zu gewährleisten.

4. Abschnitt
Paketgestaltung

Erhalt von Rücktritts- und Widerrufsrechten

Paragraph 8,

 Rechtsträger haben bei der Bündelung oder Koppelung von Produkten oder Dienstleistungen oder von beidem zu Paketen sicherzustellen, dass sämtliche Rücktritts- oder Widerrufsrechte, die für einen oder mehrere Bestandteile auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Gestaltung im Falle des einzelnen Erwerbs oder der einzelnen Inanspruchnahme gelten, für die betreffenden Bestandteile gleichermaßen gelten, wenn diese Teil eines Pakets sind.

Nachträgliche Aufteilung des Pakets

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Rechtsträger haben bei der Bündelung oder Koppelung von Produkten oder Dienstleistungen oder von beiden das Paket auf eine Art zu gestalten, dass die einzelnen Bestandteile eines Paketes nach erfolgtem Querverkauf ohne unverhältnismäßige Vertragsstrafen oder sonstige unverhältnismäßige vertragliche Folgen auf in ihrer rechtlichen Entwicklung voneinander unabhängige Vertragsverhältnisse aufgeteilt werden können.
  2. Absatz 2,Rechtsträger trifft die Paketgestaltungspflicht gemäß Absatz eins, nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      eine weitergehende Beschränkung der nachträglichen Aufteilung des Pakets auf Grund von anwendbaren Bestimmungen, die nicht in Paragraph 90, Absatz eins, WAG 2018 genannt sind, erlaubt ist oder
    2. Ziffer 2
      sachliche Gründe eine weitergehende Beschränkung rechtfertigen.

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmung

Paragraph 10,

 Nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt Paragraph 7 bis zum 1. Jänner 2019 für Rechtsträger nicht, die in ihren Vergütungsgrundsätzen und Vergütungspraktiken die Behandlung von Querverkäufen noch nicht dementsprechend geregelt haben, mit der Anpassung jedoch bereits begonnen haben.

Inkrafttreten

Paragraph 11,

 Diese Verordnung tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft.

Ettl     Kumpfmüller