BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 20. Dezember 2017

Teil römisch zwei

390. Verordnung:

Warenderivateverordnung – WDV

390. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der in Bezug auf bestimmte Warenderivate Positionslimits gesetzt und Positionsmeldepflichten ausgesetzt werden (Warenderivateverordnung – WDV)

Auf Grund des Paragraph 18, Absatz eins und des Paragraph 20, Absatz 6, des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2017,, wird verordnet:

Gegenstand und Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Durch diese Verordnung werden für börsengehandelte Warenzertifikate abhängig vom Emissionsvolumen sowohl Positionslimits gesetzt als auch die Positionsmeldepflichten ausgesetzt.
  2. Absatz 2,Börsengehandelte Warenzertifikate im Sinne dieser Verordnung sind verbriefte Inhaberschuldverschreibungen, die an einem inländischen Handelsplatz gemäß Paragraph eins, Ziffer 26, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, gehandelt werden und bei denen der Rückzahlungsbetrag von der Wertentwicklung einer Ware gemäß Artikel 2, Nr. 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, Amtsblatt Nummer L 87 vom 31.03.2017 Seite 1, oder derjenigen eines Warenkorbs abhängig ist.

Positionslimits

Paragraph 2,

 Für börsengehandelte Warenzertifikate, deren Emissionsvolumen 10 Millionen Stück nicht überschreitet, wird ein Positionslimit in Höhe von 2,5 Millionen Stück festgesetzt.

Aussetzung von Positionsmeldepflichten

Paragraph 3,

Für börsengehandelte Warenzertifikate, deren Emissionsvolumen 2,5 Millionen Stück nicht überschreitet, werden

  1. Ziffer eins
    die Pflichten von Marktbetreibern und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben,
    1. Litera a
      zur wöchentlichen Berichterstattung über aggregierte Positionen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, sowie
    2. Litera b
      zur täglichen Übermittlung vollständig aufgeschlüsselter Positionen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, BörseG 2018 und
  2. Ziffer 2
    die Pflicht von Wertpapierfirmen zur täglichen Übermittlung vollständig aufgeschlüsselter Positionen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, BörseG 2018
ausgesetzt.

Inkrafttreten

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft.

Ettl   Kumpfmüller