BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 20. Dezember 2017

Teil römisch zwei

388. Verordnung:

Änderung der FMA-Gebührenverordnung

388. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die FMA-Gebührenverordnung geändert wird

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Paragraph 19, Absatz 10, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2017,,
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 23, Absatz 8, FMABG
wird verordnet:

Die FMA-Gebührenverordnung – FMA-GebV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2004,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.206 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im 1. Teil wird dem Paragraph eins, folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Im Verfahren über die Erteilung von Auskunftsbescheiden gemäß Paragraph 23, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2017,, sind an Stelle von Gebühren gemäß dem 2. Teil Verwaltungskostenbeiträge gemäß dem 3. Teil zu entrichten. Auf die Entrichtung der Verwaltungskostenbeiträge ist Paragraph 4, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Im 1. Teil wird dem Paragraph 6, folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14,1. Teil Paragraph eins, Absatz 3, 2, Teil 1. Abschnitt TP 6. sowie 2. Abschnitt TP römisch eins.B.3. bis römisch eins.B.5., römisch eins.B.9., römisch eins.B.88., römisch eins.B.90. und römisch eins.B.91, römisch eins.C.1. bis römisch eins.C.3., römisch eins.D.1., römisch eins.E.1., römisch drei.B.2. sowie 3. Teil samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2017, treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. 2. Teil 2. Abschnitt TP römisch drei.E.12. in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2017, tritt mit dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, welcher als Zeitpunkt des Inkrafttretens von Vorschriften des AIFMG in der Fassung des Mittelstandsfinanzierungsgesellschaftengesetzes 2017 – MiFiGG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2017,, gemäß Paragraph 74, Absatz 9, AIFMG kundgemacht worden ist.“

Novellierungsanordnung 3, Im 2. Teil 1. Abschnitt wird folgende TP 6. eingefügt:

„6.

Abfrage aus dem Firmenbuch, nachdem ein Antragsteller auf eine Registerfundstelle verwiesen hat, um

 

a)

seine Pflicht zur Vorlage eines Auszuges aus dem Firmenbuch zu erfüllen, je Abfrage

12,50

b)

seine Pflicht zur Vorlage amtlich beglaubigter Kopien von Urkunden zu erfüllen, die Teil der Urkundensammlung des Firmenbuches gemäß Paragraph eins, Absatz eins, FBG sind, je Abfrage

6,00“

Novellierungsanordnung 4, Im 2. Teil 2. Abschnitt lauten TP römisch eins.B.3. bis TP römisch eins.B.5.:

„I.B.3.

Bewilligung für die Überschreitung der Mandatsobergrenze für Geschäftsleiter gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9 a, BWG

1 000

römisch eins.B.4.

Ausstellung eines Bescheides über die Nichtuntersagung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung pro interessiertem Erwerber (Paragraph 20 a, Absatz 2, BWG)

1 000

römisch eins.B.5.

Bewilligung für die Verschmelzung oder Vereinigung von Kreditinstituten oder in einem Mitgliedstaat zugelassenen CRR-Kreditinstituten (Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer eins, BWG), bei denen zumindest eines der beteiligten Kreditinstitute oder CRR-Kreditinstitute ein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG ist (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, BWG); Bewilligung für die Änderung der Rechtsform (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, BWG); Bewilligung für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5, BWG); Bewilligung für die Spaltung von Kreditinstituten (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 6, BWG); Bewilligung für die Verschmelzung oder Vereinigung mit Nichtbanken (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 7, BWG)

1 500“

Novellierungsanordnung 5, Im 2. Teil 2. Abschnitt lautet TP römisch eins.B.9.:

„I.B.9.

Bewilligung für die Überschreitung der Mandatsobergrenze für Aufsichtsräte gemäß Paragraph 28 a, Absatz 5, Ziffer 5, BWG

1 000“

Novellierungsanordnung 6, Im 2. Teil 2. Abschnitt lautet TP römisch eins.B.88.:

„I.B.88.

Bewilligung der Nichterfüllung der Kriterien für Mitarbeiter, deren beruflichen Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Institutes auswirkt (Artikel 4, Absatz 5, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2014, zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf technische Regulierungsstandards in Bezug auf qualitative und angemessene quantitative Kriterien zur Ermittlung der Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt, Amtsblatt Nummer L 167 vom 06.06.2014 Seite 30)

1 000“

Novellierungsanordnung 7, Im 2. Teil 2. Abschnitt werden nach TP römisch eins.B.89. folgende TP römisch eins.B.90. und TP römisch eins.B.91. eingefügt:

„I.B.90.

Bewilligung einer Ausnahme von der Anforderung zur Leitung der Risikomanagementabteilung durch eine eigens für diese Funktion zuständige Führungskraft gemäß Paragraph 39, Absatz 5, BWG

1 500

römisch eins.B.91.

Bewilligung einer Ausnahme von der Anforderung zur Einrichtung einer eigenen internen Revision gemäß Paragraph 42, Absatz 6, BWG

1 000“

Novellierungsanordnung 8, Im 2. Teil 2. Abschnitt lauten TP römisch eins.C.1. bis TP römisch eins.C.3.:

„I.C.1.

Bewilligung der treuhändigen Entgegennahme von Bauspareinlagen (Paragraph 6, Absatz eins, des Bausparkassengesetzes – BSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, Artikel römisch drei,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)

750

römisch eins.C.2.

Genehmigung der Änderung des Geschäftsplanes einer Bausparkasse und der Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft (Paragraph 7, Absatz eins, BSpG)

750

römisch eins.C.3.

Bewilligung der Bestandsübertragung (Paragraph 13, Absatz 2, BSpG)

1 500“

Novellierungsanordnung 9, Im 2. Teil 2. Abschnitt lautet TP römisch eins.D.1.:

„I.D.1.

Genehmigung der Änderung der Satzung (Paragraph eins, des Hypothekenbankgesetzes, dRGBl. S. 375 aus 1899,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)

500“

Novellierungsanordnung 10, Im 2. Teil 2. Abschnitt lautet TP römisch eins.E.1.:

„I.E.1.

Gestattung der Führung von besonderen Registern (Paragraph 3, Absatz 2, des Pfandbriefgesetzes, dRGBl. römisch eins S. 492 aus 1927,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)

500“

Novellierungsanordnung 11, Im 2. Teil 2. Abschnitt wird in TP römisch drei.B.2. die Wortfolge „§ 3 Absatz 2, Ziffer 3, sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 WAG 2018“ durch die Wortfolge „§ 3 Absatz 2, Ziffer 2, sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 WAG 2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Im 2. Teil 2. Abschnitt wird in TP römisch drei.E.12. der Verweis „§ 48 Absatz 5, 7, 8 a, oder 8c AIFMG“ durch den Verweis „§ 48 Absatz 5, 7, 8 a, 8 c, oder 8e AIFMG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Nach dem 2. Teil wird der folgende 3. Teil angefügt:

„3. Teil
Verwaltungskostenbeiträge

Auskunftsbescheide

Tarifpost

Gegenstand

Euro

1

Pauschale für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung eines Auskunftsbescheides gemäß Paragraph 23, FMABG bei Sachverhalten, auf Grund derer über jene Rechtsfragen abzusprechen ist, die bei einer oder mehreren Amtshandlungen zu klären wären, die einem oder mehreren Gebührentatbeständen zugrunde liegen,

 
 
  1. Litera a
    wenn die Summe der entsprechenden Gebühren gemäß dem 2. Teil geringer als 5 000 Euro ist

1 500

 
  1. Litera b
    wenn die Summe der entsprechenden Gebühren gemäß dem 2. Teil geringer als 10 000 Euro ist

5 000

 
  1. Litera c
    wenn die Summe der entsprechenden Gebühren gemäß dem 2. Teil 10 000 Euro beträgt oder diesen Betrag übersteigt

10 000

2

Pauschale für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung eines Auskunftsbescheides gemäß Paragraph 23, FMABG bei Sachverhalten, die nicht ausschließlich unter die TP 1 fallen

5 000

3

Pauschale nach Rücknahme oder Zurückweisung eines Antrages auf Auskunftsbescheid gemäß Paragraph 23, Absatz 9, FMABG

500

Ergänzende Bestimmungen zu TP 1 bis 3

Ziffer eins Verwaltungskostenbeiträge gemäß TP 1 sind auf die Gebühr der Amtshandlung, der die geklärten Rechtsfragen zugrunde zu legen sind, anzurechnen.

Ziffer 2 Der Verwaltungskostenbeitrag ist dem Antragsteller spätestens binnen zwei Wochen nach Eingang des Antrages vorzuschreiben und binnen eines Monats nach Zustellung der Beitragsvorschreibung zu entrichten.

Ziffer 3 Erfüllt ein Sachverhalt sowohl die Voraussetzungen der TP 1 als auch der TP 2, kommt die TP mit der höheren einschlägigen Tarifstufe zur Anwendung.

Ziffer 4 Wird ein Antrag zurückgenommen oder zurückgewiesen oder ergibt sich aus einem anderen Grund eine Reduzierung des Verwaltungskostenbeitrages, so ist der Verwaltungskostenbeitrag neu festzusetzen. Paragraph 3, ist anzuwenden. Ergibt sich nach Entrichtung des Verwaltungskostenbeitrages ein Guthaben auf Grund der Neufestsetzung, so hat die FMA dieses Guthaben binnen eines Monats nach Rechtskraft des Beitragsbescheids und nach schriftlicher Bekanntgabe der Bankverbindung durch den Antragsteller zurückzuzahlen.“

Ettl   Kumpfmüller