BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 15. Dezember 2017

Teil II

383. Verordnung:

IME-VO Novelle 2017

383. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung (IME-VO), geändert wird (IME-VO Novelle 2017)

Aufgrund des Paragraph 83, Absatz eins, des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,, wird verordnet:

Die Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung (IME-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 323 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, lautet: „2. bis Ende 2020 mindestens 80 vH und,“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „bis Ende 2019 mindestens 95 vH“ durch die Wortfolge „bis Ende 2022 mindestens 95 vH“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz 2, wird der Satz „Ebenso können intelligente oder digitale Messgeräte, welche vor Inkrafttreten der Novelle der Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2017,, eingebaut wurden, weiterhin in Betrieb gehalten und auf die in Absatz eins, festgelegten Zielverpflichtungen angerechnet werden, auch wenn sie technisch nicht in der Lage sind alle Funktionen und Funktionsänderungen gemäß Absatz 6, zu erbringen.“ angefügt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph eins, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Der Netzbetreiber hat, ungeachtet des Projektplans über die stufenweise Einführung von intelligenten Messgeräten nach Absatz eins,, Endverbraucher auf Wunsch mit einem intelligenten Messgerät auszustatten. Die Installation hat in diesem Fall ehestmöglich, höchstens binnen sechs Monaten, zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph eins, Absatz 5, werden folgende Absatz 6,, 7 und 8 angefügt:

  1. Absatz 6Lehnt ein Endverbraucher die Messung mittels eines intelligenten Messgerätes ab, hat der Netzbetreiber diesem Wunsch zu entsprechen. Der Netzbetreiber hat in diesem Fall einzubauende oder bereits eingebaute intelligente Messgeräte derart zu konfigurieren, dass keine Monats-, Tages- und Viertelstundenwerte gespeichert und übertragen werden und die Abschaltfunktion sowie Leistungsbegrenzungsfunktion deaktiviert sind, wobei die jeweilige Konfiguration der Funktionen für den Endverbraucher am Messgerät ersichtlich sein muss. Eine Auslesung und Übertragung des für Abrechnungszwecke oder für Verbrauchsabgrenzungen notwendigen Zählerstandes und, soweit das Messgerät technisch dazu in der Lage ist, der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalenderjahres muss möglich sein. Derart konfigurierte digitale Messgeräte werden auf die in Absatz eins, festgelegten Zielverpflichtungen angerechnet, soweit sie die Anforderungen der Intelligenten Messgeräte-Anforderungsverordnung 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2011,, bei entsprechender Aktivierung bzw. Programmierung, die auf Wunsch des Endverbrauchers umgehend vorzunehmen ist, erfüllen.
  2. Absatz 7Zählpunkte, an die ein öffentlich zugänglicher Ladepunkt angeschlossen ist, sind unterhalb der Grenzen des Paragraph 17, Absatz 2, ElWOG 2010 jedenfalls mit einem intelligenten Messgerät auszustatten.
  3. Absatz 8Endverbrauchern, die bis 2022 nicht mit einem intelligenten Messgerät ausgestattet wurden, ist der Grund hiefür durch den jeweiligen Netzbetreiber mitzuteilen.“

Mahrer