382. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Bestimmung der Ökostrompauschale für die Kalenderjahre 2018 bis 2020 (Ökostrompauschale-Verordnung 2018)
Aufgrund des § 45 Abs. 4 des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2017, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 45, Absatz 4, des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Die von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern gemäß § 45 Abs. 1 des Ökostromgesetzes 2012, (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2017, zu entrichtende Ökostrompauschale beträgt für die Kalenderjahre 2018 bis einschließlich 2020: Die von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern gemäß Paragraph 45, Absatz eins, des Ökostromgesetzes 2012, (ÖSG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,, zu entrichtende Ökostrompauschale beträgt für die Kalenderjahre 2018 bis einschließlich 2020:
für die an den Netzebenen 1 bis 3 angeschlossenen Netznutzer
90 287,70 Euro;
für die an der Netzebene 4 angeschlossenen Netznutzer
90 287,70 Euro;
für die an der Netzebene 5 angeschlossenen Netznutzer
13 414,17 Euro;
für die an der Netzebene 6 angeschlossenen Netznutzer
825,49 Euro;
für die an der Netzebene 7 angeschlossenen Netznutzer
28,38 Euro.
§ 2.Paragraph 2,
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft; zugleich tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 die Ökostrompauschale-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 359/2014, außer Kraft; sie ist auf für die Kalenderjahre 2015 bis 2017 zu entrichtende Ökostrompauschalen weiterhin anzuwenden. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft; zugleich tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 die Ökostrompauschale-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 359 aus 2014,, außer Kraft; sie ist auf für die Kalenderjahre 2015 bis 2017 zu entrichtende Ökostrompauschalen weiterhin anzuwenden.
Mahrer