380. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Änderung der ELGA-Verordnung 2015 (ELGA-Verordnungsnovelle 2017 – ELGA-VO-Nov 2017)
Auf Grund des § 28 Abs. 2 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, in der Fassung des Gesundheitsreformumsetzungsgesetzes 2017 – GRUG 2017, BGBl. I Nr. 131/2017, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 28, Absatz 2, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, in der Fassung des Gesundheitsreformumsetzungsgesetzes 2017 – GRUG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,, wird verordnet:
Die ELGA-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 106/2015, zuletzt geändert durch die ELGA-Verordnungsnovelle 2015, BGBl. II Nr. 373/2015, wird wie folgt geändert:Die ELGA-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2015,, zuletzt geändert durch die ELGA-Verordnungsnovelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 1 wird das Gradzeichen („°“) durch ein geschütztes Leerzeichen ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, wird das Gradzeichen („°“) durch ein geschütztes Leerzeichen ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 8 Abs. 1 wird das Gradzeichen („°“) durch ein geschütztes Leerzeichen ersetzt.In Paragraph 8, Absatz eins, wird das Gradzeichen („°“) durch ein geschütztes Leerzeichen ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 8 Abs. 3 wird die Zeichenfolge „.0“ durch einen Punkt ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 3, wird die Zeichenfolge „.0“ durch einen Punkt ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 18 Abs. 1 die Wortfolge „in Verbindung mit § 21“ durch die Wortfolge „in Verbindung mit den §§ 21 und 21a“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz eins, die Wortfolge „in Verbindung mit Paragraph 21, durch die Wortfolge „in Verbindung mit den Paragraphen 21, und 21a“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 18 Abs. 5 wird die Wortfolge „ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern sowie den gesetzlichen Interessenvertretungen gemäß Abs. 4 Muster für einen Aushang gemäß der Anlage“ durch die Wortfolge „ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern sowie den gesetzlichen Interessenvertretungen, ausgenommen Einrichtungen der Pflege sowie deren Interessenvertretungen, gemäß Abs. 4 Muster für Aushänge gemäß der Anlagen“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz 5, wird die Wortfolge „ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern sowie den gesetzlichen Interessenvertretungen gemäß Absatz 4, Muster für einen Aushang gemäß der Anlage“ durch die Wortfolge „ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern sowie den gesetzlichen Interessenvertretungen, ausgenommen Einrichtungen der Pflege sowie deren Interessenvertretungen, gemäß Absatz 4, Muster für Aushänge gemäß der Anlagen“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Die Paragrafenüberschrift vor § 21 lautet:Die Paragrafenüberschrift vor Paragraph 21, lautet:
„Beginn der Speicherverpflichtung für Krankenanstalten und weitere Übergangsbestimmungen“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 21 Abs. 8 wird das Gradzeichen („°“) durch ein geschütztes Leerzeichen ersetzt.In Paragraph 21, Absatz 8, wird das Gradzeichen („°“) durch ein geschütztes Leerzeichen ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:Nach Paragraph 21, wird folgender Paragraph 21 a, eingefügt:
„Beginn der Speicherverpflichtung für den niedergelassenen Bereich, selbstständige Ambulatorien und Apotheken
§ 21a.Paragraph 21 a,
(1)Absatz eins,Gemäß § 27 Abs. 3 GTelG 2012 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Z 4 und 5 GTelG 2012 haben Apotheken gemäß § 1 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907 und, sofern sie in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung stehen, freiberuflich tätige Ärztinnen und Ärzte gemäß § 3 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, sowie Gruppenpraxen und selbstständige Ambulatorien gemäß § 3a KAKuG, deren Leistungsspektrum Aufgaben der ärztlichen Berufe im Sinne des § 2 Z 10 GTelG 2012 umfasst, Medikationsdaten (§ 2 Z 9 lit. b GTelG 2012) zu speichernGemäß Paragraph 27, Absatz 3, GTelG 2012 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 4, und 5 GTelG 2012 haben Apotheken gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5 aus 1907, und, sofern sie in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung stehen, freiberuflich tätige Ärztinnen und Ärzte gemäß Paragraph 3, des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, sowie Gruppenpraxen und selbstständige Ambulatorien gemäß Paragraph 3 a, KAKuG, deren Leistungsspektrum Aufgaben der ärztlichen Berufe im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 10, GTelG 2012 umfasst, Medikationsdaten (Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b, GTelG 2012) zu speichern
ab dem 8. März 2018 im politischen Bezirk Deutschlandsberg;
ab dem 29. März 2018 in den politischen Bezirken Hartberg-Fürstenfeld, Leibnitz, Südoststeiermark und Weiz;
ab dem 19. April 2018 in den politischen Bezirken Bruck-Mürzzuschlag, Leoben, Liezen, Murau, Murtal und Voitsberg;
ab dem 10. Mai 2018 in den politischen Bezirken Graz-Stadt und Graz-Umgebung;
ab dem 31. Mai 2018 in den politischen Bezirken Klagenfurt, Klagenfurt-Land, St. Veit an der Glan, Völkermarkt und Wolfsberg;
ab dem 14. Juni 2018 in den politischen Bezirken Feldkirchen, Hermagor, Spittal an der Drau, Villach und Villach Land;
ab dem 27. September 2018 in den politischen Bezirken Lienz, Kitzbühel, Kufstein und Schwaz;
ab dem 18. Oktober 2018 in den politischen Bezirken Imst, Innsbruck, Innsbruck-Land, Landeck und Reutte;
ab dem 8. November 2018 in den politischen Bezirken Salzburg und Salzburg-Umgebung;
ab dem 22. November 2018 in den politischen Bezirken Hallein, St. Johann im Pongau, Tamsweg und Zell am See;
ab dem 13. Dezember 2018 in den politischen Bezirken Eferding, Freistadt, Grieskirchen, Perg, Rohrbach, Schärding und Urfahr-Umgebung;
ab dem 31. Jänner 2019 in den politischen Bezirken Braunau, Ried, Vöcklabruck, Wels und Wels-Land;
ab dem 14. Februar 2019 in den politischen Bezirken Gmunden, Kirchdorf, Steyr und Steyr-Land;
ab dem 28. Februar 2019 in den politischen Bezirken Linz und Linz-Land;
ab dem 21. März 2019 in den politischen Bezirken Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch;
ab dem 4. April 2019 in den politischen Bezirken Baden und Mödling;
ab dem 25. April 2019 in den politischen Bezirken Bruck/Leitha, Gänserndorf, Hollabrunn, Horn, Korneuburg, Mistelbach und Tulln;
ab dem 16. Mai 2019 in den politischen Bezirken Amstetten, Gmünd, Krems an der Donau, Krems-Land, Melk, Waidhofen/Thaya, Waidhofen/Ybbs und Zwettl;
ab dem 6. Juni 2019 in den politischen Bezirken Lilienfeld, Neunkirchen, Scheibbs, St. Pölten, St. Pölten Land, Wr. Neustadt und Wr. Neustadt Land;
ab dem 20. Juni 2019 in den politischen Bezirken Eisenstadt, Eisenstadt-Umgebung, Güssing, Jennersdorf, Mattersburg, Neusiedl am See, Oberpullendorf, Oberwart und Rust;
ab dem 11. Juli 2019 in den folgenden Wiener Gemeindebezirken: 21. Bezirk und 22. Bezirk;
ab dem 25. Juli 2019 in den folgenden Wiener Gemeindebezirken: 2. Bezirk, 10. Bezirk und 11. Bezirk;
ab dem 8. August 2019 in den folgenden Wiener Gemeindebezirken: 1. Bezirk, 3. Bezirk, 4. Bezirk, 5. Bezirk, 6. Bezirk, 7. Bezirk, 8. Bezirk, und 9. Bezirk;
ab dem 29. August 2019 in den folgenden Wiener Gemeindebezirken: 16. Bezirk, 17. Bezirk, 18. Bezirk, 19. Bezirk und 20. Bezirk;
ab dem 19. September 2019 in den folgenden Wiener Gemeindebezirken: 12. Bezirk, 13. Bezirk, 14. Bezirk, 15. Bezirk und 23. Bezirk.
(2)Absatz 2,Der Beginn der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 ist im Einzelfall gehemmt, solange die Nutzung der ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) zur Verwendung von ELGA-Gesundheitsdaten technisch nicht möglich ist.Der Beginn der Verpflichtungen gemäß Absatz eins, ist im Einzelfall gehemmt, solange die Nutzung der ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) zur Verwendung von ELGA-Gesundheitsdaten technisch nicht möglich ist.
(3)Absatz 3,Unbeschadet der Verpflichtung gemäß § 13 Abs. 3 Z 4 GTelG 2012 in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Z 2 und 3 GTelG 2012, gelten die Verpflichtungstermine nach Abs. 1 ausschließlich für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte (auch Vertragsgruppenpraxen), soweit sieUnbeschadet der Verpflichtung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 4, GTelG 2012 in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 2, und 3 GTelG 2012, gelten die Verpflichtungstermine nach Absatz eins, ausschließlich für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte (auch Vertragsgruppenpraxen), soweit sie
Ärztinnen oder Ärzte der Allgemeinmedizin oder
Fachärztinnen oder Fachärzte einer der internistischen Sonderfächer im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 11 Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 oderFachärztinnen oder Fachärzte einer der internistischen Sonderfächer im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 11, Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 oder
Fachärztinnen oder Fachärzte einer der folgenden Sonderfächer sind:
Augenheilkunde und Optometrie,
Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,
Haut- und Geschlechtskrankheiten,
Kinder- und Jugendheilkunde,
Kinder- und Jugendpsychiatrie,
Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin,
Neurologie und Psychiatrie,
Orthopädie und Orthopädische Chirurgie,
Orthopädie und Traumatologie,
Psychiatrie und Neurologie,
Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin,
(4)Absatz 4,Unbeschadet des Rechts aller ELGA-Gesundheitsanbieter, ELGA zu verwenden (§ 13 Abs. 2 GTelG 2012), erstrecken sich die Verpflichtungstermine nach Abs. 1 nicht auf Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit Ausnahme von Gruppenpraxen,Unbeschadet des Rechts aller ELGA-Gesundheitsanbieter, ELGA zu verwenden (Paragraph 13, Absatz 2, GTelG 2012), erstrecken sich die Verpflichtungstermine nach Absatz eins, nicht auf Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit Ausnahme von Gruppenpraxen,
deren Einzelvertrag aufgrund der im anzuwendenden Gesamtvertrag festgelegten Altersgrenze innerhalb von vier Jahren ab dem gemäß Abs. 1 Z 1 bis 25 anzuwendenden Verpflichtungszeitpunkt jedenfalls endet, oderderen Einzelvertrag aufgrund der im anzuwendenden Gesamtvertrag festgelegten Altersgrenze innerhalb von vier Jahren ab dem gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 25 anzuwendenden Verpflichtungszeitpunkt jedenfalls endet, oder
deren Einzelvertrag aufgrund der im anzuwendenden Gesamtvertrag festgelegten Altersgrenze innerhalb von zehn Jahren ab dem gemäß Abs. 1 Z 1 bis 25 anzuwendenden Verpflichtungszeitpunkt jedenfalls endet, sofern sie sich bis zu dem gemäß Abs. 1 Z 1 bis 25 anzuwendenden Verpflichtungszeitpunkt schriftlich gegenüber dem jeweiligen Träger der Krankenversicherung verpflichten, ihren Einzelvertrag innerhalb eines Jahres ab dem gemäß Abs. 1 Z 1 bis 25 anzuwendenden Verpflichtungszeitpunkt zurückzulegen.deren Einzelvertrag aufgrund der im anzuwendenden Gesamtvertrag festgelegten Altersgrenze innerhalb von zehn Jahren ab dem gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 25 anzuwendenden Verpflichtungszeitpunkt jedenfalls endet, sofern sie sich bis zu dem gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 25 anzuwendenden Verpflichtungszeitpunkt schriftlich gegenüber dem jeweiligen Träger der Krankenversicherung verpflichten, ihren Einzelvertrag innerhalb eines Jahres ab dem gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bis 25 anzuwendenden Verpflichtungszeitpunkt zurückzulegen.
Für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, die entgegen der schriftlichen Verpflichtungserklärung gemäß Z 2 nach Ablauf der einjährigen Frist in einem aufrechten Vertragsverhältnis zu einem Träger der Krankenversicherung stehen, gilt die Speicherpflicht nach Abs. 1 ab Ende der einjährigen Frist.“Für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, die entgegen der schriftlichen Verpflichtungserklärung gemäß Ziffer 2, nach Ablauf der einjährigen Frist in einem aufrechten Vertragsverhältnis zu einem Träger der Krankenversicherung stehen, gilt die Speicherpflicht nach Absatz eins, ab Ende der einjährigen Frist.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 22 wird nach dem Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:In Paragraph 22, wird nach dem Absatz eins a, folgender Absatz eins b, eingefügt:
„(1b)Absatz eins b,§ 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 3, § 18 Abs. 5, § 21 Abs. 8, die Überschrift des § 21, § 21a sowie die Anlagen, in der Fassung der ELGA-Verordnungsnovelle 2017, BGBl. II Nr. 380/2017, treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, und 3, Paragraph 18, Absatz 5,, Paragraph 21, Absatz 8,, die Überschrift des Paragraph 21,, Paragraph 21 a, sowie die Anlagen, in der Fassung der ELGA-Verordnungsnovelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 2017,, treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
10.Novellierungsanordnung 10, Die Anlage wird durch folgende Anlagen 1-4 ersetzt: