BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 15. Dezember 2017

Teil römisch zwei

378. Verordnung:

ZahnärztInnen-Reihungskriterien-Verordnung

378. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Kriterien für die Reihung der zahnärztlichen BewerberInnen um Einzelverträge mit den Krankenversicherungsträgern (ZahnärztInnen-Reihungskriterien-Verordnung)

Auf Grund des Paragraph 343, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 343 d, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2017,, wird verordnet:

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Auswahl der Vertragszahnärztinnen/Vertragszahnärzte, der zahnärztlichen Vertrags-Gruppenpraxen und der Vertragskieferorthopädinnen/Vertragskieferorthopäden hat im Sinne des Paragraph 343, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 343 d, ASVG nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Der Begriff Zahnärztin/Zahnarzt bezieht sich auf alle Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und Dentistenberufs im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung.

Kriterien für die Auswahl der Vertragszahnärztinnen/Vertragszahnärzte und der zahnärztlichen Vertrags-Gruppenpraxen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Kriterien für die Reihung der BewerberInnen um Einzelverträge mit den Krankenversicherungsträgern sind:
    1. Ziffer eins
      die fachliche Eignung, die auf Grund der Berufserfahrung als Zahnärztin/Zahnarzt zu beurteilen ist; dabei sind jedenfalls Tätigkeiten als niedergelassene Zahnärztin/niedergelassener Zahnarzt, als Praxisvertreterin/Praxisvertreter, als Jobsharingpartnerin/Jobsharingpartner sowie als angestellte Zahnärztin/angestellter Zahnarzt zu berücksichtigen; zusätzlich kann eine Tätigkeit als Fachärztin/Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie nach dem Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigt werden; eine Differenzierung in der Berücksichtigung zwischen diesen und innerhalb dieser Tätigkeiten, insbesondere anhand der Versorgungsintensität und Erfahrung für eine Tätigkeit als Vertragszahnärztin/Vertragszahnarzt kann vorgenommen werden; zusätzlich können Tätigkeiten als Zahnärztin/Zahnarzt im Bereitschaftsdienst/Notdienst berücksichtigt werden;
    2. Ziffer 2
      zusätzliche fachliche Qualifikationen, die insbesondere durch Vorlage von Diplomen über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fortbildung, die von der Österreichischen Zahnärztekammer verliehen oder anerkannt werden, nachzuweisen sind;
    3. Ziffer 3
      der Zeitpunkt der ersten Eintragung in eine BewerberInnenliste um Einzelverträge nach Erlangung des Rechtes zur selbständigen Berufsausübung als Zahnärztin/Zahnarzt und die allenfalls darauf folgende nach zeitlichen und örtlichen Gesichtspunkten zu beurteilende regelmäßige Bewerbung um Einzelverträge; in Bundesländern, in denen eine derartige BewerberInnenliste bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung nicht besteht, ist dem Zeitpunkt der ersten Eintragung jener Zeitpunkt gleichzuhalten, zu dem die Bewerberin/der Bewerber die Voraussetzungen für eine Eintragung in die nunmehr zu schaffende BewerberInnenliste erstmals erfüllt hätte.
  2. Absatz 2,Als weitere Kriterien für die Reihung können berücksichtigt werden:
    1. Ziffer eins
      ein geleisteter Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst sowie zurückgelegte Mutterschutzzeiten nach dem Mutterschutzgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung zurückgelegte Karenzzeiten, auch wenn diese in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat zurückgelegt wurden und Zeiten, für die ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld oder gleichartige Leistungen für BewerberInnen aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Staaten besteht;
    2. Ziffer 2
      die soziale Förderungswürdigkeit, etwa auf Grund von bestehenden Sorgepflichten für Kinder oder auf Grund von gegenwärtiger Arbeitslosigkeit.

Bewertung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Bewertung der BewerberInnen hat nach einem Punktesystem in der Weise zu erfolgen, dass für die Erfüllung der Kriterien
    • Strichaufzählung
      nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 15 bis 35 Punkte,
    • Strichaufzählung
      nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, fünf bis 15 Punkte,
    • Strichaufzählung
      nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, höchstens 20 Punkte,
    • Strichaufzählung
      nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und 2 jeweils bis fünf Punkte erreicht werden können. Dabei darf der auf Grund der Kriterien nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und 2 erreichte Anteil an der Gesamtpunktezahl 30% nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Der Krankenversicherungsträger und die Landeszahnärztekammer können gemeinsam die Invertragnahme der/des Erstgereihten ablehnen, wenn erhebliche Bedenken bestehen, ob der mit dem Einzelvertrag verbundene Versorgungsauftrag durch diese Bewerberin/diesen Bewerber erfüllt werden kann. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen.
  3. Absatz 3,Sind zwei oder mehrere BewerberInnen erstgereiht, so gilt jene Bewerberin/jener Bewerber als allein erstgereiht, die/der mehr Punkte für die fachliche Qualifikation (Summe der Punkte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2) erreicht hat. Liegt auch bei der fachlichen Qualifikation Punktegleichstand vor, so ist die Entscheidung über die Vergabe auf Grund eines Hearings der Erstgereihten vor VertreterInnen des Krankenversicherungsträgers und der Landeszahnärztekammer zu treffen. Darüber hinaus kann zwischen Krankenversicherungsträger und Landeszahnärztekammer vereinbart werden, ein Hearing jener BewerberInnen, deren Punktezahl innerhalb einer Bandbreite von 5% der Punktezahl der/des Erstgereihten liegt, durchzuführen.
  4. Absatz 4,Ist der Anteil an Vertragszahnärztinnen im regionalen Versorgungsgebiet des ausgeschriebenen Einzelvertrages geringer als der Anteil an Bewerberinnen gemäß der BewerberInnenliste nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,, so ist das Hearing nach Absatz 3, mit der/dem (den) nach der fachlichen Qualifikation Erstgereihten und mit jener Bewerberin (jenen Bewerberinnen), die ausschließlich wegen der Bewertung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, nicht erstgereiht ist (sind), durchzuführen.
  5. Absatz 5,Absatz 4, findet keine Anwendung, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Bewerberin bereits nach Absatz 3, erster Satz allein erstgereiht ist,
    2. Ziffer 2
      an einem Hearing der allein Erstgereihten nach Absatz 3, zweiter Satz mindestens gleich viele Bewerberinnen wie Bewerber teilnehmen oder
    3. Ziffer 3
      der Anteil der Vertragszahnärztinnen im regionalen Versorgungsgebiet des ausgeschriebenen Einzelvertrages 50% oder mehr beträgt.
  6. Absatz 6,Die Anzahl der Bewerberinnen, die für das Hearing auf Grund der Anwendung des Absatz 4, in Betracht kommen, kann dadurch begrenzt werden, dass jeweils nur so viele Bewerberinnen zugelassen werden, als notwendig sind, um das Hearing mit gleich vielen Bewerberinnen wie Bewerbern durchzuführen. Die Zulassung erfolgt in der Reihenfolge, die sich aus der Anwendung aller Kriterien ergibt.

Vertrags-Gruppenpraxen

Paragraph 4,

Für die Auswahl von Vertrags-Gruppenpraxen sind die sich jeweils gemeinsam bewerbenden Zahnärztinnen/Zahnärzte als Team zu bewerten, wobei die nach Paragraph 2, zu erfüllenden Kriterien auf jede einzelne Gesellschafterin/jeden einzelnen Gesellschafter anzuwenden sind und die Bewertung nach Paragraph 3, teambezogen zu erfolgen hat.

Auswahl der Vertragskieferorthopädinnen/Vertragskieferorthopäden

Paragraph 5,

Bei Bewerberinnen und Bewerbern um einen Einzelvertrag nach dem „Gesamtvertrag Kieferorthopädie“ ist diese Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. Ziffer eins
    die auf Grund der Berufserfahrung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zu beurteilende fachliche Eignung anhand der folgenden, im Zuge der Bewerbung vorzulegenden Nachweise zu bewerten ist:
    1. Litera a
      20 in den letzten drei Jahren abgeschlossene Multibracket-Behandlungsfälle, bei denen, bezogen auf all diese Fälle, im Durchschnitt eine Verbesserung um mindestens 70 % bewirkt wurde;
    2. Litera b
      Berufserfahrung als Praxisvertreterin/Praxisvertreter einer Zahnärztin/eines Zahnarztes, die/der einen Einzelvertrag nach dem „Gesamtvertrag Kieferorthopädie“ abgeschlossen hat;
    3. Litera c
      Versorgungswirksamkeit in die Zukunft;
    4. Litera d
      Versorgungswirksamkeit in der Vergangenheit in dem auszuschreibenden Versorgungsbereich nach dem zwischen der jeweiligen Landeszahnärztekammer und dem jeweiligen Krankenversicherungsträger vereinbarten Stellenplan;
  2. Ziffer 2
    die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, zu bewertende zusätzliche fachliche Qualifikation bei Erfüllung insbesondere folgender Ausbildungs- und Erfahrungsvoraussetzungen gegeben ist, wobei bei Erfüllung mehrerer Voraussetzungen die mit höherer Punkteanzahl bewertete Qualifikation den Ausschlag gibt:
    1. Litera a
      Habilitation im Bereich der Kieferorthopädie (KFO) oder
    2. Litera b
      Ausbildung zur Fachzahnärztin/zum Fachzahnarzt für Kieferorthopädie innerhalb oder außerhalb der EU oder
    3. Litera c
      dreijährige klinisch-universitäre Ausbildung im Bereich der Kieferorthopädie oder
    4. Litera d
      Nachweis der Befähigung nach den Richtlinien des Austrian Board of Orthodontists (ABO) oder des European Board of Orthodontists (EBO) oder
    5. Litera e
      entsprechende postgraduale Ausbildung in der Kieferorthopädie (zB MSc) oder Fortbildungsnachweis (zahnärztliches Fortbildungsdiplom „Kieferorthopädie“ der Österreichischen Zahnärztekammer) oder gleichwertige Weiterbildung innerhalb oder außerhalb der EU;
  3. Ziffer 3
    für die Beurteilung des Kriteriums nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, der Zeitpunkt der ersten Eintragung in die Bewerber/innen/liste der jeweiligen Landeszahnärztekammer maßgeblich ist. Voraussetzung für die Aufnahme in die Bewerber/innen/liste ist über das Recht zur selbständigen Berufsausübung als Zahnärztin/Zahnarzt hinaus das Vorliegen einer der in Ziffer 2, angeführten Qualifikationen. In Bundesländern, in denen eine derartige BewerberInnenliste bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung nicht besteht, ist dem Zeitpunkt der ersten Eintragung jener Zeitpunkt gleichzuhalten, zu dem die Bewerberin/der Bewerber die Voraussetzungen für eine Eintragung in die nunmehr zu schaffende BewerberInnenliste erstmals erfüllt hätte.

Veröffentlichung der Entscheidung

Paragraph 6,

Die Entscheidung zu Gunsten einer Bewerberin/eines Bewerbers ist nach erfolgter Beschlussfassung durch den Krankenversicherungsträger und die Landeszahnärztekammer im offiziellen Publikationsorgan der Landeszahnärztekammer, in jenen Bundesländern, in denen ein offizielles Publikationsorgan der Landeszahnärztekammer nicht existiert, in jenem der Österreichischen Zahnärztekammer sowie im Internet zu veröffentlichen.

In-Kraft-Treten

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist auf Ausschreibungen von Einzelverträgen anzuwenden, die ab diesem Tag erfolgen.
  2. Absatz 2,Am 31. Dezember 2017 bestehende Reihungsrichtlinien sind abweichend von Absatz eins, weiterhin anzuwenden, wenn und solange zwischen den jeweiligen zuständigen Krankenversicherungsträgern und Landeszahnärztekammern nichts anderes vereinbart wird, längstens jedoch bis zum Ablauf des 1. Juli 2018.
  3. Absatz 3,Auswahlverfahren sind auf Grund der Reihungsrichtlinien zu entscheiden, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung des Einzelvertrages gegolten haben.

Rendi-Wagner