377. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der für das Jahr 2018 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2018)
Auf Grund des § 13Paragraph 13, Abs. 1Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2017,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Für das Jahr 2018 werden folgende Mangelberufe, in denen AusländerInnen als Fachkräfte gemäß § 12aParagraph 12 a, AuslBG zugelassen werden können, festgelegt:
Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau
Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik
Sonstige Techniker/innen für Starkstromtechnik
Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung
Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau
Diplomingenieur(e)innen für Starkstromtechnik
Werkzeug-, Schnitt- und Stanzenmacher/innen
Diplomingenieur(e)innen für Datenverarbeitung
Techniker/innen mit höherer Ausbildung soweit nicht anderweitig eingeordnet
Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen
Sonstige Techniker/innen für Maschinenbau
Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
Diplomingenieur(e)innen für Schwachstrom- u. Nachrichtentechnik
Platten-, Fliesenleger/innen
Kraftfahrzeugmechaniker/innen
Rohrinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/innen, die ihre im Anerkennungsbescheid vorgeschriebene Ergänzungsausbildung bzw. Ausgleichsmaßnahme bis Ende 2017 begonnen haben.
§ 2.Paragraph 2,
Die Bezeichnung der im § 1Paragraph eins, genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.
§ 3.Paragraph 3,
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2018 eingebrachte Anträge gemäß § 20dParagraph 20 d, Abs. 1Absatz eins, Z 2Ziffer 2, AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.
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