377. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der für das Jahr 2018 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2018)
Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2017, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:Auf Grund des Paragraph 13, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2017,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Für das Jahr 2018 werden folgende Mangelberufe, in denen AusländerInnen als Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG zugelassen werden können, festgelegt: Für das Jahr 2018 werden folgende Mangelberufe, in denen AusländerInnen als Fachkräfte gemäß Paragraph 12 a, AuslBG zugelassen werden können, festgelegt:
Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau
Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik
Sonstige Techniker/innen für Starkstromtechnik
Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung
Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau
Diplomingenieur(e)innen für Starkstromtechnik
Werkzeug-, Schnitt- und Stanzenmacher/innen
Diplomingenieur(e)innen für Datenverarbeitung
Techniker/innen mit höherer Ausbildung soweit nicht anderweitig eingeordnet
Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen
Sonstige Techniker/innen für Maschinenbau
Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
Diplomingenieur(e)innen für Schwachstrom- u. Nachrichtentechnik
Platten-, Fliesenleger/innen
Kraftfahrzeugmechaniker/innen
Rohrinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/innen, die ihre im Anerkennungsbescheid vorgeschriebene Ergänzungsausbildung bzw. Ausgleichsmaßnahme bis Ende 2017 begonnen haben.
§ 2.Paragraph 2,
Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice. Die Bezeichnung der im Paragraph eins, genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.
§ 3.Paragraph 3,
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2018 eingebrachte Anträge gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2018 eingebrachte Anträge gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.
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