Absatz einsDiese Verordnung regelt
- Ziffer einsmedizinische Expositionen;
- Ziffer 2den Schutz von Personal und sonstigen Personen bei medizinischen Expositionen;
- Ziffer 3die Aus- und Fortbildungserfordernisse im Strahlenschutz von anwendenden Fachkräften und an den praktischen Aspekten medizinisch-radiologischer Verfahren beteiligten Personen;
- Ziffer 4die Aus- und Fortbildungserfordernisse von Medizinphysikerinnen/Medizinphysikern, die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Ausbildungen in medizinischer Physik sowie die Einbeziehung von Medizinphysikerinnen/Medizinphysikern bei medizinischen Expositionen;
- Ziffer 5die Anwendung ionisierender Strahlung in der Veterinärmedizin.