BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 13. Dezember 2017

Teil II

370. Verordnung:

Datenmeldungen im Zusammenhang mit dem Nachsorgeprogramm für Organ- und Stammzell-Lebendspender/innen

370. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend Datenmeldungen im Zusammenhang mit dem Nachsorgeprogramm für Organ- und Stammzell-Lebendspender/innen

Auf Grund des §15a Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die Datenverarbeitung für das österreichische Nachsorgeprogramm von Organ- und Stammzell-Lebendspender/innen dient folgenden Zwecken:

  1. Ziffer eins
    dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Lebendspenderinnen/-spendern sowie der Abwehr von Risiken im Zusammenhang mit Organspenden,
  2. Ziffer 2
    der Unterstützung der transplantierenden/behandelnden Gesundheitseinrichtungen zur Dokumentation der Verlaufsdaten des Gesundheitszustands von Organ- und Stammzell-Lebendspenderinnen/-spendern,
  3. Ziffer 3
    der Unterstützung der transplantierenden/behandelnden Gesundheitseinrichtungen zur Organisation der regelmäßigen Nachkontrollen der Organ- und Stammzell-Lebendspenderinnen/-spender,
  4. Ziffer 4
    der Übersicht über regelmäßige Nachkontrollen der Organ- und Stammzell-Lebendspenderinnen/-spender durch die transplantierenden/behandelnde Gesundheitseinrichtung,
  5. Ziffer 5
    als Grundlage für Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung im österreichischen Gesundheitswesen und
  6. Ziffer 6
    zu wissenschaftlichen Zwecken.

Paragraph 2,

Zur Erreichung der in Paragraph eins, genannten Zwecke ist die Gesundheit Österreich GmbH berechtigt folgende Datenarten zu verarbeiten:

  1. Ziffer eins
    Identifikation der Lebendspenderin/des Lebendspenders (Geburtsjahr, Geschlecht, Wohnsitzbundesland, Staatsbürgerschaft, bereichsspezifisches Personenkennzeichen GH),
  2. Ziffer 2
    Daten über die transplantierende/behandelnde Gesundheitseinrichtung (Krankenhausnummer, Krankenhausbezeichnung),
  3. Ziffer 3
    relevante klinische Daten zu Anamnese und aktuellem Gesundheitszustand der Lebendspenderin/des Lebendspenders (Körpermaße, Vorerkrankungen, Nebenerkrankungen, präoperative Medikation, Risikofaktoren, klinische Untersuchungsergebnisse),
  4. Ziffer 4
    Daten zum Versorgungsprozess (Beziehung Spender/in zu Empfänger/in, Datum der Entnahme, Angaben zur Entnahme, Entlassungsdatum),
  5. Ziffer 5
    Daten zur Nachsorge der Lebendspenderin/des Lebendspenders (aktueller Gesundheitszustand, klinische Untersuchungsergebnisse, etwaige Komplikationen und Angaben zur Lebensqualität der Spenderin/des Spenders),
  6. Ziffer 6
    verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen Amtliche Statistik (bPK AS) und
  7. Ziffer 7
    gegebenenfalls Todesdatum und Todesursache der Lebendspenderin/des Lebendspenders.

Paragraph 3,

Zugriffsberechtigt sind

  1. Ziffer eins
    die Gesundheit Österreich GmbH für die in Paragraph eins, Ziffer eins bis 5 genannten Zwecke auf verarbeitete oder zu verarbeitende Daten in indirekt personenbezogener Form sowie für wissenschaftliche Zwecke (Paragraph eins, Ziffer 6,) auf verarbeitete Daten in anonymisierter Form und
  2. Ziffer 2
    die an dem Nachsorgeprogramm teilnehmenden Gesundheitseinrichtungen für die in Paragraph eins, Ziffer eins bis 4 genannten Zwecke auf ihre verarbeiteten Daten in indirekt personenbezogener Form.

Paragraph 4,

Die Gesundheit Österreich GmbH hat sicherzustellen, dass das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium für die in Paragraph eins, Ziffer eins bis 5 genannten Zwecke auf verarbeitete Daten in indirekt personenbezogener Form Zugriff hat. Die Gesundheit Österreich GmbH hat dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium jährlich bis Ende März einen schriftlichen Bericht über die im Vorjahr erfassten und verarbeiteten Daten vorzulegen.

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Diese Verordnung gilt rückwirkend auch für Daten gemäß Paragraph 2,, die seit 1. Jänner 2017 dokumentiert worden sind.

Rendi-Wagner