BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 6. Dezember 2017

Teil römisch zwei

359. Verordnung:

Ergänzungszulagenverordnung 2018 – ErgZV 2018

359. Verordnung des Bundeskanzlers über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für das Jahr 2018 (Ergänzungszulagenverordnung 2018 – ErgZV 2018)

Auf Grund des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2017,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die Mindestsätze im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2018

  1. Ziffer eins
    für Beamtinnen und Beamte 909,42 € und erhöhen sich für verheiratete Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 454,10 € und für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach Paragraph 25, Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 140,32 €;
  2. Ziffer 2
    für den überlebenden Ehegatten 909,42 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Leistung nach Paragraph 25, Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 140,32 €;
  3. Ziffer 3
    für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 334,49 € und nach diesem Zeitpunkt 594,40 €;
  4. Ziffer 4
    für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 502,24 € und nach diesem Zeitpunkt 909,42 €;
  5. Ziffer 5
    für einen früheren Ehegatten 909,42 €.

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

Kern