357. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Kapitalpuffer-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 23c Abs. 5 und des § 23d Abs. 3 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2017, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:Auf Grund des Paragraph 23 c, Absatz 5 und des Paragraph 23 d, Absatz 3, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
Die Kapitalpuffer-Verordnung – KP-V, BGBl. II Nr. 435/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 117/2016, wird wie folgt geändert:Die Kapitalpuffer-Verordnung – KP-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 435 aus 2015,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 117 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 lautet:Paragraph 6, lautet:
„§ 6.Paragraph 6,
Für die Zwecke des § 23d Abs. 3 Z 1 und 2 BWG ist die Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer Für die Zwecke des Paragraph 23 d, Absatz 3, Ziffer eins und 2 BWG ist die Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer
für die in § 7 Abs. 1 und 2 genannten Institute auf Basis der konsolidierten Lage zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der Gesamtsumme der in § 7 Abs. 1 und 2 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quoten mit dem gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag;für die in Paragraph 7, Absatz eins und 2 genannten Institute auf Basis der konsolidierten Lage zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der Gesamtsumme der in Paragraph 7, Absatz eins und 2 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quoten mit dem gemäß Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, berechneten Gesamtrisikobetrag;
für die in § 7 Abs. 3 und 4 genannten Institute auf Einzelbasis zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der Gesamtsumme der in § 7 Abs. 3 und 4 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quoten mit dem gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag.für die in Paragraph 7, Absatz 3 und 4 genannten Institute auf Einzelbasis zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der Gesamtsumme der in Paragraph 7, Absatz 3 und 4 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quoten mit dem gemäß Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, berechneten Gesamtrisikobetrag.
Institute, die sowohl in § 7 Abs. 1 und 2 als auch in § 7 Abs. 3 und 4 genannt werden, haben die Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer auf Basis der konsolidierten Lage gemäß Z 1 und auf Einzelbasis gemäß Z 2 einzuhalten.“Institute, die sowohl in Paragraph 7, Absatz eins und 2 als auch in Paragraph 7, Absatz 3 und 4 genannt werden, haben die Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer auf Basis der konsolidierten Lage gemäß Ziffer eins und auf Einzelbasis gemäß Ziffer 2, einzuhalten.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 7 Abs. 1 wird nach dem Verweis „Art. 133 der Richtlinie 2013/36/EU“ die Wortfolge „auf konsolidierter Basis“ eingefügt.In Paragraph 7, Absatz eins, wird nach dem Verweis „"Art". 133 der Richtlinie 2013/36/EU“ die Wortfolge „auf konsolidierter Basis“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 7 Abs. 1 Z 3 wird die Bezeichnung „HYPO NOE Gruppe Bank AG“ durch die Bezeichnung „HYPO NOE Landesbank für Niederösterreich und Wien AG“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Bezeichnung „HYPO NOE Gruppe Bank AG“ durch die Bezeichnung „HYPO NOE Landesbank für Niederösterreich und Wien AG“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 7 Abs. 1 Z 4 entfällt die Wortfolge „auf Basis der konsolidierten Lage der Landes-Hypothekenbank Tirol Anteilsverwaltung“.In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt die Wortfolge „auf Basis der konsolidierten Lage der Landes-Hypothekenbank Tirol Anteilsverwaltung“.
5.Novellierungsanordnung 5, § 7 Abs. 1 Z 7 entfällt.Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 7 Abs. 1 Z 8 entfällt die Wortfolge „RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG auf Basis der konsolidierten Lage der“.In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 8, entfällt die Wortfolge „RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG auf Basis der konsolidierten Lage der“.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 7 Abs. 1 Z 11 wird die Wortfolge „Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft auf Basis der konsolidierten Lage der Vorarlberger Landesbank-Holding“ durch die Bezeichnung „Hypo Vorarlberg Bank AG“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11, wird die Wortfolge „Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft auf Basis der konsolidierten Lage der Vorarlberger Landesbank-Holding“ durch die Bezeichnung „Hypo Vorarlberg Bank AG“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 7 Abs. 1 Z 11 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 12 angefügt:In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 12, angefügt:
für die VOLKSBANK WIEN AG in ihrer Funktion als Zentralorganisation gemäß § 30a BWG 1%.“für die VOLKSBANK WIEN AG in ihrer Funktion als Zentralorganisation gemäß Paragraph 30 a, BWG 1%.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge „nach Maßgabe von Art. 133 der Richtlinie 2013/36/EU beträgt“ durch die Wortfolge „beträgt nach Maßgabe von Art. 133 der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 2, wird die Wortfolge „nach Maßgabe von Artikel 133, der Richtlinie 2013/36/EU beträgt“ durch die Wortfolge „beträgt nach Maßgabe von Artikel 133, der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 7 Abs. 2 Z 3 entfällt.Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, entfällt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 7 Abs. 2 Z 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:In Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 5, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:
für die DenizBank AG 1%.“
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 7 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Nach Paragraph 7, Absatz 2, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3,Die Kapitalpuffer-Quote für die systemische Verwundbarkeit beträgt nach Maßgabe von Art. 133 der Richtlinie 2013/36/EU auf Einzelbasis:Die Kapitalpuffer-Quote für die systemische Verwundbarkeit beträgt nach Maßgabe von Artikel 133, der Richtlinie 2013/36/EU auf Einzelbasis:
für die Erste Group Bank AG 1%;
für die Raiffeisen Bank International AG 1%;
für die RAIFFEISEN-HOLDING NIEDERÖSTERREICH-WIEN registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung 1%;
für die Raiffeisenlandesbank Oberösterreich Aktiengesellschaft 1%;
für die UniCredit Bank Austria AG 1%.
(4)Absatz 4,Die Kapitalpuffer-Quote für das systemische Klumpenrisiko beträgt nach Maßgabe von Art. 133 der Richtlinie 2013/36/EU auf Einzelbasis:Die Kapitalpuffer-Quote für das systemische Klumpenrisiko beträgt nach Maßgabe von Artikel 133, der Richtlinie 2013/36/EU auf Einzelbasis:
für die Erste Group Bank AG 1%;
für die Raiffeisen Bank International AG 1%;
für die Sberbank Europe AG 1%.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 7b Z 3 entfällt.Paragraph 7 b, Ziffer 3, entfällt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 7b Z 6 entfällt die Wortfolge „RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG auf Basis der konsolidierten Lage der“.In Paragraph 7 b, Ziffer 6, entfällt die Wortfolge „RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG auf Basis der konsolidierten Lage der“.
15.Novellierungsanordnung 15, Die Überschrift des § 9 lautet:Die Überschrift des Paragraph 9, lautet:
„In- und Außerkrafttreten“
16.Novellierungsanordnung 16, Nach § 9 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:Nach Paragraph 9, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 6, § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Z 3, 4, 8, 11 und 12, Abs. 2, § 7 Abs. 2 Z 5 und 6, Abs. 3 und 4, § 7b Z 6 und § 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 7 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 Z 3 sowie § 7b Z 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.“Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 8, 11 und 12, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 5 und 6, Absatz 3 und 4, Paragraph 7 b, Ziffer 6 und Paragraph 10, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 2, Ziffer 3, sowie Paragraph 7 b, Ziffer 3, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 10 lautet:Paragraph 10, lautet:
„§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Für Kreditinstitute, die gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 direkt von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigt werden, sind unbeschadet Abs. 2 die Gesamtsummen der in § 7 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 und 4 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quoten für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2018 mit 1% begrenzt.Für Kreditinstitute, die gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, direkt von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigt werden, sind unbeschadet Absatz 2, die Gesamtsummen der in Paragraph 7, Absatz eins und 2 sowie Absatz 3 und 4 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quoten für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2018 mit 1% begrenzt.
(2)Absatz 2,Für die VOLKSBANK WIEN AG ist die in § 7 Abs. 1 Z 12 festgelegte Quote für den ZeitraumFür die VOLKSBANK WIEN AG ist die in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 12, festgelegte Quote für den Zeitraum
1.Ziffer eins vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2018 mit 0,25%,
2.Ziffer 2 vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2019 mit 0,5%
begrenzt.“
Ettl Kumpfmüller