BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 4. Dezember 2017

Teil römisch zwei

350. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Aufbewahrungsfristen von in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen und der Verordnung über die Aufbewahrungsfristen von in den Zentrallehranstalten für Berufstätige zu führenden Aufzeichnungen

350. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Aufbewahrungsfristen von in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen und die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Aufbewahrungsfristen von in den Zentrallehranstalten für Berufstätige zu führenden Aufzeichnungen geändert werden

Artikel 1
Änderung der Verordnung des Bundeministers für Unterricht und Kunst über die Aufbewahrungsfristen von in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen

Auf Grund des Paragraph 77, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, in Verbindung mit Paragraph 82 g, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundeministers für Unterricht und Kunst über die Aufbewahrungsfristen von in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen, Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1978,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Aufbewahrungsfristen von in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen, die bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigt wurden“

Novellierungsanordnung 2, Der Paragraph eins, erhält folgende Überschrift:

„Aufbewahrungsfristen“

Novellierungsanordnung 3, Der Einleitungssatz des Paragraph eins, lautet:

„Es sind folgende Protokolle und Aufzeichnungen, die bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigt wurden, aufzubewahren:“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph eins, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    Prüfungsprotokolle über Prüfungen gemäß Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraphen 6 bis 8, Paragraph 20, Absatz 2 bis 4, Paragraph 23,, Paragraph 29, Absatz 5, sowie Paragraph 71, Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, drei Jahre nach abgelegter Prüfung;“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph eins, Litera e, Sub-Litera, b, b, lautet:

  1. Sub-Litera, b, b
    die einer Reifeprüfung oder Reife- und Befähigungsprüfung oder Reife- und Diplomprüfung oder Befähigungsprüfung oder Diplomprüfung oder Abschlussprüfung entsprechen sechzig Jahre nach Abschluss der Prüfung,“

Novellierungsanordnung 6, Der Paragraph 2, erhält folgende Überschrift:

„Aufzeichnungen, die den Inhalt mehrerer in Paragraph eins, genannten Aufzeichnungen enthalten“

Novellierungsanordnung 7, Der Paragraph 3, erhält folgende Überschrift:

„Auflassung einer Schule“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 3, wird im ersten und im zweiten Satz jeweils vor dem Wort „Aufzeichnungen“ die Wendung „bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 3, wird die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Der Paragraph 4, erhält folgende Überschrift:

„Aufbewahrungsfristen für in dieser Verordnung nicht genannte Aufzeichnungen“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 4, wird nach dem Wort „Aufzeichnungen“ ein Beistrich gesetzt und der Halbsatz „die bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigt wurden,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 4, wird die Wendung „dem zuständigen Landesschulrat“ durch die Wendung „der zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Der Paragraph 5, erhält folgende Überschrift:

„In- und Außerkrafttreten“

Novellierungsanordnung 14, Dem Text des Paragraph 5, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph eins, samt Überschrift, die Überschrift des Paragraph 2,, die Paragraphen 3 und 4 samt Überschriften sowie die Überschrift des Paragraph 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 350 aus 2017, treten mit 1. September 2016 in Kraft.
  2. Absatz 3,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. August 2076 außer Kraft.“

Artikel 2
Änderung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Aufbewahrungsfristen von in den Zentrallehranstalten für Berufstätige zu führenden Aufzeichnungen

Auf Grund des Paragraph 65, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, in Verbindung mit Paragraph 71, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Aufbewahrungsfristen von in den Zentrallehranstalten für Berufstätige zu führenden Aufzeichnungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 1997,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Aufbewahrungsfristen von in den Zentrallehranstalten für Berufstätige zu führenden Aufzeichnungen, die bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigt wurden“

Novellierungsanordnung 2, Der Paragraph eins, erhält folgende Überschrift:

„Geltungsbereich“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, wird nach dem Wort „Berufstätige“ ein Beistrich gesetzt und die Wendung „Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Der Paragraph 2, erhält folgende Überschrift:

„Aufbewahrungsfristen“

Novellierungsanordnung 4, Der Einleitungssatz des Paragraph 2, lautet:

„Es sind folgende Protokolle und Aufzeichnungen, die bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigt wurden, an den im Paragraph eins, genannten Schulen aufzubewahren:“

Novellierungsanordnung 5, Der Paragraph 2, Ziffer eins und 2 lautet:

  1. Ziffer eins
    Aufzeichnungen über Kolloquien gemäß Paragraph 23, Absatz 9, SchUG-BKV mindestens drei Jahre nach Ablegung des Kolloquiums,
  2. Ziffer 2
    Prüfungsprotokolle über abschließende Prüfungen sowie über Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, gemäß Paragraph 37, Absatz 5, SchUG-BKV mindestens 60 Jahre nach Ablegung der Prüfung und“

Novellierungsanordnung 6, Der Paragraph 3, erhält folgende Überschrift:

„Aufzeichnungen oder Protokolle, die den Inhalt mehrerer in Paragraph 2, genannten Aufzeichnungen bzw. Protokolle enthalten“

Novellierungsanordnung 7, Der Paragraph 4, samt Überschrift lautet:

„Auflassung einer Schule

Paragraph 4,

Soweit eine im Paragraph eins, genannte Schule aufgelassen wird, sind die bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigten Aufzeichnungen bzw. Protokolle vom Bundesministerium für Bildung zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu übernehmen.“

Novellierungsanordnung 9, Der Paragraph 5, erhält folgende Überschrift:

„In- und Außerkrafttreten“

Novellierungsanordnung 10, Dem Text des Paragraph 5, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt:

  1. Absatz 2,Die Paragraphen eins und 2 jeweils samt Überschriften, die Überschrift des Paragraph 3 und Paragraph 4, samt Überschrift sowie die Überschrift des Paragraph 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 350 aus 2017, treten mit 1. September 2016 in Kraft.
  2. Absatz 3,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. August 2076 außer Kraft.“

Hammerschmid