BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 4. Dezember 2017

Teil römisch zwei

349. Verordnung:

AnaCredit-Begleitverordnung 2017

349. Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank vom 18. Mai 2016 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13) – AnaCredit-Begleitverordnung 2017

Auf Grund des Paragraph 44, Absatz eins, des Nationalbankgesetzes 1984 – NBG, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2017,, wird in Handhabung der Artikel 2 Absatz 3,, Artikel 7 in Verbindung mit Anhang römisch zwei, Artikel 9 Absatz 2,, Artikel 13 Absatz 2,, Artikel 16 Absatz eins, sowie Anhang römisch drei der Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13) verordnet:

Abschnitt 1: Geltungsbereich

Paragraph eins, Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 1 der Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13) – im Folgenden: AnaCredit-Verordnung. Die Begriffe „Gegenpartei“ und „Meldepflichtiger“ der vorliegenden Verordnung entsprechen den Begriffen „Vertragspartner“ und „Berichtspflichtiger“ der AnaCredit-Verordnung.

Paragraph 2, Meldepflichtige

Meldepflichtig gemäß dieser Verordnung sind die in Österreich gebietsansässigen Kreditinstitute gemäß Artikel 4 Absatz eins, Ziffer eins, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 sowie in Österreich gebietsansässige ausländische Niederlassungen, die gemäß Artikel 3 der AnaCredit-Verordnung zum tatsächlichen Kreis der Meldepflichtigen zählen.

Abschnitt 2: Gegenpartei-Stammdaten

Paragraph 3, Entstehen der Meldepflicht

Eine Meldung der Gegenpartei-Stammdaten iSd Anhangs römisch eins Abschnitt 1 der Meldevorlage 1 der AnaCredit-Verordnung ist zu erstatten, sobald:

  1. Absatz eins,eine institutionelle Einheit eines Rechtsträgers erstmals als Gegenpartei eines Instruments der AnaCredit-Verordnung auftritt und die Meldegrenze gemäß Artikel 5 der AnaCredit-Verordnung überschritten wird (Erstmeldung einer Gegenpartei) oder
  2. Absatz 2,eine Änderung von Stammdaten einer bereits gemeldeten Gegenpartei eintritt (Änderungsmeldung einer Gegenpartei).

Paragraph 4, Festlegung des Wahlrechts zur Vorziehung der Meldepflicht für Gegenpartei-Stammdaten

Gestützt auf Artikel 2 Absatz 3, der AnaCredit-Verordnung haben Meldepflichtige ab 31. Dezember 2017 die Gegenpartei-Stammdaten gemäß Anhang römisch eins der AnaCredit-Verordnung unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß Anhang römisch drei der AnaCredit-Verordnung in der Stammdatenmeldung an die Oesterreichische Nationalbank laufend zu aktualisieren.

Paragraph 5, Identnummern und nationale Kennung

  1. Absatz eins,Vor der erstmaligen Meldung einer Gegenpartei haben die meldepflichtigen Institute bei der Oesterreichischen Nationalbank die Identnummer der Gegenpartei auf elektronischem Weg zu erfragen. Die Identnummernanfrage hat diejenigen Daten zu enthalten, die für die eindeutige Identifikation der Gegenpartei erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Als nationale Kennung im Sinne von Artikel 9 Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch eins Punkt 1.2 der Meldevorlage 1 der AnaCredit-Verordnung sind die auf der Homepage der EZB veröffentlichten Kennungen für in Österreich gebietsansässige Gegenparteien zu verwenden. Für nicht in Österreich gebietsansässige Gegenparteien sind die jeweiligen, ebenfalls auf der Homepage der EZB veröffentlichten nationalen Kennungen zu verwenden.

Paragraph 6, Festlegung der eingeschränkten Meldepflichten zu Gegenpartei-Stammdaten

Die Stammdaten zu Gegenparteien, die in Ausübung des Wahlrechts gemäß Anhang römisch drei der AnaCredit-Verordnung nicht zu melden sind, sind in Anlage 1 für die dort angeführten Rollen abhängig davon, ob die Gegenpartei in einem Berichtsmitgliedstaat ansässig ist, festgelegt.

Abschnitt 3: Meldefristen

Paragraph 7, Festlegung der Meldefristen

Gemäß Artikel 13 Absatz 2, der AnaCredit-Verordnung werden die Meldefristen wie folgt festgelegt:

  1. Absatz eins,Meldung von Gegenpartei-Stammdaten
    Erstmeldungen und Änderungsmeldungen von Gegenpartei-Stammdaten haben bei Entstehen der Meldepflicht gem. Paragraph 3, Absatz eins und 2 unverzüglich zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Meldung von Instrumentendaten, Daten zu Gegenpartei-Instrument und Daten empfangener Sicherheiten
    Die Erstmeldung von Instrumentendaten, Daten zu Gegenpartei-Instrument und Daten empfangener Sicherheiten hat spätestens bis zum 16. Bankarbeitstag des auf den Meldestichtag folgenden Monats an die OeNB zu erfolgen. Eine Änderungsmeldung hat ebenfalls spätestens bis zum 16. Bankarbeitstag des auf den Meldestichtag, an oder vor dem die Änderung wirksam wurde, folgenden Monats an die OeNB zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Monatliche Kreditdaten
    Auf Grund der AnaCredit-Verordnung monatlich zu meldende Daten sind bis spätestens zum 16. Bankarbeitstag des auf den Meldestichtag folgenden Monats an die OeNB zu melden.
  4. Absatz 4,Vierteljährliche Kreditdaten
    Auf Grund der AnaCredit-Verordnung vierteljährlich zu meldende Daten sind bis spätestens zum jeweils auf den Meldestichtag folgenden Quartalsmeldetermin an die Oesterreichische Nationalbank zu melden. Die Quartalsmeldetermine sind der 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar.

Abschnitt 4: Meldeerleichterungen und Ausnahmeregelungen

Paragraph 8, Reduzierte statistische Meldepflichten

In Anlage 2 werden in Ausübung des Wahlrechts gemäß Artikel 7 in Verbindung mit Anhang römisch zwei der AnaCredit-Verordnung diejenigen Attribute zu Kreditdaten bezeichnet, die unter den dort genannten Bedingungen nicht zu melden sind. Die von der Meldepflicht ausgenommenen Datenattribute betreffen

  1. Absatz eins,beobachtete Einheiten, die nicht in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässig sind;
  2. Absatz 2,vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente; 
  3. Absatz 3,Instrumente, deren Ursprung vor dem 1. September 2018 liegt.

Paragraph 9, Ausnahmeregelung

Den in Anlage 4 angeführten Meldepflichtigen wird in Ausübung des Wahlrechts gemäß Artikel 16 Absatz eins, der AnaCredit-Verordnung hinsichtlich der Meldung der in Anlage 3 angeführten Datenattribute eine befristete Ausnahme von der Meldepflicht bis einschließlich Meldestichtag 31. Dezember 2020 gewährt.

Abschnitt 5: Schlussbestimmungen

Paragraph 10, Meldetechnische Bestimmungen

Meldepflichtige sind verpflichtet, ihre Meldungen gemäß der AnaCredit-Verordnung und der gegenständlichen Verordnung in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der Oesterreichischen Nationalbank auf ihrer Homepage bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.

Paragraph 11, Inkrafttreten

Die gegenständliche Verordnung tritt mit dem auf ihre Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

Abweichend von Paragraph 7, hat die Erstmeldung einer Gegenpartei, bei der im Zeitraum von 31. Dezember 2017 bis 31. Jänner 2018 erstmals eine Meldepflicht gemäß Paragraph 3, Absatz eins, dieser Verordnung entsteht, bis 15. Februar 2018 zu erfolgen.

Novotny    Ittner

Anlage 1 Stammdatenattribute zu Gegenparteien, die, sofern die Gegenpartei nachstehend angeführte Rolle einnimmt und in einem Berichtsmitgliedstaat ansässig ist, nicht zu melden sind:

Rolle der Gegenpartei

Stammdatenattribut

Schuldner ausschließlich vor dem 1. September 2018 entstandener Instrumente

Unternehmensgröße

Datum der Unternehmensgröße

Beschäftigtenzahl

Bilanzsumme

Jahresumsatz

Sicherungsgeber

Unternehmensgröße

Datum der Unternehmensgröße

Beschäftigtenzahl

Bilanzsumme

Jahresumsatz

Hauptverwaltung des Unternehmens

Unternehmensgröße

Datum der Unternehmensgröße

Beschäftigtenzahl

Bilanzsumme

Jahresumsatz

Direkte Muttergesellschaft

Status von Gerichtsverfahren

Datum der Eröffnung des Gerichtsverfahrens

Unternehmensgröße

Datum der Unternehmensgröße

Beschäftigtenzahl

Bilanzsumme

Jahresumsatz

Oberste Muttergesellschaft

Status von Gerichtsverfahren

Datum der Eröffnung des Gerichtsverfahrens

Unternehmensgröße

Datum der Unternehmensgröße

Beschäftigtenzahl

Bilanzsumme

Jahresumsatz

Originator

Status von Gerichtsverfahren

Datum der Eröffnung des Gerichtsverfahrens

Unternehmensgröße

Datum der Unternehmensgröße

Beschäftigtenzahl

Bilanzsumme

Jahresumsatz

Servicer

Anschrift-politischer Bezirk

Status von Gerichtsverfahren

Datum der Eröffnung des Gerichtsverfahrens

Unternehmensgröße

Datum der Unternehmensgröße

Stammdatenattribute zu Gegenparteien, die, sofern die Gegenpartei nachstehend angeführte Rolle einnimmt und außerhalb eines Berichtsmitgliedstaats ansässig ist, nicht zu melden sind:

Rolle der Gegenpartei

Stammdatenattribut

Schuldner mindestens eines am oder nach dem 1. September 2018 entstandenen Instruments

Status von Gerichtsverfahren

Datum der Eröffnung des Gerichtsverfahrens

Unternehmensgröße

Sicherungsgeber

Status von Gerichtsverfahren

Datum der Eröffnung des Gerichtsverfahrens

Unternehmensgröße

Anlage 2 Datenattribute, die unter der Bedingung, dass die beobachtete Einheit nicht in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässig ist, nicht zu melden sind:

Datenattribute, die unter der Bedingung, dass es sich um vollständig ausgebuchte und verwaltete Instrumente handelt, nicht zu melden sind:

Datenattribute, die unter der Bedingung, dass es sich um Instrumente handelt, deren Ursprung vor dem 1. September 2018 liegt, nicht zu melden sind:

Anlage 3 Datenattribute, für die den in Anlage 4 angeführten Meldepflichtigen eine befristete Ausnahme von der Meldepflicht bis einschließlich Meldestichtag 31. Dezember 2020 gewährt wird:

Anlage 4 Meldepflichtige, denen hinsichtlich der in Anlage 3 angeführten Datenattribute eine befristete Ausnahme von der Meldepflicht bis einschließlich Meldestichtag 31. Dezember 2020 gewährt wird: