345. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über das Führen militärischer Dienstgrade (Dienstgradeverordnung – DGV)
Auf Grund der §§ 152 Abs. 5 bis 7 und 256 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, sowie des § 6 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 152, Absatz 5 bis 7 und 256 Absatz 4, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, sowie des Paragraph 6, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung regelt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, das Führen militärischer Dienstgrade durch Soldatinnen und Soldaten als
Militärpersonen des Dienststandes der Verwendungsgruppen M BO 1, M BO 2, M BUO, M ZO 1, M ZO 2, M ZO 3, M ZUO und M ZCh sowie
Beamtinnen und Beamte des Dienststandes sowie Vertragsbedienstete, die nach § 61 Abs. 15 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden.Beamtinnen und Beamte des Dienststandes sowie Vertragsbedienstete, die nach Paragraph 61, Absatz 15, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden.
Allgemeine Bestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der jeweils zu führende Dienstgrad wird, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, innerhalb der jeweiligen Verwendungsgruppe bestimmt durch
die dauernde Betrauung mit einem nach § 147 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, der Grundlaufbahn (GL) oder einer Funktionsgruppe (FG) zugeordneten Arbeitsplatz,die dauernde Betrauung mit einem nach Paragraph 147, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, der Grundlaufbahn (GL) oder einer Funktionsgruppe (FG) zugeordneten Arbeitsplatz,
das Erreichen des jeweils erforderlichen Besoldungsdienstalters nach § 12 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, unddas Erreichen des jeweils erforderlichen Besoldungsdienstalters nach Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, und
die Erfüllung allfälliger Erfordernisse.
(2)Absatz 2,Ein Dienstgrad ist, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bis zur Erreichung eines höheren Dienstgrades zu führen.
Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1 sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
|
Funktion
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erforderliches
Besoldungsdienstalter
|
Erfordernisse
|
Dienstgrad
|
|
Ernennung/Überstellung
|
-
|
-
|
Oberleutnant
|
|
-
|
1 Jahr und sechs Monate
|
-
|
Hauptmann
|
|
GL
|
9 Jahre und sechs Monate
|
-
|
Major
|
|
ab FG 1
|
7 Jahre und sechs Monate
|
-
|
|
GL
|
15 Jahre und sechs Monate
|
-
|
Oberstleutnant
|
|
FG 1 bis 3
|
13 Jahre und sechs Monate
|
-
|
|
ab FG 4
|
11 Jahre und sechs Monate
|
-
|
|
GL
|
23 Jahre und sechs Monate
|
-
|
Oberst
|
|
FG 1
|
19 Jahre und sechs Monate
|
-
|
|
FG 2 und 3
|
17 Jahre und sechs Monate
|
-
|
|
ab FG 4
|
15 Jahre und sechs Monate
|
-
|
|
-
|
-
|
Abs. 4 Z 3 und Abs. 5Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 5
|
Brigadier
|
|
FG 6
|
-
|
Abs. 4 Z 2Absatz 4, Ziffer 2
|
|
FG 7 bis 9
|
-
|
Abs. 4 Z 1Absatz 4, Ziffer eins
|
|
FG 6
|
-
|
Abs. 6 Z 2Absatz 6, Ziffer 2
|
Generalmajor
|
|
FG 7 bis 9
|
-
|
Abs. 6 Z 1Absatz 6, Ziffer eins
|
|
FG 8 und 9
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-
|
Abs. 7Absatz 7
|
Generalleutnant
|
|
-
|
-
|
Abs. 8Absatz 8
|
General
|
|
|
|
|
(2)Absatz 2,Die Dienstgrade Hauptmann bis einschließlich Oberst werden nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.Die Dienstgrade Hauptmann bis einschließlich Oberst werden nur erreicht, wenn alle nach Absatz eins, in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
(3)Absatz 3,Wurde vor der Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 1 in einer anderen Verwendungsgruppe bereits ein höherer Dienstgrad als Oberleutnant erreicht, so ist jener höhere Dienstgrad in der Verwendungsgruppe M BO 1 bis zur Erreichung eines weiteren höheren Dienstgrades nach Abs. 1 weiterzuführen.Wurde vor der Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 1 in einer anderen Verwendungsgruppe bereits ein höherer Dienstgrad als Oberleutnant erreicht, so ist jener höhere Dienstgrad in der Verwendungsgruppe M BO 1 bis zur Erreichung eines weiteren höheren Dienstgrades nach Absatz eins, weiterzuführen.
(4)Absatz 4,Der Dienstgrad Brigadier ist zu führen
in den Funktionsgruppen 7 bis 9, sofern der Dienstgrad Oberst seit mindestens einem Jahr geführt wurde,
in der Funktionsgruppe 6, sofern der Dienstgrad Oberst seit mindestens drei Jahren geführt wurde, und
in jenen sonstigen Funktionen, in denen dieser Dienstgrad erreicht werden kann, sofern der Dienstgrad Oberst seit mindestens drei Jahren geführt wurde.
(5)Absatz 5,Funktionen nach Abs. 4 Z 3 sindFunktionen nach Absatz 4, Ziffer 3, sind
die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, einschließlich der Abteilungen der Direktion für Rüstung und Beschaffung, sofern nicht Abs. 4 Z 2 anzuwenden ist,die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, einschließlich der Abteilungen der Direktion für Rüstung und Beschaffung, sofern nicht Absatz 4, Ziffer 2, anzuwenden ist,
die Militärkommandantinnen oder Militärkommandanten, sofern nicht Abs. 4 Z 2 anzuwenden ist,die Militärkommandantinnen oder Militärkommandanten, sofern nicht Absatz 4, Ziffer 2, anzuwenden ist,
die Brigadekommandantinnen oder Brigadekommandanten, einschließlich der Kommandantin oder des Kommandanten
des Kommandos Schnelle Einsätze,
des Kommandos Gebirgskampf,
des Kommandos Luftraumüberwachung und
des Kommandos Luftunterstützung,
die Kommandantin oder der Kommandant
der Heeresunteroffiziersakademie,
der Heereslogistikschule und
der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule,
die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Disziplinarkommission für Soldaten,
die Leiterin oder der Leiter
des Materialstabes Luft und
des Instituts für höhere militärische Führung an der Landesverteidigungsakademie,
die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Kommandantin oder des Kommandanten der Theresianischen Militärakademie,
die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters des Abwehramtes,
die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Kommandantin oder des Kommandanten
des Kommandos Luftstreitkräfte,
des Kommandos Logistik und
des Kommando Führungsunterstützung & Cyber Defence,
sofern nicht jeweils Abs. 4 Z 2 anzuwenden ist,sofern nicht jeweils Absatz 4, Ziffer 2, anzuwenden ist,
die Chefin oder der Chef des Stabes
im Kommando Luftstreitkräfte,
im Kommando Führungsunterstützung & Cyber Defence
und
die Leiterinnen oder die Leiter der Generalstabsabteilungen 1 (G 1), 4 (G 4), 5 (G 5) und 7 (G 7) im Kommando Landstreitkräfte.
(6)Absatz 6,Der Dienstgrad Generalmajor ist zu führen, sofern der Dienstgrad Brigadier seit mindestens einem Jahr geführt wurde
in den Funktionsgruppen 7 bis 9 und
in der Funktionsgruppe 6 durch die Chefin oder den Chef des Stabes im Kommando Landstreitkräfte.
(7)Absatz 7,Der Dienstgrad Generalleutnant ist zu führen in den Funktionsgruppen 8 und 9, sofern der Dienstgrad Generalmajor seit mindestens einem Jahr geführt wurde.
(8)Absatz 8,Der Dienstgrad General ist ausschließlich durch die Chefin oder den Chef des Generalstabes zu führen, sofern der Dienstgrad Generalleutnant seit mindestens einem Jahr geführt wurde.
(9)Absatz 9,Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 1 gelten die Abs. 1 bis einschließlich des Dienstgrades Oberst sowie Abs. 2 und 3.Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 1 gelten die Absatz eins bis einschließlich des Dienstgrades Oberst sowie Absatz 2 und 3,
Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2 sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
|
Funktion
|
erforderliches
Besoldungsdienstalter
|
Dienstgrad
|
|
Ernennung/Überstellung
|
-
|
Leutnant
|
|
|
3 Jahre und sechs Monate
|
Oberleutnant
|
|
GL
|
9 Jahre und sechs Monate
|
Hauptmann
|
|
ab FG 1
|
7 Jahre und sechs Monate
|
|
FG 1
|
17 Jahre und sechs Monate
|
Major
|
|
FG 2
|
15 Jahre und sechs Monate
|
|
ab FG 3
|
13 Jahre und sechs Monate
|
|
FG 2 und 3
|
23 Jahre und sechs Monate
|
Oberstleutnant
|
|
FG 4 und 5
|
21 Jahre und sechs Monate
|
|
ab FG 6
|
19 Jahre und sechs Monate
|
|
FG 5
|
27 Jahre und sechs Monate
|
Oberst
|
|
FG 6 und 7
|
25 Jahre und sechs Monate
|
|
ab FG 8
|
23 Jahre und sechs Monate
|
|
|
|
(2)Absatz 2,Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Absatz eins, in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
(3)Absatz 3,Wurde vor der Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 2 in einer anderen Verwendungsgruppe bereits ein höherer Dienstgrad als Leutnant erreicht, so ist jener höhere Dienstgrad nach Ablauf von drei Monaten in der Verwendungsgruppe M BO 2 bis zur Erreichung eines weiteren höheren Dienstgrades nach Abs. 1 weiterzuführen. In den ersten drei Monaten in der Verwendungsgruppe M BO 2 ist jedenfalls der Dienstgrad Leutnant zu führen.Wurde vor der Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 2 in einer anderen Verwendungsgruppe bereits ein höherer Dienstgrad als Leutnant erreicht, so ist jener höhere Dienstgrad nach Ablauf von drei Monaten in der Verwendungsgruppe M BO 2 bis zur Erreichung eines weiteren höheren Dienstgrades nach Absatz eins, weiterzuführen. In den ersten drei Monaten in der Verwendungsgruppe M BO 2 ist jedenfalls der Dienstgrad Leutnant zu führen.
(4)Absatz 4,Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 2 gelten die Abs. 1 bis einschließlich des Dienstgrades Major sowie Abs. 2 und 3.Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 2 gelten die Absatz eins bis einschließlich des Dienstgrades Major sowie Absatz 2 und 3,
Verwendungsgruppe M ZO 3
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 3 sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
|
Funktion
|
erforderliches
Besoldungsdienstalter
|
Dienstgrad
|
|
Ernennung/Überstellung
|
-
|
Leutnant
|
|
-
|
6 Jahre und sechs Monate
|
Oberleutnant
|
|
GL
|
12 Jahre und sechs Monate
|
Hauptmann
|
|
ab FG 1
|
10 Jahre und sechs Monate
|
|
FG 1
|
20 Jahre und sechs Monate
|
Major
|
|
FG 2
|
18 Jahre und sechs Monate
|
|
ab FG 3
|
16 Jahre und sechs Monate
|
|
|
|
(2)Absatz 2,Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Absatz eins, in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
Verwendungsgruppen M BUO und M ZUO
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BUO sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
|
Funktion
|
erforderliches
Besoldungsdienstalter
|
Erfordernisse
|
Dienstgrad
|
|
Ernennung/Überstellung
|
-
|
|
Wachtmeister
|
|
-
|
9 Jahre
|
|
Oberwachtmeister
|
|
-
|
Abs. 3Absatz 3
|
|
GL
|
13 Jahre
|
|
Stabswachtmeister
|
|
ab FG 1
|
-
|
|
|
GL
|
21 Jahre
|
Abs. 4 Z 1Absatz 4, Ziffer eins
|
Oberstabswachtmeister
|
|
FG 1
|
17 Jahre
|
|
|
FG 2
|
15 Jahre
|
|
|
ab FG 3
|
13 Jahre
|
|
|
GL
|
29 Jahre
|
Abs. 4 Z 2Absatz 4, Ziffer 2
|
Offiziersstellvertreter
|
|
FG 1
|
25 Jahre
|
|
|
FG 2
|
21 Jahre
|
|
|
FG 3 und 4
|
19 Jahre
|
|
|
ab FG 5
|
17 Jahre
|
|
|
FG 2
|
31 Jahre
|
|
Vizeleutnant
|
|
FG 2
|
27 Jahre
|
Abs. 5 Z 2Absatz 5, Ziffer 2
|
|
FG 2
|
25 Jahre
|
Abs. 5 Z 1Absatz 5, Ziffer eins
|
|
FG 3 und 4
|
25 Jahre
|
|
|
ab FG 5
|
23 Jahre
|
|
|
|
|
|
(2)Absatz 2,Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Absatz eins, in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
(3)Absatz 3,Hinsichtlich des Dienstgrades Oberwachtmeister wird das erforderliche Besoldungsdienstalter von neun Jahren ersetzt durch die erfolgreich abgeschlossene Stabsunteroffiziersausbildung oder den erfolgreichen Abschluss gleichwertiger Ausbildungen.
(4)Absatz 4,Durch Militärpersonen, die die in Abs. 3 genannte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, ist auch in der Grundlaufbahn zu führenDurch Militärpersonen, die die in Absatz 3, genannte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, ist auch in der Grundlaufbahn zu führen
der Dienstgrad Oberstabswachtmeister ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 21 Jahren und
der Dienstgrad Offiziersstellvertreter ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 29 Jahren.
(5)Absatz 5,Der Dienstgrad Vizeleutnant ist auch in der Funktionsgruppe 2 zu führen
durch die Zugskommandanten ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 25 Jahren und
in den Fällen einer früheren mindestens achtjährigen Verwendung als Zugskommandant ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 27 Jahren.
(6)Absatz 6,Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZUO gilt Abs. 1 bis 4.Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZUO gilt Absatz eins bis 4,
Verwendungsgruppe M ZCh
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZCh sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
|
Erfordernisse/Wartefrist
|
Dienstgrad
|
|
Ernennung in M ZCh
|
Gefreiter
|
|
2 Jahre ab Gefreiter oder Abs. 22 Jahre ab Gefreiter oder Absatz 2
|
Korporal
|
|
5 Jahre ab Korporal oder Abs. 35 Jahre ab Korporal oder Absatz 3
|
Zugsführer
|
|
|
(2)Absatz 2,Die Wartefrist von zwei Jahren zur Erreichung des Dienstgrades Korporal wird ersetzt durch
die erfolgreich abgeschlossene Kaderanwärterausbildung 1 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte und einer Wartefrist von zwei Monaten ab Erreichen des Dienstgrades Gefreiter oder
eine Verwendung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen nach § 101a GehG, und der Annahme einer freiwilligen Meldung zur Auslandseinsatzbereitschaft nach § 25 des Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetzes (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2016, und einer Wartefrist von drei Monaten ab Erreichen des Dienstgrades Gefreiter.eine Verwendung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen nach Paragraph 101 a, GehG, und der Annahme einer freiwilligen Meldung zur Auslandseinsatzbereitschaft nach Paragraph 25, des Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetzes (AZHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016,, und einer Wartefrist von drei Monaten ab Erreichen des Dienstgrades Gefreiter.
(3)Absatz 3,Die Wartefrist von fünf Jahren zur Erreichung des Dienstgrades Zugsführer wird ersetzt durch
die erfolgreich abgeschlossene Kaderanwärterausbildung 2 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte oder
eine Verlängerung der Verwendung und der Auslandeinsatzbereitschaft nach Abs. 2 Z 2 und einer Wartefrist von drei Jahren ab Erreichen des Dienstgrades Korporal.eine Verlängerung der Verwendung und der Auslandeinsatzbereitschaft nach Absatz 2, Ziffer 2 und einer Wartefrist von drei Jahren ab Erreichen des Dienstgrades Korporal.
Militärseelsorger
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Für die als Militärseelsorgerinnen oder Militärseelsorger verwendeten Militärpersonen werden die in der nachstehenden Tabelle enthaltenen militärischen Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen festgelegt und diese den folgenden Funktionen zugeordnet:
|
Funktion als
Militärseelsorger
|
erforderliches
Besoldungsdienstalter
|
Dienstgrad
|
|
|
-
|
Militärkaplan
|
|
|
1 Jahr und sechs Monate
|
Militärkurat
|
|
|
7 Jahre und sechs Monate
|
Militäroberkurat
|
|
römisch-katholisch
|
11 Jahre und sechs Monate
|
Militärsuperior
|
|
evangelisch
|
11 Jahre und sechs Monate
|
Militäroberpfarrer
|
|
|
15 Jahre und sechs Monate
|
Militärdekan
|
|
Stellvertreterin oder Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Evangelischen Militärsuperintendentur
|
|
Militärsenior
|
|
Generalvikar des Militärbischofs
|
|
Militärgeneralvikar
|
|
Leiterin oder Leiter der Evangelischen Militärsuperintendentur
|
|
Militärsuperintendent
|
|
Ordinarius der Militärdiözese
|
|
Militärbischof
|
|
|
|
(2)Absatz 2,Die Dienstgrade Militärkurat bis einschließlich Militärdekan werden nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.Die Dienstgrade Militärkurat bis einschließlich Militärdekan werden nur erreicht, wenn alle nach Absatz eins, in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
Zuordnung besonderer Dienstgrade während bestimmter Auslandsentsendungen
§ 9.Paragraph 9,
Stehen Soldatinnen oder Soldaten im einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001 während eines Auslandseinsatzes nach § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, in einer in der Anlage angeführten Verwendung, so haben sie den dort für die jeweilige Verwendung vorgesehenen Dienstgrad zu führen. Kommen nach der Anlage für eine Verwendung mehrere Dienstgrade in Betracht, so ist jener zu führen, der nach der für den jeweiligen Einsatz festgelegten Organisationsstruktur für die betreffende Verwendung vorgesehen ist. Stehen Soldatinnen oder Soldaten im einem Dienstverhältnis nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, WG 2001 während eines Auslandseinsatzes nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,, in einer in der Anlage angeführten Verwendung, so haben sie den dort für die jeweilige Verwendung vorgesehenen Dienstgrad zu führen. Kommen nach der Anlage für eine Verwendung mehrere Dienstgrade in Betracht, so ist jener zu führen, der nach der für den jeweiligen Einsatz festgelegten Organisationsstruktur für die betreffende Verwendung vorgesehen ist.
Ergänzende Bestimmungen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Beamte und Vertragsbedienstete, die nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, führen ihre bisherigen Verwendungsbezeichnungen als entsprechende Dienstgrade weiter.Beamte und Vertragsbedienstete, die nach Paragraph 61, Absatz 15, WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, führen ihre bisherigen Verwendungsbezeichnungen als entsprechende Dienstgrade weiter.
(2)Absatz 2,Der Dienstgrad Fähnrich ist ausschließlich nach § 152 Abs. 2 Z 10 BDG 1979 während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie zu führen.Der Dienstgrad Fähnrich ist ausschließlich nach Paragraph 152, Absatz 2, Ziffer 10, BDG 1979 während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie zu führen.
(3)Absatz 3,Die Dienstgrade von Personen nach § 1, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach § 39a Abs. 1 BDG 1979 in das Ausland entsendet werden, sind vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport in jedem Einzelfall zu bestimmen.Die Dienstgrade von Personen nach Paragraph eins,, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach Paragraph 39 a, Absatz eins, BDG 1979 in das Ausland entsendet werden, sind vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport in jedem Einzelfall zu bestimmen.
(4)Absatz 4,Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2 ist hinsichtlich des Dienstgrades Brigadier § 3 Abs. 4 Z 3 und Abs. 5 über die sonstigen Funktionen, in denen dieser Dienstgrad erreicht werden kann, anzuwenden.Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2 ist hinsichtlich des Dienstgrades Brigadier Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 5, über die sonstigen Funktionen, in denen dieser Dienstgrad erreicht werden kann, anzuwenden.
In- und Außerkrafttreten
§ 11.Paragraph 11,
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft
die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über das Führen militärischer Dienstgrade, BGBl. II Nr. 418/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 440/2016,die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über das Führen militärischer Dienstgrade, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2002,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2016,,
die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Dienstgrade der Militärseelsorger, BGBl. II Nr. 300/2003 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 194/2006 unddie Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Dienstgrade der Militärseelsorger, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2003, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2006, und
die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Zuordnung von Dienstgraden während einer Entsendung in das Ausland, BGBl. II Nr. 229/2006.die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Zuordnung von Dienstgraden während einer Entsendung in das Ausland, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2006,.
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