BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 25. Jänner 2017

Teil römisch zwei

34. Verordnung:

Sammlungsgegenstände von überregionaler Bedeutung im Sinne des Paragraph 4 a, EStG 1988

34. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Sammlungsgegenstände von überregionaler Bedeutung im Sinne des Paragraph 4 a, EStG 1988

Auf Grund des Paragraph 4 a, Absatz 4, Litera b, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2017,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien verordnet:

Paragraph eins,

Sammlungsgegenstände sind in geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Hinsicht von überregionaler Bedeutung, wenn sie durch ihre Einzigartigkeit, Besonderheit oder Vielfalt der Sammlung einen besonderen Stellenwert verleihen oder als Grundlage eines spezifischen Alleinstellungsmerkmals fungieren. Ob dies zutrifft, ist insbesondere nach folgenden Kriterien zu beurteilen:

  1. Ziffer eins
    Die wissenschaftlichen, forschungsbezogenen und erzieherischen Aufgaben des Museums sind nicht nur auf den näheren regionalen Umkreis des Museums bezogen.
  2. Ziffer 2
    Das Publikumsinteresse ist nicht bloß der betreffenden Region zuzuordnen, sondern ein wesentlicher Teil der Besucherinnen und Besucher stammt auch aus anderen Regionen.
  3. Ziffer 3
    Das Medieninteresse ist nicht bloß der betreffenden Region zuzuordnen.

Paragraph 2,

Das Finanzamt Wien 1/23 hat zur sachverständigen Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph eins, die in Angelegenheiten der Bundesmuseen zuständige Bundesministerin oder den dafür zuständigen Bundesminister beizuziehen.

Schelling