Jahrgang 2017 |
Ausgegeben am 25. Jänner 2017 |
Teil römisch zwei |
34. Verordnung: | Sammlungsgegenstände von überregionaler Bedeutung im Sinne des Paragraph 4 a, EStG 1988 |
Auf Grund des Paragraph 4 a, Absatz 4, Litera b, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2017,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien verordnet:
Sammlungsgegenstände sind in geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Hinsicht von überregionaler Bedeutung, wenn sie durch ihre Einzigartigkeit, Besonderheit oder Vielfalt der Sammlung einen besonderen Stellenwert verleihen oder als Grundlage eines spezifischen Alleinstellungsmerkmals fungieren. Ob dies zutrifft, ist insbesondere nach folgenden Kriterien zu beurteilen:
Das Finanzamt Wien 1/23 hat zur sachverständigen Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph eins, die in Angelegenheiten der Bundesmuseen zuständige Bundesministerin oder den dafür zuständigen Bundesminister beizuziehen.
Schelling