BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 29. November 2017

Teil II

337. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Neuen Mittelschulen sowie der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen

337. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Neuen Mittelschulen sowie die Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen geändert werden

Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Neuen Mittelschulen

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 21b, sowie
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 19, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,,
wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Neuen Mittelschulen, Artikel 1 des NMS-Umsetzungspakets, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2016, und die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Anlage 1 Vierter und Sechster Teil, Anlage 2 Vierter Teil, Anlage 3 Vierter Teil, Anlage 4 Vierter und Sechster Teil und Anlage 5 Vierter Teil in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 2017, treten hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, In Anlage 1 (Lehrplan der Neuen Mittelschule), in Anlage 2 (Lehrplan der Neuen Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung) in Anlage 3 (Lehrplan der Neuen Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung), in Anlage 4 (Lehrplan der Neuen Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen Ausbildung) sowie in Anlage 5 (Lehrplan der Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache, die in Neuen Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind) entfallen jeweils im Vierten Teil (Stundentafeln) im Abschnitt 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) und im Abschnitt 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) die Fußnote 4 sowie in den Stundentafeln jeweils der Fußnotenhinweis „*4)“.

Novellierungsanordnung 3, In Anlage 1 Vierter Teil Abschnitt 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) Unterabschnitt f (Freigegenstände und unverbindliche Übungen) wird in der Stundentafel die Gegenstandsbezeichnung „Technisches Werken bzw. Textiles Werken“ durch die Gegenstandsbezeichnung „Technisches und textiles Werken“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Anlage 1 (Lehrplan der Neuen Mittelschule) Sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt A (Pflichtgegenstände) lautet der Pflichtgegenstand „Technisches und textiles Werken“:

„TECHNISCHES UND TEXTILES WERKEN Bildungs- und Lehraufgabe:

Im Fach Technisches und textiles Werken eröffnet die Förderung der Selbstständigkeit und Selbsttätigkeit ein Entwicklungs- und Bewährungsfeld für Eigeninitiative und Innovationsbereitschaft von Schülerinnen und Schülern.

Die Lernenden werden befähigt, ihr Leben in einer technisierten und sich rasch wandelnden Alltags-, Berufs- und Wirtschaftswelt kompetent, selbstbewusst, selbstständig und in ökologischer, ökonomischer und sozio-kultureller Hinsicht verantwortungsvoll in die Hand zu nehmen. Damit besitzt das Fach Technisches und textiles Werken große Relevanz für die momentanen und zukünftigen Erlebniswirklichkeiten und Lebensrealitäten, sowie für die zukünftige Berufs- und Arbeitswelt sowie Berufs- und Bildungswegorientierung von Schülerinnen und Schülern.

Sie finden in diesem Fach vielfältige Zugänge zu unterschiedlichen Materialien, Werkzeugen, Maschinen, Verfahren und Gestaltungsmöglichkeiten. Dadurch können sie ihre individuellen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kompetenzen frei von stereotypen geschlechtsspezifischen Zuschreibungen entwickeln.

Der experimentierende Prozess und die Herstellung von funktionalen Produkten stehen im Mittelpunkt des Faches. Gerade durch das Experimentieren wird eine Vielzahl an Lernerfahrungen möglich, die das Suchen und Finden von kreativen und innovativen Lösungswegen unterstützen.

Schülerinnen und Schüler erlangen ein Bewusstsein von der Gestaltung der Welt der Dinge, nehmen dieser gegenüber eine forschende und kritische Haltung ein und loten das Verhältnis zwischen Menschen und Dingen aus. Sie erkennen, erproben und verstehen in Designprozessen, inwieweit der Mensch Materialien, Gegenstände, technische Hilfsmittel und Räume prägt und umgekehrt.

Die Herstellung von Produkten entspricht dem menschlichen Bedürfnis, selbst Dinge zu schaffen sowie sich selbsttätig und aktiv gestaltend zu erleben. Dadurch werden Sinnzusammenhänge zwischen der Auswahl der Materialien, deren Ursprung, deren Be- und Verarbeitung und Verwendung deutlich. Eine wertschätzende Haltung in Bezug auf das selbst Geschaffene wird entwickelt und das Bewusstsein für Nachhaltigkeit geschärft.

Mit den Inhalten aus den drei Bereichen TECHNIK, KÖRPER und RAUM werden durch forschendes, entdeckendes und problemlösendes Lernen und Arbeiten Kompetenzen in den Bereichen ENTWICKLUNG, HERSTELLUNG und REFLEXION ausgebildet.

Durch den vom praktischen Handeln ausgehenden Zugang zu Kenntnissen, Wissen und Kompetenzen muss das Fach Technisches und textiles Werken als Trägerfach im Bildungskanon gesehen werden.

Beiträge zu den Aufgabenbereichen der Schule:

Technisches und textiles Werken steht durch die Ausrichtung an praktischem Tun sowie durch ästhetisch-forschendes Selbsterfinden in einem ganz wesentlichen Zusammenhang zu den unterschiedlichen Aufgabenbereichen der Schule.

Der Kompetenzerwerb anhand prozessorientierter Aufgabenstellungen ermöglicht Schülerinnen und Schülern, sich theoretische Lehrinhalte auch anderer Pflichtfächer konkret handelnd zu erschließen, diese auf zusätzlichen Ebenen einzuordnen, Muster zu erkennen, Inhalte zu vernetzen und auf andere Anwendungsfelder zu übertragen sowie einen ganzheitlichen Blick auf die Welt zu entwickeln. Parallel in verschiedenen Fächern oder auch zeitversetzt behandelte Inhalte werden hier durch direktes Tun und Einüben auf einer greifbaren Ebene anschaulich.

Durch eine gestalterisch/ästhetisch-forschende Haltung werden auch auf einer allgemeinen Ebene Handlungs-, Sozial- und Methodenkompetenzen geschult.

Beiträge zu den Bildungsbereichen:

Lernen in Technischem und textilem Werken findet primär auf der praktischen Ebene statt. Die nachfolgenden Ausführungen zeigen, welche bedeutende Rolle diese praktischen Erfahrungen und die dadurch entwickelten Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler im Fächerkanon der Allgemeinbildung spielen.

Natur und Technik:

Durch das Lösen von Aufgabenstellungen und deren praktische Umsetzung werden Denkprozesse vor allem im Kontext naturwissenschaftlich-technischer Fachbereiche gefördert.

Technische, ökonomische und ökologische Bedingungen finden bei der Auswahl der Materialien bis hin zum Re- und Upcycling Berücksichtigung. Das Bewusstsein über die Auswirkungen technischer Systeme auf Mensch und Natur wird über Themenstellungen und Fachinhalte entwickelt und legt die Basis für eine Technikfolgeabschätzung.

Zudem werden Möglichkeiten zur persönlichen Entfaltung und zu persönlichen Erfahrungen gegeben, um in Folge auch die Nutzung eines breiten Spektrums beruflicher Chancen zu ermöglichen.

Mathematik und Geometrisch Zeichnen:

Schülerinnen und Schüler üben das Konstruieren von Rissen mit Bleistift und Lineal bzw. Geodreieck und Zirkel. Sie konstruieren geometrische Formen, berechnen Abstände, stellen Größenverhältnisse her, lernen Materialstärken zu berücksichtigen und sammeln Erfahrungen mit der Erstellung von Schnittmustern, Netzen, Netzplänen, Fließbildern oder dem Lesen von Explosionszeichnungen.

Das Lesen von Plänen, der Umgang mit Codierungen und Plansymbolen spielt ebenso eine Rolle wie die Planung von Arbeitsprozessen, die die Erstellung von Materiallisten, Berechnungen zu Materialverbrauch und Kostenrechnungen beinhalten.

Physik:

Die Anwendung physikalischer Grundgesetze beginnt schon bei der Verwendung von Werkzeugen und Maschinen, setzt sich aber auch in der Verwendung physikalischer Grundprinzipien in der Erarbeitung exemplarischer Inhalte wie auch bei der Erkundung unterschiedlicher Materialeigenschaften fort. So wird z. B. in Bezug auf die Elastizität von Materialien, Statik, Strömungstechnik, Elektronik und vieles mehr experimentiert.

Informatik:

Digitale Kompetenzen werden im Rahmen der Planung und Durchführung entwickelt. Durch den Einsatz digital ansteuerbarer Maschinen können 3D-Druck, Laser Cut, Robotik, Stickmaschinen sowie digitale Musterbildung und die digitale Weiterverarbeitung von Entwürfen in den Unterricht einbezogen werden.

Biologie und Umweltkunde:

Schülerinnen und Schüler sammeln Erfahrungen mit den Materialeigenschaften natürlicher Rohstoffe wie zum Beispiel Holz, Wolle, Pflanzenfasern und Mineralien. Sie bekommen einen Bezug zu Lebensräumen von Pflanzen, Tieren und Menschen sowie der Gewinnung von Rohstoffen. Nachhaltigkeit und die Bedeutung natürlicher Ressourcen nehmen dabei einen wesentlichen Platz im Lernen ein. So können z. B. Aufgabenstellungen aus dem Bereich der Bionik im Rahmen der Produktentwicklung den Blick auf Funktionsaspekte in der Tier- und Pflanzenwelt schärfen

Chemie:

Schülerinnen und Schüler kommen direkt in Berührung mit Kunststoffen oder High Tech Textilien, deren Materialeigenschaften und Bearbeitbarkeit sowie deren Einsatz in handelsüblichen Produkten. Sie lernen mit Veredelungsmitteln wie chemischen Farben, Pigmenten, Binde- und Lösungsmitteln, Lasuren, Lacken und anderen Schutzanstrichen umzugehen.

Geografie und Wirtschaftskunde:

Ökologie und Ökonomie, Globalisierung am Beispiel von Mode- und Textilproduktion oder die Gewinnung und Herstellung verwendeter Materialien, die Berücksichtigung regionaler und kultureller Gegebenheiten, Stadt- und Ortsentwicklung können im Rahmen von Aufgabenstellungen behandelt werden.

Mensch und Gesellschaft:

Kompetenz und Verantwortung für die am Prinzip der Nachhaltigkeit orientierte Gestaltung von Lebensräumen werden durch modellhaftes Lösen von gestalterischen und technischen Aufgaben entwickelt. Die kritisch-konstruktive Betrachtung eigener und fremder Artefakte fördert gegenseitige Achtung, Kritikfähigkeit und Teamfähigkeit. In Hinblick auf unterschiedliche Begabungen im Sinne der Inklusion wird Hilfestellung gegeben, sowie Rücksicht genommen.

Historische und gegenwärtige Kulturtechniken werden ebenso erforscht wie die Komplexität wirtschaftlicher Zusammenhänge. Dadurch werden die Lernenden zur Arbeits- und Wirtschaftswelt auch im Sinne der Berufsorientierung hingeführt.

Geschichte, Sozialkunde und politische Bildung:

Mode, Design, Architektur, Kunst- und Kulturtechniken, Handwerk und Technik werden in historische Kontexte und Traditionen gestellt, um deren Bedeutungsebenen für die Gegenwart und Zukunft zu erschließen. Im Bereich Moden können Bekleidungscodes ebenso thematisiert und bearbeitet werden wie deren Formen und Funktionen. Darüber hinaus werden Moden und Styles und ihre identitätsstiftende Wirkung für die Gesellschaft erörtert.

Berufsorientierung:

Einblicke in die Berufs- und Arbeitswelt werden geboten, der Zugang von Mädchen und Burschen zu allen Berufsfeldern gefördert und berufsnahe Informationen über die Vorgänge in Betrieben und Ausbildungseinrichtungen sowie eine Reflexion der Berufs- und Bildungswahlentscheidung gegeben. (z. B. Berufspraktische Tage, Betriebsbesichtigungen, Kooperationen mit Firmen und Institutionen, Arbeitshaltung, Arbeitsplatz und Arbeitsabläufe).

Kreativität und Gestaltung:

Die Auseinandersetzung mit Ideen, Entwürfen und Planungen führt zur Weiterentwicklung des Darstellungsvermögens und der Ausdrucksmöglichkeiten. Designprozesse fördern Kreativität und Innovation. Das Erkennen von individuellen Interessen und die Förderung der Experimentierfreude tragen zur persönlichen Bildung bei.

Bildnerische Erziehung:

Der Einsatz von Zeichnungen bis hin zur digitalen Visualisierung für Entwürfe, Skizzen, Pläne, unterschiedliche Risse, perspektivische Ansichten ist zur Kommunikation von Planungsschritten unabdingbar. Gestaltungsaspekte werden für die Erarbeitung von Werkstücken angewendet. Schülerinnen und Schüler loten in Technischem und textilem Werken die ästhetischen, visuellen und haptischen Botschaften von Produkten als Medium der nonverbalen Kommunikation aus.

Sprache und Kommunikation:

Schülerinnen und Schüler eignen sich Fachvokabular und eine adäquate Fachsprache an, um praktische Arbeitsprozesse, technische Abläufe, technologische Zusammenhänge und deren Ergebnisse kommunizieren zu können. Dies bildet einen wesentlichen Beitrag zum allgemeinen Spracherwerb.

Gesundheit und Bewegung:

Der handlungsorientierte Unterricht bildet im Umgang mit unterschiedlichen Werkstoffen, Werkzeugen und Verfahren eine differenzierte Feinmotorik sowie Gesundheit und Sicherheitsbewusstsein aus. Die Einhaltung von standortspezifischen Werkraumordnungen und die Ordnung am Arbeitsplatz fördern längerfristig das Bewusstsein für Unfallverhütung.

Didaktische Grundsätze:

Nahtstellen:

Der Unterricht in Technischem und textilem Werken in der Sekundarstufe baut auf den in der Primarstufe erworbenen Erfahrungen und Kompetenzen auf.

Weiterführende Schulen und Lehrausbildungen müssen verlässlich auf die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kompetenzen, die bis zur 4. Klasse im Fach Technisches und textiles Werken erworben worden sind, aufbauen können.

Praktische Arbeit:

Die Übertragung von Gedanken in Materie sowie die Arbeit am Material sind die Herzstücke des Faches Technisches und textiles Werken. Erfinden, Konstruieren und Gestalten bilden die Basis von Designprozessen. Design versteht sich hier als vernetzte Entwicklung und geht über die rein äußerliche Form- und Farbgestaltung eines Endprodukts hinaus.

In der Umsetzung von prozessorientierten Aufgabenstellungen werden handwerkliche Grundfertigkeiten erworben, geübt und Handlungskompetenzen entwickelt.

Motivation, Sinnlichkeit und die Freude am Tun gehören dabei zu den essentiellen Grunderfahrungen.

Um dies zu ermöglichen bedarf es vor allem auch der kompetenten Vermittlung von fachgerechtem Werkstoff-, Werkzeug- und Maschineneinsatz sowie von den entsprechenden Verfahrenstechniken durch die Lehrenden.

Anhand der Aufgabenstellungen lernen Schülerinnen und Schüler die Eigenschaften von Werkstoffen kennen und damit in Verbindung stehend die Anwendungsmöglichkeiten von Werkzeugen und Maschinen, die für die Umsetzung unterschiedlicher Verfahren benötigt werden.

Bei der Auswahl der Werkstoffe sind sowohl die Eignung für den Designprozess als auch Körperkraft, Alter und inklusionsspezifische Anforderungen der Lernenden zu berücksichtigen. In jedem Jahrgang müssen verschiedene Werkstoffe, Werkzeuge, Maschinen und Verfahren zum Einsatz kommen.

Werkstoffe:

Zum Beispiel: Papier, Karton, Holz, Metall, Kunststoff, keramische Massen, Textilien, Stein, Gips, Baustoffe, industrielle Halbzeuge

Werkzeuge, Geräte, Maschinen:

Verwendung werkstoffspezifischer Werkzeuge und Geräte

Geräte und Maschinen zur Bearbeitung der unterschiedlichen Werkstoffe

Zum Beispiel: Bohrmaschinen, Nähmaschine, Dekupiersäge, Hartschaumstoffschneider, Lötkolben, Heißluftföhn, Overlockmaschine, Bügeleisen, Biegevorrichtungen für thermoplastische Materialien, Lasercutter, 3D-Drucker, Schneideplotter

Verfahren:

Messen

Urformen: z. B. gießen, modellieren

Trennen: z. B. schneiden, sägen, bohren, feilen, schleifen, raspeln, schnitzen, reißen, Laser Cut

Verbinden: z. B. kleben, nieten, schrauben, nageln, löten, nähen, weben, stricken, häkeln, knoten, filzen, flechten, schmelzen, applizieren, sticken

Umformen: z. B. nähen, biegen, thermoplastisch verformen, füllen, dehnen, bügeln

Oberflächen gestalten: z. B. batiken, lasieren, drucken, glasieren, beschichten, färben, falten, einbrennen

Materialeigenschaften ändern: z. B. brennen, glühen, härten, belichten, magnetisieren

Die Neugier der Schülerinnen und Schüler beim Entdecken von Materialien und deren Eigenschaften, beim Verwenden von Werkzeugen und Maschinen sowie beim Einsetzen unterschiedlicher Verfahren sollte genützt werden und erhalten bleiben, da diese für die Entwicklung von Selbstvertrauen, Selbstständigkeit und Selbstsicherheit innerhalb von Designprozessen notwendig ist.

Die praktische Arbeit soll insgesamt die sensomotorische, kognitive und affektive Dimension des Lernens ansprechen.

Für die Umsetzung von Produkten sind Verfahren anzuwenden, die auch einen experimentellen Zugang der Schülerinnen und Schülern ermöglichen. Designprozesse sollen entweder selbständig oder im Team geplant und durchführt werden.

Forschendes und prozesshaftes Lernen:

Lernen soll im Fach Technisches und textiles Werken weitgehend in Handlungsprozessen stattfinden. Die Aufgabenstellungen ermöglichen es den Schülerinnen und Schülern ausgehend von einem definierten Bedürfnis über die eigene Idee bis zur Fertigstellung des eigenen Produkts oder zur Lösung eines spezifischen Problems zu gelangen.

Die so in Gang gesetzten Prozesse beinhalten es zu forschen, zu planen, zu gestalten, zu tun, zu erleben sowie Phänomene und Sachlagen zu erkennen und zu analysieren. Entlang dieses Weges werden Entwürfe, Skizzen, Pläne, Fantasien, Modelle und Produkte erstellt, die die Auswahl von Materialien sowie die Planung von Fertigungs- und Prozessabläufen umfassen.

Die kritische Reflexion und Analyse von Ideen, Entwürfen, Experimenten sowie Lösungen und deren Dokumentation und damit auch Kommunikation sind ein wichtiger Bestandteil dieser forschenden Praxis und dienen zur Festigung des Gelernten.

Im Kontext des forschenden und prozesshaften Lernens sind Eigeninitiative und Selbstständigkeit der Lernenden zu fördern. Dies schließt die Verwendung von fertigen Bausätzen und rezeptartigen Anleitungen weitgehend aus. Reste- und Experimentierkisten, Forscherlabor und Baukästen können unter anderem in diesem Zusammenhang durchaus eingesetzt werden.

Die Schülerinnen und Schüler sind in ihren Lernprozessen fachkundig zu unterstützen und zu begleiten.

Der Unterricht soll Schülerinnen und Schüler motivieren, ermutigen, anregen und befähigen, eigenständig Projekte im Alltagsleben zu bewältigen. Die Fähigkeit zu problemlösendem Denken, Improvisation, Toleranz und Teamfähigkeit sowie manueller Geschicklichkeit und Ausdauer werden durch diesen Zugang entwickelt.

Im Kontext des forschenden und prozesshaften Lernens sollte über den Weg von Produktion, Konstruktion, Destruktion und Dekonstruktion die Produkt- und Konsumwelt bis hin zur Obsoleszenz hinterfragt werden.

Zur Recherche, Planung, Darstellung, Herstellung, Dokumentation und Präsentation von Produkten werden je nach Bedarf analoge oder digitale Technologien aber auch beide in verschränkter Weise eingesetzt.

Lernen durch Versuch und Irrtum:

Im Experimentieren ist durch Versuch und Irrtum eine Vielzahl an Lernerfahrungen möglich, die das Suchen und Finden von kreativen und innovativen Lösungswegen unterstützt. Der experimentierende Prozess wird durch die Lehrenden verantwortungsbewusst begleitet.

Unterrichtsplanung:

Im Fach Technisches und textiles Werken findet der Kompetenzerwerb im Wesentlichen in ganzheitlichen Werkprozessen statt, für deren Verlauf die Art der Aufgabenstellungen eine entscheidende Rolle spielt. Die den drei Kompetenzbereichen zugeordneten Kompetenzen sind durch komplexer werdende Inhalte und Aufgabenstellungen im Laufe der vier Schulstufen weiter zu entwickeln.

Komplexe Aufgabenstellungen fordern Schülerinnen und Schüler in ihrem strategischen Denken, erfordern eine Erweiterung des Denkens und helfen kognitive Fähigkeiten auszubauen. In diesem Kontext ist es der Auftrag an die Lehrenden, die Lernenden entsprechend individuell zu fördern, zu fordern und keinesfalls zu unterfordern.

In seinem Kern beschäftigt sich das Fach Technisches und textiles Werken im weitesten Sinne mit der Welt der Dinge, die sich in den drei Inhaltsbereichen TECHNIK, KÖRPER und RAUM abbilden.

Aufgabenstellungen sind aus diesen drei Bereichen so zu formulieren, dass die Schülerinnen und Schüler ihre Kompetenzen aus den drei Bereichen ENTWICKLUNG, HERSTELLUNG und REFLEXION erweitern können. Aus funktionaler, technischer und gestalterischer Sicht sollten die Aufgaben immer anspruchsvoller werden.

Der Einsatz von Werkzeugen, Geräten und Maschinen sowie die Verfahren zur Bearbeitung der unterschiedlichen Werkstoffe sind den Schülerinnen und Schülern fachkundig zu vermitteln.

Bei der Auswahl und Vermittlung von Inhalten sind der unmittelbare und aktuelle Lebensraum und die Erfahrungen sowie die Motivation der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. Schülerinnen und Schüler sollen befähigt werden, einfache technische Alltagssituationen zu meistern und zu bewältigen. Dabei spielen auch die Auswahl von Materialien und Verfahren, sowie die Möglichkeit nach eigenen Ideen, selbst angefertigten Skizzen, Werkzeichnungen und Plänen zu arbeiten, eine wesentliche Rolle.

Einsichten in physikalische und materialtechnische Zusammenhänge werden durch experimentierendes und prozesshaftes Erarbeiten gewonnen, wobei in diesem Fall nicht unbedingt fertige Endprodukte erzielt werden müssen. Ergebnisse solcher Auseinandersetzungen sollen in jeweils geeigneter Form dargestellt, dokumentiert und präsentiert werden.

Praxis, Reflexion und Kontextwissen sind so miteinander zu verknüpfen, dass dadurch vernetztes Denken gefördert wird. Offene Unterrichtsformen sind dafür unverzichtbar.

Die unterschiedlichen Inhalte bieten interessante Ansatzpunkte für fächerverbindende/fächerübergreifende Prozesse.

Bei der Planung des Unterrichts ist sicherzustellen, dass im Laufe eines Jahres Inhalte aus den drei Bereichen TECHNIK, KÖRPER und RAUM in einem sinnvollen Ablauf berücksichtigt werden.

Durch spezielle Neigungen und Fähigkeiten der Lehrenden, situative Gegebenheiten und aktuelle Anlässe können auch Schwerpunkte gesetzt werden.

Im Planungs- und Arbeitsprozess ist es im Sinne der Digitalisierung durchaus wünschenswert, analoge und digitale Verfahren einzusetzen und diese auch miteinander zu verschränken. Dabei kann ein spielerisches Hin- und Herwechseln zwischen den Systemen als Strategie zur Aneignung neuer Technologien gesehen werden.

Im Gegensatz zur handwerklichen Arbeit kann auch die serielle Produktion oder Massenproduktion als Simulation industrieller Arbeit im Unterricht erlebbar gemacht werden.

Sicherheit:

Für den praxisorientierten Unterricht ist die Nutzung von geeigneten Sonderunterrichtsräumen mit entsprechender Ausstattung Voraussetzung.

Maschinen, Geräte und Materialien sind in den Werkräumen so zu verwenden bzw. aufzustellen, dass eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Gesundheit nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen ist.

Der Einsatz von Werkzeugen und Maschinen darf erst nach entsprechender Einschulung erfolgen. Individuelle Voraussetzungen und der Entwicklungsstand von einzelnen Schülerinnen und Schülern sind zu berücksichtigen.

Auf die Gefahren beim Arbeiten mit elektrischem Strom und auf Maßnahmen zur Unfallverhütung ist jedenfalls und eindringlich hinzuweisen. Werkstücke dürfen nur mit maximal 24 Volt Spannung betrieben werden.

Folgende Maschinen dürfen von Schülerinnen und Schülern in keinem Fall benützt werden: Kreissäge, Hobelmaschine, Fräsmaschinen, Winkelschleifer.

Ein zentrales Absperrsystem für alle Stromauslässe bzw. Notschalter ist nach Möglichkeit sowohl im Maschinenraum als auch in den Sonderunterrichtsräumen für Technisches und textiles Werken zu beachten und den Schülerinnen und Schülern zur Kenntnis zu bringen.

Die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler muss in jedem Fall durch Bereitstellung entsprechender Rahmenbedingungen wie ausreichende Arbeitsplätze gewährleistet sein.

Standortspezifische Werkraumordnungen sind von den Schülerinnen und Schülern sowie von den Unterrichtenden einzuhalten.

Nutzen außerschulischer Lernorte:

In Exkursionen bzw. durch Kooperationen mit Institutionen aus den Bereichen Architektur und Technik, Kunst- und Kultur werden Einblicke in aktuelle und historische Entwicklungen gegeben.

Reflexive Koedukation und gendersensible Pädagogik:

Eine besondere didaktische Herausforderung im gemischtgeschlechtlichen/koedukativen Unterricht liegt darin, dass Schülerinnen und Schüler gleichermaßen frei von stereotypen gegenseitigen Zuschreibungen vielfältige Zugänge zum Fachbereich finden und ihre Kompetenzen entsprechend breit aufbauen können.

Geschlechterbezogene Stereotypisierungen (z. B. bei Aufgabenstellungen, in der Kommunikation und Interaktion) sind zu vermeiden bzw. im Sinne des Unterrichtsprinzips „Erziehung zur Gleichstellung“ mit den Schülerinnen und Schülern kritisch zu reflektieren.

Eine reflexive Koedukation und gendersensible Pädagogik in diesem Rahmen setzt auf jeden Fall eine gendersensible Haltung der Lehrenden voraus. Unabhängig vom Geschlecht soll von den Schülerinnen und Schülern Selbstvertrauen in werktechnischen Belangen erworben werden.

Inklusion, Differenzierung:

Individualisierung und innere Differenzierung ermöglichen, dass Schülerinnen und Schüler ihre oft durch stereotype Zuschreibungen eingeschränkten Selbstkonzepte und Handlungsspielräume erweitern können.

Inklusion erfordert auf jeden Fall einen differenzierten Unterricht. Der wesentliche Teil eines inklusiven-didaktischen Verständnisses ist es, die Entwicklung der Lernenden und deren mögliche Beeinträchtigungen in Bezug auf Motorik, Kognition, Wahrnehmung zu berücksichtigen.

Lehrstoff: Kompetenzmodell:

Der Lehrstoff im Fach Technisches und textiles Werken gliedert sich in die drei Kompetenzbereiche ENTWICKLUNG, HERSTELLUNG, REFLEXION und die drei Inhaltsbereiche TECHNIK, KÖRPER, RAUM. Der Kompetenzerwerb ist nicht unmittelbar an spezifische Inhalte gebunden, sondern die Inhalte dienen dazu, die verschiedenen Kompetenzen innerhalb der drei Kompetenzbereiche ausbilden zu können.

So werden im Bereich ENTWICKLUNG Kompetenzen zu Wahrnehmung, Recherche, Erforschung, Planung und Gestaltung, im Bereich HERSTELLUNG Kompetenzen zu Werkstoffen, Werkzeugen und Maschinen, Verfahren und Sicherheit und im Bereich REFLEXION Kompetenzen zu Dokumentation und Kontexte auf- und ausgebaut.

Im Kompetenzbereich HERSTELLUNG werden Fähigkeiten und Fertigkeiten im Umgang mit Werkstoffen, Werkzeugen, Maschinen und Verfahren erworben. Aber erst wenn diese Fähigkeiten und Fertigkeiten selbständig in einem spezifischen Kontext angewandt werden können, lässt sich von Kompetenz sprechen.

Im Anschluss an die Kompetenzbereiche und Kompetenzen werden zu den drei Bereichen TECHNIK, KÖRPER, RAUM exemplarische Inhalte angeführt, anhand derer der Kompetenzerwerb stattfinden kann. Im Laufe der Sekundarstufe sollen die an den Inhalten orientierten Aufgabenstellungen zu einer immer größer werdenden Komplexität der Kompetenzen von Schülerinnen und Schülern führen.

1. und 2. Klasse:

KOMPETENZBEREICHE UND KOMPETENZEN

1. ENTWICKLUNG

1.1. Wahrnehmung

1.2. Recherche

1.3. Erforschung

1.4. Planung

1.5. Gestaltung

2. HERSTELLUNG

2.1. Werkstoffe

2.2. Werkzeuge und Maschinen

2.3. Verfahren

2.4. Sicherheit

3. REFLEXION

3.1. Kontexte

3.2. Dokumentation

EXEMPLARISCHE INHALTE

Die grundlegenden Kompetenzen im Fach Technisches und textiles Werken werden anhand der drei Inhaltsbereiche entwickelt.

TECHNIK

KÖRPER

RAUM

Kompetenzen am Ende der 2. Klasse:

Alle Schülerinnen und Schüler können am Ende der 2. Klasse:

3. und 4. Klasse:

KOMPETENZBEREICHE UND KOMPETENZEN:

1. ENTWICKLUNG

1.1. Wahrnehmung

1.2. Recherche

1.3. Erforschung

1.4. Planung

1.5. Gestaltung

2. HERSTELLUNG

2.1. Werkstoffe

2.2. Werkzeug & Maschinen

2.3. Verfahren

2.4. Sicherheit

3. REFLEXION

3.1. Kontexte

3.2. Dokumentation

EXEMPLARISCHE INHALTE

Aufbauend auf die Basiskompetenzen der 1. und 2. Klasse entwickeln Schülerinnen und Schüler komplexere Kompetenzen in der Auseinandersetzung mit den drei Inhaltsbereichen.

TECHNIK

KÖRPER

RAUM

Kompetenzen am Ende der 4. Klasse:

Alle Schülerinnen und Schüler können am Ende der 4. Klasse:

Novellierungsanordnung 5, In Anlage 1 Sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt C (Freigegenstände) wird im Gegenstand Allgemeine Interessen- und Begabtenförderung der Abschnitt Technisches Werken bzw. Textiles Werken durch folgenden Abschnitt ersetzt:

„Technisches und textiles Werken:

Die Inhalte entsprechen dem Pflichtgegenstand, mit Schwerpunktsetzungen gemäß den Interessen und Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler.“

Novellierungsanordnung 6, In Anlage 4 (Lehrplan der Neuen Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen Ausbildung) Sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) wird im Absatz nach der Abschnittsüberschrift „A. Pflichtgegenstände“ die Wendung „Technisches bzw. Textiles Werken“ durch die Wendung „Technisches und textiles Werken“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Anlage 5 (Lehrplan der Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache, die in Neuen Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind) Vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) Unterabschnitt f (Freigegenstände und unverbindliche Übungen) wird in der Stundentafel die Gegenstandsbezeichnung „Technisches Werken bzw. Textiles Werken“ durch die Gegenstandsbezeichnung „Technisches und textiles Werken“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen

Auf Grund des

  1. Ziffer eins
    des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 39,
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 29, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, sowie
  3. Ziffer 3
    des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,,
wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Art. römisch III wird dem Paragraph 2, folgender Absatz 22, angefügt:

  1. Absatz 22Die Anlagen A Vierter und Sechster Teil, A/m1 Vierter und Sechster Teil, A/m2 Vierter Teil, A/m3 Vierter Teil, A/sp Vierter und Sechster Teil und A/sl Vierter und Sechster Teil in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 2017, treten mit 1. September 2021 in Kraft.

Novellierungsanordnung 2, In Anlage A (Lehrplan der allgemein bildenden höheren Schule) Vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt 1 (Unterstufe) in der Unterstufe des Gymnasiums werden in der Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen betreffenden Stundentafel des Unterabschnitts 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) die Technisches Werken und Textiles Werken betreffenden Zeilen durch folgende Zeile ersetzt:

„Technisches und textiles Werken

   

-

-

3-6

IV“

Novellierungsanordnung 3, In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 in dem die Unterstufe des Gymnasiums betreffenden Abschnitt entfällt in Unterabschnitt 1 die Fußnote 4.

Novellierungsanordnung 4, In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 in der Unterstufe des Gymnasiums werden in der Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen betreffenden Stundentafel des Unterabschnitts 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) die Technisches Werken und Textiles Werken betreffenden Zeilen durch folgende Zeile ersetzt:

„Technisches und textiles Werken

2

2

-

-

4

IV“

Novellierungsanordnung 5, In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 in der Unterstufe des Gymnasiums wird in der Freigegenstände und unverbindliche Übungen betreffenden Stundentafel des Unterabschnitts 2 die Technisches Werken bzw. Textiles Werken betreffende Zeile durch folgende Zeile ersetzt:

„Technisches und textiles Werken

 

2-8 5)

 

Novellierungsanordnung 6, In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 in dem die Unterstufe des Gymnasiums betreffenden Abschnitt entfällt in Unterabschnitt 2 die Fußnote 2.

Novellierungsanordnung 7, In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 in der Unterstufe des Realgymnasiums werden in der Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen betreffenden Stundentafel des Unterabschnitts 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) die Technisches Werken und Textiles Werken betreffenden Zeilen durch folgende Zeile ersetzt:

„Technisches und textiles Werken

       

6-12

IV“

Novellierungsanordnung 8, In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 in dem die Unterstufe des Realgymnasiums betreffenden Abschnitt entfällt in Unterabschnitt 1 die Fußnote 6.

Novellierungsanordnung 9, In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 in der Unterstufe des Realgymnasiums werden in der Pflichtgegenstände und verbindliche Übung betreffenden Stundentafel des Unterabschnitts 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) die Technisches Werken und Textiles Werken betreffenden Zeilen durch folgende Zeile ersetzt:

„Technisches und textiles Werken

2

2

2

2

8

IV“

Novellierungsanordnung 10, In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 in der Unterstufe des Realgymnasiums wird in der Freigegenstände und unverbindliche Übungen betreffenden Stundentafel des Unterabschnitts 2 die Technisches Werken bzw. Textiles Werken betreffende Zeile durch folgende Zeile ersetzt:

„Technisches und textiles Werken
 

2-8 5)

 

Novellierungsanordnung 11, In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 in dem die Unterstufe des Realgymnasiums betreffenden Abschnitt entfällt in Unterabschnitt 2 die Fußnote 2.

Novellierungsanordnung 12, In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 in der Unterstufe des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums werden in der Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen betreffenden Stundentafel des Unterabschnitts 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) die Technisches Werken und Textiles Werken betreffenden Zeilen durch folgende Zeile ersetzt:

„Technisches und textiles Werken

       

7-14

IV“

Novellierungsanordnung 13, In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 in dem die Unterstufe des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums betreffenden Abschnitt entfällt in Unterabschnitt 1 die Fußnote 4.

Novellierungsanordnung 14, In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 in der Unterstufe des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums werden in der Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen betreffenden Stundentafel des Unterabschnitts 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) die Technisches Werken und Textiles Werken betreffenden Zeilen durch folgende Zeile ersetzt:

„Technisches und textiles Werken

2

2

2

3

9

IV“

Novellierungsanordnung 15, In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 in der Unterstufe des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums wird in der Freigegenstände und unverbindliche Übungen betreffenden Stundentafel des Unterabschnitts 2 die Technisches Werken bzw. Textiles Werken betreffende Zeile durch folgende Zeile ersetzt:

„Technisches und textiles Werken

 

2-8 5)

 

Novellierungsanordnung 16, In Anlage A Vierter Teil Abschnitt 1 in dem die Unterstufe des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums betreffenden Abschnitt entfällt in Unterabschnitt 2 die Fußnote 2.

Novellierungsanordnung 17, In Anlage A Sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt A (Pflichtgegenstände) Unterabschnitt 1 (Unterstufe) werden die Pflichtgegenstände Technisches Werken und Textiles Werken durch folgenden Pflichtgegenstand ersetzt:

„TECHNISCHES UND TEXTILES WERKEN Bildungs- und Lehraufgabe:

Im Fach Technisches und textiles Werken eröffnet die Förderung der Selbstständigkeit und Selbsttätigkeit ein Entwicklungs- und Bewährungsfeld für Eigeninitiative und Innovationsbereitschaft von Schülerinnen und Schülern.

Die Lernenden werden befähigt, ihr Leben in einer technisierten und sich rasch wandelnden Alltags-, Berufs- und Wirtschaftswelt kompetent, selbstbewusst, selbstständig und in ökologischer, ökonomischer und sozio-kultureller Hinsicht verantwortungsvoll in die Hand zu nehmen. Damit besitzt das Fach Technisches und textiles Werken große Relevanz für die momentanen und zukünftigen Erlebniswirklichkeiten und Lebensrealitäten, sowie für die zukünftige Berufs- und Arbeitswelt sowie Berufs- und Bildungswegorientierung von Schülerinnen und Schülern.

Sie finden in diesem Fach vielfältige Zugänge zu unterschiedlichen Materialien, Werkzeugen, Maschinen, Verfahren und Gestaltungsmöglichkeiten. Dadurch können sie ihre individuellen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kompetenzen frei von stereotypen geschlechtsspezifischen Zuschreibungen entwickeln.

Der experimentierende Prozess und die Herstellung von funktionalen Produkten stehen im Mittelpunkt des Faches. Gerade durch das Experimentieren wird eine Vielzahl an Lernerfahrungen möglich, die das Suchen und Finden von kreativen und innovativen Lösungswegen unterstützen.

Schülerinnen und Schüler erlangen ein Bewusstsein von der Gestaltung der Welt der Dinge, nehmen dieser gegenüber eine forschende und kritische Haltung ein und loten das Verhältnis zwischen Menschen und Dingen aus. Sie erkennen, erproben und verstehen in Designprozessen, inwieweit der Mensch Materialien, Gegenstände, technische Hilfsmittel und Räume prägt und umgekehrt.

Die Herstellung von Produkten entspricht dem menschlichen Bedürfnis, selbst Dinge zu schaffen sowie sich selbsttätig und aktiv gestaltend zu erleben. Dadurch werden Sinnzusammenhänge zwischen der Auswahl der Materialien, deren Ursprung, deren Be- und Verarbeitung und Verwendung deutlich. Eine wertschätzende Haltung in Bezug auf das selbst Geschaffene wird entwickelt und das Bewusstsein für Nachhaltigkeit geschärft.

Mit den Inhalten aus den drei Bereichen TECHNIK, KÖRPER und RAUM werden durch forschendes, entdeckendes und problemlösendes Lernen und Arbeiten Kompetenzen in den Bereichen ENTWICKLUNG, HERSTELLUNG und REFLEXION ausgebildet.

Durch den vom praktischen Handeln ausgehenden Zugang zu Kenntnissen, Wissen und Kompetenzen muss das Fach Technisches und textiles Werken als Trägerfach im Bildungskanon gesehen werden.

Beiträge zu den Aufgabenbereichen der Schule:

Technisches und textiles Werken steht durch die Ausrichtung an praktischem Tun sowie durch ästhetisch-forschendes Selbsterfinden in einem ganz wesentlichen Zusammenhang zu den unterschiedlichen Aufgabenbereichen der Schule.

Der Kompetenzerwerb anhand prozessorientierter Aufgabenstellungen ermöglicht Schülerinnen und Schülern, sich theoretische Lehrinhalte auch anderer Pflichtfächer konkret handelnd zu erschließen, diese auf zusätzlichen Ebenen einzuordnen, Muster zu erkennen, Inhalte zu vernetzen und auf andere Anwendungsfelder zu übertragen sowie einen ganzheitlichen Blick auf die Welt zu entwickeln. Parallel in verschiedenen Fächern oder auch zeitversetzt behandelte Inhalte werden hier durch direktes Tun und Einüben auf einer greifbaren Ebene anschaulich.

Durch eine gestalterisch/ästhetisch-forschende Haltung werden auch auf einer allgemeinen Ebene Handlungs-, Sozial- und Methodenkompetenzen geschult.

Beiträge zu den Bildungsbereichen:

Lernen in Technischem und textilem Werken findet primär auf der praktischen Ebene statt. Die nachfolgenden Ausführungen zeigen, welche bedeutende Rolle diese praktischen Erfahrungen und die dadurch entwickelten Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler im Fächerkanon der Allgemeinbildung spielen.

Natur und Technik:

Durch das Lösen von Aufgabenstellungen und deren praktische Umsetzung werden Denkprozesse vor allem im Kontext naturwissenschaftlich-technischer Fachbereiche gefördert.

Technische, ökonomische und ökologische Bedingungen finden bei der Auswahl der Materialien bis hin zum Re- und Upcycling Berücksichtigung. Das Bewusstsein über die Auswirkungen technischer Systeme auf Mensch und Natur wird über Themenstellungen und Fachinhalte entwickelt und legt die Basis für eine Technikfolgeabschätzung.

Zudem werden Möglichkeiten zur persönlichen Entfaltung und zu persönlichen Erfahrungen gegeben, um in Folge auch die Nutzung eines breiten Spektrums beruflicher Chancen zu ermöglichen.

Mathematik und Geometrisch Zeichnen:

Schülerinnen und Schüler üben das Konstruieren von Rissen mit Bleistift und Lineal bzw. Geodreieck und Zirkel. Sie konstruieren geometrische Formen, berechnen Abstände, stellen Größenverhältnisse her, lernen Materialstärken zu berücksichtigen und sammeln Erfahrungen mit der Erstellung von Schnittmustern, Netzen, Netzplänen, Fließbildern oder dem Lesen von Explosionszeichnungen.

Das Lesen von Plänen, der Umgang mit Codierungen und Plansymbolen spielt ebenso eine Rolle wie die Planung von Arbeitsprozessen, die die Erstellung von Materiallisten, Berechnungen zu Materialverbrauch und Kostenrechnungen beinhalten.

Physik:

Die Anwendung physikalischer Grundgesetze beginnt schon bei der Verwendung von Werkzeugen und Maschinen, setzt sich aber auch in der Verwendung physikalischer Grundprinzipien in der Erarbeitung exemplarischer Inhalte wie auch bei der Erkundung unterschiedlicher Materialeigenschaften fort. So wird z. B. in Bezug auf die Elastizität von Materialien, Statik, Strömungstechnik, Elektronik und vieles mehr experimentiert.

Informatik:

Digitale Kompetenzen werden im Rahmen der Planung und Durchführung entwickelt. Durch den Einsatz digital ansteuerbarer Maschinen können 3D-Druck, Laser Cut, Robotik, Stickmaschinen sowie digitale Musterbildung und die digitale Weiterverarbeitung von Entwürfen in den Unterricht einbezogen werden.

Biologie und Umweltkunde:

Schülerinnen und Schüler sammeln Erfahrungen mit den Materialeigenschaften natürlicher Rohstoffe wie zum Beispiel Holz, Wolle, Pflanzenfasern und Mineralien. Sie bekommen einen Bezug zu Lebensräumen von Pflanzen, Tieren und Menschen sowie der Gewinnung von Rohstoffen. Nachhaltigkeit und die Bedeutung natürlicher Ressourcen nehmen dabei einen wesentlichen Platz im Lernen ein. So können z. B. Aufgabenstellungen aus dem Bereich der Bionik im Rahmen der Produktentwicklung den Blick auf Funktionsaspekte in der Tier- und Pflanzenwelt schärfen

Chemie:

Schülerinnen und Schüler kommen direkt in Berührung mit Kunststoffen oder High Tech Textilien, deren Materialeigenschaften und Bearbeitbarkeit sowie deren Einsatz in handelsüblichen Produkten. Sie lernen mit Veredelungsmitteln wie chemischen Farben, Pigmenten, Binde- und Lösungsmitteln, Lasuren, Lacken und anderen Schutzanstrichen umzugehen.

Geografie und Wirtschaftskunde:

Ökologie und Ökonomie, Globalisierung am Beispiel von Mode- und Textilproduktion oder die Gewinnung und Herstellung verwendeter Materialien, die Berücksichtigung regionaler und kultureller Gegebenheiten, Stadt- und Ortsentwicklung können im Rahmen von Aufgabenstellungen behandelt werden.

Mensch und Gesellschaft:

Kompetenz und Verantwortung für die am Prinzip der Nachhaltigkeit orientierte Gestaltung von Lebensräumen werden durch modellhaftes Lösen von gestalterischen und technischen Aufgaben entwickelt. Die kritisch-konstruktive Betrachtung eigener und fremder Artefakte fördert gegenseitige Achtung, Kritikfähigkeit und Teamfähigkeit. In Hinblick auf unterschiedliche Begabungen im Sinne der Inklusion wird Hilfestellung gegeben, sowie Rücksicht genommen.

Historische und gegenwärtige Kulturtechniken werden ebenso erforscht wie die Komplexität wirtschaftlicher Zusammenhänge. Dadurch werden die Lernenden zur Arbeits- und Wirtschaftswelt auch im Sinne der Berufsorientierung hingeführt.

Geschichte, Sozialkunde und politische Bildung:

Mode, Design, Architektur, Kunst- und Kulturtechniken, Handwerk und Technik werden in historische Kontexte und Traditionen gestellt, um deren Bedeutungsebenen für die Gegenwart und Zukunft zu erschließen. Im Bereich Moden können Bekleidungscodes ebenso thematisiert und bearbeitet werden wie deren Formen und Funktionen. Darüber hinaus werden Moden und Styles und ihre identitätsstiftende Wirkung für die Gesellschaft erörtert.

Berufsorientierung:

Einblicke in die Berufs- und Arbeitswelt werden geboten, der Zugang von Mädchen und Burschen zu allen Berufsfeldern gefördert und berufsnahe Informationen über die Vorgänge in Betrieben und Ausbildungseinrichtungen sowie eine Reflexion der Berufs- und Bildungswahlentscheidung gegeben. (z. B. Berufspraktische Tage, Betriebsbesichtigungen, Kooperationen mit Firmen und Institutionen, Arbeitshaltung, Arbeitsplatz und Arbeitsabläufe).

Kreativität und Gestaltung:

Die Auseinandersetzung mit Ideen, Entwürfen und Planungen führt zur Weiterentwicklung des Darstellungsvermögens und der Ausdrucksmöglichkeiten. Designprozesse fördern Kreativität und Innovation. Das Erkennen von individuellen Interessen und die Förderung der Experimentierfreude tragen zur persönlichen Bildung bei.

Bildnerische Erziehung:

Der Einsatz von Zeichnungen bis hin zur digitalen Visualisierung für Entwürfe, Skizzen, Pläne, unterschiedliche Risse, perspektivische Ansichten ist zur Kommunikation von Planungsschritten unabdingbar. Gestaltungsaspekte werden für die Erarbeitung von Werkstücken angewendet. Schülerinnen und Schüler loten in Technischem und textilem Werken die ästhetischen, visuellen und haptischen Botschaften von Produkten als Medium der nonverbalen Kommunikation aus.

Sprache und Kommunikation:

Schülerinnen und Schüler eignen sich Fachvokabular und eine adäquate Fachsprache an, um praktische Arbeitsprozesse, technische Abläufe, technologische Zusammenhänge und deren Ergebnisse kommunizieren zu können. Dies bildet einen wesentlichen Beitrag zum allgemeinen Spracherwerb.

Gesundheit und Bewegung:

Der handlungsorientierte Unterricht bildet im Umgang mit unterschiedlichen Werkstoffen, Werkzeugen und Verfahren eine differenzierte Feinmotorik sowie Gesundheit und Sicherheitsbewusstsein aus. Die Einhaltung von standortspezifischen Werkraumordnungen und die Ordnung am Arbeitsplatz fördern längerfristig das Bewusstsein für Unfallverhütung.

Didaktische Grundsätze:

Nahtstellen:

Der Unterricht in Technischem und textilem Werken in der Sekundarstufe baut auf den in der Primarstufe erworbenen Erfahrungen und Kompetenzen auf.

Weiterführende Schulen und Lehrausbildungen müssen verlässlich auf die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kompetenzen, die bis zur 4. Klasse im Fach Technisches und textiles Werken erworben worden sind, aufbauen können.

Praktische Arbeit:

Die Übertragung von Gedanken in Materie sowie die Arbeit am Material sind die Herzstücke des Faches Technisches und textiles Werken. Erfinden, Konstruieren und Gestalten bilden die Basis von Designprozessen. Design versteht sich hier als vernetzte Entwicklung und geht über die rein äußerliche Form- und Farbgestaltung eines Endprodukts hinaus.

In der Umsetzung von prozessorientierten Aufgabenstellungen werden handwerkliche Grundfertigkeiten erworben, geübt und Handlungskompetenzen entwickelt.

Motivation, Sinnlichkeit und die Freude am Tun gehören dabei zu den essentiellen Grunderfahrungen.

Um dies zu ermöglichen bedarf es vor allem auch der kompetenten Vermittlung von fachgerechtem Werkstoff-, Werkzeug- und Maschineneinsatz sowie von den entsprechenden Verfahrenstechniken durch die Lehrenden.

Anhand der Aufgabenstellungen lernen Schülerinnen und Schüler die Eigenschaften von Werkstoffen kennen und damit in Verbindung stehend die Anwendungsmöglichkeiten von Werkzeugen und Maschinen, die für die Umsetzung unterschiedlicher Verfahren benötigt werden.

Bei der Auswahl der Werkstoffe sind sowohl die Eignung für den Designprozess als auch Körperkraft, Alter und inklusionsspezifische Anforderungen der Lernenden zu berücksichtigen. In jedem Jahrgang müssen verschiedene Werkstoffe, Werkzeuge, Maschinen und Verfahren zum Einsatz kommen.

Werkstoffe:

Zum Beispiel: Papier, Karton, Holz, Metall, Kunststoff, keramische Massen, Textilien, Stein, Gips, Baustoffe, industrielle Halbzeuge

Werkzeuge, Geräte, Maschinen:

Verwendung werkstoffspezifischer Werkzeuge und Geräte

Geräte und Maschinen zur Bearbeitung der unterschiedlichen Werkstoffe

Zum Beispiel: Bohrmaschinen, Nähmaschine, Dekupiersäge, Hartschaumstoffschneider, Lötkolben, Heißluftföhn, Overlockmaschine, Bügeleisen, Biegevorrichtungen für thermoplastische Materialien, Lasercutter, 3D-Drucker, Schneideplotter

Verfahren:

Messen

Urformen: z. B. gießen, modellieren

Trennen: z. B. schneiden, sägen, bohren, feilen, schleifen, raspeln, schnitzen, reißen, Laser Cut

Verbinden: z. B. kleben, nieten, schrauben, nageln, löten, nähen, weben, stricken, häkeln, knoten, filzen, flechten, schmelzen, applizieren, sticken

Umformen: z. B. nähen, biegen, thermoplastisch verformen, füllen, dehnen, bügeln

Oberflächen gestalten: z. B. batiken, lasieren, drucken, glasieren, beschichten, färben, falten, einbrennen

Materialeigenschaften ändern: z. B. brennen, glühen, härten, belichten, magnetisieren

Die Neugier der Schülerinnen und Schüler beim Entdecken von Materialien und deren Eigenschaften, beim Verwenden von Werkzeugen und Maschinen sowie beim Einsetzen unterschiedlicher Verfahren sollte genützt werden und erhalten bleiben, da diese für die Entwicklung von Selbstvertrauen, Selbstständigkeit und Selbstsicherheit innerhalb von Designprozessen notwendig ist.

Die praktische Arbeit soll insgesamt die sensomotorische, kognitive und affektive Dimension des Lernens ansprechen.

Für die Umsetzung von Produkten sind Verfahren anzuwenden, die auch einen experimentellen Zugang der Schülerinnen und Schülern ermöglichen. Designprozesse sollen entweder selbständig oder im Team geplant und durchführt werden.

Forschendes und prozesshaftes Lernen:

Lernen soll im Fach Technisches und textiles Werken weitgehend in Handlungsprozessen stattfinden. Die Aufgabenstellungen ermöglichen es den Schülerinnen und Schülern ausgehend von einem definierten Bedürfnis über die eigene Idee bis zur Fertigstellung des eigenen Produkts oder zur Lösung eines spezifischen Problems zu gelangen.

Die so in Gang gesetzten Prozesse beinhalten es zu forschen, zu planen, zu gestalten, zu tun, zu erleben sowie Phänomene und Sachlagen zu erkennen und zu analysieren. Entlang dieses Weges werden Entwürfe, Skizzen, Pläne, Fantasien, Modelle und Produkte erstellt, die die Auswahl von Materialien sowie die Planung von Fertigungs- und Prozessabläufen umfassen.

Die kritische Reflexion und Analyse von Ideen, Entwürfen, Experimenten sowie Lösungen und deren Dokumentation und damit auch Kommunikation sind ein wichtiger Bestandteil dieser forschenden Praxis und dienen zur Festigung des Gelernten.

Im Kontext des forschenden und prozesshaften Lernens sind Eigeninitiative und Selbstständigkeit der Lernenden zu fördern. Dies schließt die Verwendung von fertigen Bausätzen und rezeptartigen Anleitungen weitgehend aus. Reste- und Experimentierkisten, Forscherlabor und Baukästen können unter anderem in diesem Zusammenhang durchaus eingesetzt werden.

Die Schülerinnen und Schüler sind in ihren Lernprozessen fachkundig zu unterstützen und zu begleiten.

Der Unterricht soll Schülerinnen und Schüler motivieren, ermutigen, anregen und befähigen, eigenständig Projekte im Alltagsleben zu bewältigen. Die Fähigkeit zu problemlösendem Denken, Improvisation, Toleranz und Teamfähigkeit sowie manueller Geschicklichkeit und Ausdauer werden durch diesen Zugang entwickelt.

Im Kontext des forschenden und prozesshaften Lernens sollte über den Weg von Produktion, Konstruktion, Destruktion und Dekonstruktion die Produkt- und Konsumwelt bis hin zur Obsoleszenz hinterfragt werden.

Zur Recherche, Planung, Darstellung, Herstellung, Dokumentation und Präsentation von Produkten werden je nach Bedarf analoge oder digitale Technologien aber auch beide in verschränkter Weise eingesetzt.

Lernen durch Versuch und Irrtum:

Im Experimentieren ist durch Versuch und Irrtum eine Vielzahl an Lernerfahrungen möglich, die das Suchen und Finden von kreativen und innovativen Lösungswegen unterstützt. Der experimentierende Prozess wird durch die Lehrenden verantwortungsbewusst begleitet.

Unterrichtsplanung:

Im Fach Technisches und textiles Werken findet der Kompetenzerwerb im Wesentlichen in ganzheitlichen Werkprozessen statt, für deren Verlauf die Art der Aufgabenstellungen eine entscheidende Rolle spielt. Die den drei Kompetenzbereichen zugeordneten Kompetenzen sind durch komplexer werdende Inhalte und Aufgabenstellungen im Laufe der vier Schulstufen weiter zu entwickeln.

Komplexe Aufgabenstellungen fordern Schülerinnen und Schüler in ihrem strategischen Denken, erfordern eine Erweiterung des Denkens und helfen kognitive Fähigkeiten auszubauen. In diesem Kontext ist es der Auftrag an die Lehrenden, die Lernenden entsprechend individuell zu fördern, zu fordern und keinesfalls zu unterfordern.

In seinem Kern beschäftigt sich das Fach Technisches und textiles Werken im weitesten Sinne mit der Welt der Dinge, die sich in den drei Inhaltsbereichen TECHNIK, KÖRPER und RAUM abbilden.

Aufgabenstellungen sind aus diesen drei Bereichen so zu formulieren, dass die Schülerinnen und Schüler ihre Kompetenzen aus den drei Bereichen ENTWICKLUNG, HERSTELLUNG und REFLEXION erweitern können. Aus funktionaler, technischer und gestalterischer Sicht sollten die Aufgaben immer anspruchsvoller werden.

Der Einsatz von Werkzeugen, Geräten und Maschinen sowie die Verfahren zur Bearbeitung der unterschiedlichen Werkstoffe sind den Schülerinnen und Schülern fachkundig zu vermitteln.

Bei der Auswahl und Vermittlung von Inhalten sind der unmittelbare und aktuelle Lebensraum und die Erfahrungen sowie die Motivation der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. Schülerinnen und Schüler sollen befähigt werden, einfache technische Alltagssituationen zu meistern und zu bewältigen. Dabei spielen auch die Auswahl von Materialien und Verfahren, sowie die Möglichkeit nach eigenen Ideen, selbst angefertigten Skizzen, Werkzeichnungen und Plänen zu arbeiten, eine wesentliche Rolle.

Einsichten in physikalische und materialtechnische Zusammenhänge werden durch experimentierendes und prozesshaftes Erarbeiten gewonnen, wobei in diesem Fall nicht unbedingt fertige Endprodukte erzielt werden müssen. Ergebnisse solcher Auseinandersetzungen sollen in jeweils geeigneter Form dargestellt, dokumentiert und präsentiert werden.

Praxis, Reflexion und Kontextwissen sind so miteinander zu verknüpfen, dass dadurch vernetztes Denken gefördert wird. Offene Unterrichtsformen sind dafür unverzichtbar.

Die unterschiedlichen Inhalte bieten interessante Ansatzpunkte für fächerverbindende/fächerübergreifende Prozesse.

Bei der Planung des Unterrichts ist sicherzustellen, dass im Laufe eines Jahres Inhalte aus den drei Bereichen TECHNIK, KÖRPER und RAUM in einem sinnvollen Ablauf berücksichtigt werden.

Durch spezielle Neigungen und Fähigkeiten der Lehrenden, situative Gegebenheiten und aktuelle Anlässe können auch Schwerpunkte gesetzt werden.

Im Planungs- und Arbeitsprozess ist es im Sinne der Digitalisierung durchaus wünschenswert, analoge und digitale Verfahren einzusetzen und diese auch miteinander zu verschränken. Dabei kann ein spielerisches Hin- und Herwechseln zwischen den Systemen als Strategie zur Aneignung neuer Technologien gesehen werden.

Im Gegensatz zur handwerklichen Arbeit kann auch die serielle Produktion oder Massenproduktion als Simulation industrieller Arbeit im Unterricht erlebbar gemacht werden.

Sicherheit:

Für den praxisorientierten Unterricht ist die Nutzung von geeigneten Sonderunterrichtsräumen mit entsprechender Ausstattung Voraussetzung.

Maschinen, Geräte und Materialien sind in den Werkräumen so zu verwenden bzw. aufzustellen, dass eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Gesundheit nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen ist.

Der Einsatz von Werkzeugen und Maschinen darf erst nach entsprechender Einschulung erfolgen. Individuelle Voraussetzungen und der Entwicklungsstand von einzelnen Schülerinnen und Schülern sind zu berücksichtigen.

Auf die Gefahren beim Arbeiten mit elektrischem Strom und auf Maßnahmen zur Unfallverhütung ist jedenfalls und eindringlich hinzuweisen. Werkstücke dürfen nur mit maximal 24 Volt Spannung betrieben werden.

Folgende Maschinen dürfen von Schülerinnen und Schülern in keinem Fall benützt werden: Kreissäge, Hobelmaschine, Fräsmaschinen, Winkelschleifer.

Ein zentrales Absperrsystem für alle Stromauslässe bzw. Notschalter ist nach Möglichkeit sowohl im Maschinenraum als auch in den Sonderunterrichtsräumen für Technisches und textiles Werken zu beachten und den Schülerinnen und Schülern zur Kenntnis zu bringen.

Die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler muss in jedem Fall durch Bereitstellung entsprechender Rahmenbedingungen wie ausreichende Arbeitsplätze gewährleistet sein.

Standortspezifische Werkraumordnungen sind von den Schülerinnen und Schülern sowie von den Unterrichtenden einzuhalten.

Nutzen außerschulischer Lernorte:

In Exkursionen bzw. durch Kooperationen mit Institutionen aus den Bereichen Architektur und Technik, Kunst- und Kultur werden Einblicke in aktuelle und historische Entwicklungen gegeben.

Reflexive Koedukation und gendersensible Pädagogik:

Eine besondere didaktische Herausforderung im gemischtgeschlechtlichen/koedukativen Unterricht liegt darin, dass Schülerinnen und Schüler gleichermaßen frei von stereotypen gegenseitigen Zuschreibungen vielfältige Zugänge zum Fachbereich finden und ihre Kompetenzen entsprechend breit aufbauen können.

Geschlechterbezogene Stereotypisierungen (z. B. bei Aufgabenstellungen, in der Kommunikation und Interaktion) sind zu vermeiden bzw. im Sinne des Unterrichtsprinzips „Erziehung zur Gleichstellung“ mit den Schülerinnen und Schülern kritisch zu reflektieren.

Eine reflexive Koedukation und gendersensible Pädagogik in diesem Rahmen setzt auf jeden Fall eine gendersensible Haltung der Lehrenden voraus. Unabhängig vom Geschlecht soll von den Schülerinnen und Schülern Selbstvertrauen in werktechnischen Belangen erworben werden.

Inklusion, Differenzierung:

Individualisierung und innere Differenzierung ermöglichen, dass Schülerinnen und Schüler ihre oft durch stereotype Zuschreibungen eingeschränkten Selbstkonzepte und Handlungsspielräume erweitern können.

Inklusion erfordert auf jeden Fall einen differenzierten Unterricht. Der wesentliche Teil eines inklusiven-didaktischen Verständnisses ist es, die Entwicklung der Lernenden und deren mögliche Beeinträchtigungen in Bezug auf Motorik, Kognition, Wahrnehmung zu berücksichtigen.

Lehrstoff: Kompetenzmodell:

Der Lehrstoff im Fach Technisches und textiles Werken gliedert sich in die drei Kompetenzbereiche ENTWICKLUNG, HERSTELLUNG, REFLEXION und die drei Inhaltsbereiche TECHNIK, KÖRPER, RAUM. Der Kompetenzerwerb ist nicht unmittelbar an spezifische Inhalte gebunden, sondern die Inhalte dienen dazu, die verschiedenen Kompetenzen innerhalb der drei Kompetenzbereiche ausbilden zu können.

So werden im Bereich ENTWICKLUNG Kompetenzen zu Wahrnehmung, Recherche, Erforschung, Planung und Gestaltung, im Bereich HERSTELLUNG Kompetenzen zu Werkstoffen, Werkzeugen und Maschinen, Verfahren und Sicherheit und im Bereich REFLEXION Kompetenzen zu Dokumentation und Kontexte auf- und ausgebaut.

Im Kompetenzbereich HERSTELLUNG werden Fähigkeiten und Fertigkeiten im Umgang mit Werkstoffen, Werkzeugen, Maschinen und Verfahren erworben. Aber erst wenn diese Fähigkeiten und Fertigkeiten selbständig in einem spezifischen Kontext angewandt werden können, lässt sich von Kompetenz sprechen.

Im Anschluss an die Kompetenzbereiche und Kompetenzen werden zu den drei Bereichen TECHNIK, KÖRPER, RAUM exemplarische Inhalte angeführt, anhand derer der Kompetenzerwerb stattfinden kann. Im Laufe der Sekundarstufe sollen die an den Inhalten orientierten Aufgabenstellungen zu einer immer größer werdenden Komplexität der Kompetenzen von Schülerinnen und Schülern führen.

1. und 2. Klasse:

KOMPETENZBEREICHE UND KOMPETENZEN

1. ENTWICKLUNG

1.1. Wahrnehmung

1.2. Recherche

1.3. Erforschung

1.4. Planung

1.5. Gestaltung

2. HERSTELLUNG

2.1. Werkstoffe

2.2. Werkzeuge und Maschinen

2.3. Verfahren

2.4. Sicherheit

3. REFLEXION

3.1. Kontexte

3.2. Dokumentation

EXEMPLARISCHE INHALTE

Die grundlegenden Kompetenzen im Fach Technisches und textiles Werken werden anhand der drei Inhaltsbereiche entwickelt.

TECHNIK

KÖRPER

RAUM

Kompetenzen am Ende der 2. Klasse:

Alle Schülerinnen und Schüler können am Ende der 2. Klasse:

3. und 4. Klasse:

KOMPETENZBEREICHE UND KOMPETENZEN:

1. ENTWICKLUNG

1.1. Wahrnehmung

1.2. Recherche

1.3. Erforschung

1.4. Planung

1.5. Gestaltung

2. HERSTELLUNG

2.1. Werkstoffe

2.2. Werkzeug & Maschinen

2.3. Verfahren

2.4. Sicherheit

3. REFLEXION

3.1. Kontexte

3.2. Dokumentation

EXEMPLARISCHE INHALTE

Aufbauend auf die Basiskompetenzen der 1. und 2. Klasse entwickeln Schülerinnen und Schüler komplexere Kompetenzen in der Auseinandersetzung mit den drei Inhaltsbereichen.

TECHNIK

KÖRPER

RAUM

Kompetenzen am Ende der 4. Klasse:

Alle Schülerinnen und Schüler können am Ende der 4. Klasse:

Novellierungsanordnung 18, In Anlage A Sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt C (Freigegenstände) Unterabschnitt 1 (Unterstufe) im Freigegenstand Allgemeine Interessen- und Begabungsförderung wird der Technisches Werken bzw. Textiles Werken betreffende Abschnitt durch folgenden Abschnitt ersetzt:

„Technisches und textiles Werken:

Die Inhalte entsprechen dem Pflichtgegenstand, mit Schwerpunktsetzungen gemäß den Interessen und Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler.“

Novellierungsanordnung 19, In Anlage A/m1 (Lehrplan des Gymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung) Vierter Teil (Stundentafeln) in der Unterstufe werden in der Stundentafel des Unterabschnitts 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) die Technisches Werken und Textiles Werken betreffenden Zeilen durch folgende Zeile ersetzt:

„Technisches und textiles Werken

       

7-12

IV“

Novellierungsanordnung 20, In Anlage A/m1 Vierter Teil in dem die Unterstufe betreffenden Abschnitt entfällt in Unterabschnitt 1 die Fußnote 4.

Novellierungsanordnung 21, In Anlage A/m1 Vierter Teil in der Unterstufe werden in der Stundentafel des Unterabschnitts 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) die Technisches Werken und Textiles Werken betreffenden Zeilen durch folgende Zeile ersetzt:

„Technisches und textiles Werken

 

2

2

2

2

8

IV“

Novellierungsanordnung 22, In Anlage A/m1 Vierter Teil in dem die Unterstufe betreffenden Abschnitt entfällt in Unterabschnitt 2 die Fußnote 3.

Novellierungsanordnung 23, In Anlage A/m1 Vierter Teil in dem die Unterstufe betreffenden Abschnitt lautet in Unterabschnitt 2 der die Freigegenstände betreffende Abschnitt:

„Freigegenstände:

Wie Anlage A für das Gymnasium, jedoch ohne den Freigegenstand Technisches und textiles Werken.“

Novellierungsanordnung 24, In Anlage A/m1 Sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt A (Pflichtgegenstände) Unterabschnitt a (Pflichtgegenstände) wird nach dem Pflichtgegenstand Bildnerische Erziehung folgender Pflichtgegenstand eingefügt:

„TECHNISCHES UND TEXTILES WERKEN

Wie Anlage A für das Realgymnasium.“

Novellierungsanordnung 25, In Anlage A/m1 Sechster Teil Abschnitt A Unterabschnitt a entfallen der die Unterstufe betreffende Abschnitt sowie die Unterüberschrift „Oberstufe“ jeweils in den Pflichtgegenständen Technisches Werken und Textiles Werken.

Novellierungsanordnung 26, In Anlage A/m2 (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung) Vierter Teil (Stundentafeln) in der Unterstufe werden in der Stundentafel des Unterabschnitts 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) die Technisches Werken und Textiles Werken betreffenden Zeilen durch folgende Zeile ersetzt:

„Technisches und textiles Werken

         

7-12

IV“

Novellierungsanordnung 27, In Anlage A/m2 Vierter Teil in dem die Unterstufe betreffenden Abschnitt entfällt in Unterabschnitt 1 die Fußnote 4.

Novellierungsanordnung 28, In Anlage A/m2 Vierter Teil in der Unterstufe werden in der Stundentafel des Unterabschnitts 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) die Technisches Werken und Textiles Werken betreffenden Zeilen durch folgende Zeile ersetzt:

„Technisches und textiles Werken

 

2

2

2

2

8

IV“

Novellierungsanordnung 29, In Anlage A/m2 Vierter Teil in dem die Unterstufe betreffenden Abschnitt entfällt in Unterabschnitt 2 die Fußnote 3.

Novellierungsanordnung 30, In Anlage A/m3 (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) Vierter Teil (Stundentafeln) in der Unterstufe werden in der Stundentafel des Unterabschnitts 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) die Technisches Werken und Textiles Werken betreffenden Zeilen durch folgende Zeile ersetzt:

„Technisches und textiles Werken

         

7-12

IV“

Novellierungsanordnung 31, In Anlage A/m3 Vierter Teil in dem die Unterstufe betreffenden Abschnitt entfällt in Unterabschnitt 1 die Fußnote 3.

Novellierungsanordnung 32, In Anlage A/m3 Vierter Teil in der Unterstufe werden in der Stundentafel des Unterabschnitts 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) die Technisches Werken und Textiles Werken betreffenden Zeilen durch folgende Zeile ersetzt:

„Technisches und textiles Werken

 

2

2

2

2

8

IV“

Novellierungsanordnung 33, In Anlage A/m3 Vierter Teil in dem die Unterstufe betreffenden Abschnitt entfällt in Unterabschnitt 2 die Fußnote 2.

Novellierungsanordnung 34, In Anlage A/sp (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung) Vierter Teil (Stundentafeln) in der Unterstufe werden in der Stundentafel des Unterabschnitts 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) die Technisches Werken und Textiles Werken betreffenden Zeilen durch folgende Zeile ersetzt:

„Technisches und textiles Werken

         

3-6

IV“

Novellierungsanordnung 35, In Anlage A/sp Vierter Teil in dem die Unterstufe betreffenden Abschnitt entfällt in Unterabschnitt 1 die Fußnote 3.

Novellierungsanordnung 36, In Anlage A/sp Vierter Teil in der Unterstufe werden in der Stundentafel des Unterabschnitts 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) die Technisches Werken und Textiles Werken betreffenden Zeilen durch folgende Zeile ersetzt:

„Technisches und textiles Werken

 

2

2

4

IV“

Novellierungsanordnung 37, In Anlage A/sp Vierter Teil in dem die Unterstufe betreffenden Abschnitt entfällt in Unterabschnitt 2 die Fußnote 2.

Novellierungsanordnung 38, In Anlage A/sp Sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) wird der Pflichtgegenstand Werkerziehung durch folgenden Pflichtgegenstand ersetzt:

„TECHNISCHES UND TEXTILES WERKEN

Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A.“

Novellierungsanordnung 39, In Anlage A/sl (Lehrplan des Bundesgymnasiums für Slowenen) Vierter Teil (Stundentafeln) in Abschnitt 1 (Unterstufe) werden in der Stundentafel des Unterabschnitts 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) die Technisches Werken und Textiles Werken betreffenden Zeilen durch folgende Zeile ersetzt:

„Technisches und textiles Werken

     

3-6

IV

Novellierungsanordnung 40, In Anlage A/sl Vierter Teil Abschnitt 1 entfällt in Unterabschnitt 1 die Fußnote 4.

Novellierungsanordnung 41, In Anlage A/sl Vierter Teil Abschnitt 1 werden in der Pflichtgegenstände und verbindliche Übung betreffende Stundentafel des Unterabschnitts 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) die Technisches Werken und Textiles Werken betreffenden Zeilen durch folgende Zeile ersetzt:

„Technisches und textiles Werken

 

2

2

4

IV

Novellierungsanordnung 42, In Anlage A/sl Vierter Teil Abschnitt 1 wird in der Freigegenstände und unverbindliche Übungen betreffende Stundentafel des Unterabschnitts 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) die Technisches Werken und Textiles Werken betreffende Zeile durch folgende Zeile ersetzt:

 

„Technisches und textiles Werken

       

2-8 5)

 

Novellierungsanordnung 43, In Anlage A/sl Vierter Teil in Abschnitt 1 entfällt in Unterabschnitt 2 die Fußnote 2.

Hammerschmid