317. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Hausbetreuer/innen für Österreich festgesetzt wird
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2017 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2017, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 15. November 2017 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:
Mindestlohntarif
für Hausbetreuer/innen für Österreich
M 2/2017/XXVI/99/2
Abschnitt IAbschnitt römisch eins
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Räumlich: Dieser Mindestlohntarif gilt für das Bundesgebiet der Republik Österreich.
Persönlich: Dieser Mindestlohntarif gilt für Arbeitnehmer/innen, die mit einer oder mehreren der folgenden Aufgaben betraut sind:
Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften
und für deren Arbeitgeber/innen, die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber/in der Hausbetreuer/in weder Mitglieder einer gesetzlichen Interessenvertretung noch einer freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung sind.
Fachlich: Für die unter lit. b Z 1 bis 4 genannten Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese von einem/einer Arbeitnehmer/in auf einer Liegenschaft oder mehreren Liegenschaften verrichtet werden.Fachlich: Für die unter Litera b, Ziffer eins, bis 4 genannten Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese von einem/einer Arbeitnehmer/in auf einer Liegenschaft oder mehreren Liegenschaften verrichtet werden.
Entlohnungssysteme
§ 2.Paragraph 2,
Die diesem Mindestlohntarif unterliegenden Arbeitnehmer/innen sind gemäß Abschnitt II (Entlohnungsschema A) bzw. Abschnitt III (Entlohnungsschema B) zu entlohnen. Die Entlohnung jeder vereinbarten Tätigkeit entweder nach Abschnitt II (Entlohnungsschema A) oder nach Abschnitt III (Entlohnungsschema B) ist schriftlich zu vereinbaren. Die diesem Mindestlohntarif unterliegenden Arbeitnehmer/innen sind gemäß Abschnitt römisch zwei (Entlohnungsschema A) bzw. Abschnitt römisch drei (Entlohnungsschema B) zu entlohnen. Die Entlohnung jeder vereinbarten Tätigkeit entweder nach Abschnitt römisch zwei (Entlohnungsschema A) oder nach Abschnitt römisch drei (Entlohnungsschema B) ist schriftlich zu vereinbaren.
Einstufungsgruppen
§ 3.Paragraph 3,
Für die Durchführung der in Abschnitt II und III genannten Arbeiten werden folgende Einstufungsgruppen festgesetzt : Für die Durchführung der in Abschnitt römisch zwei und römisch drei genannten Arbeiten werden folgende Einstufungsgruppen festgesetzt :
Einstufungsgruppe 1: 10,02 €
Einstufungsgruppe 2: 11,14 €
Einstufungsgruppe 3: 14,61 €.
Lohnzahlungszeitraum
§ 4.Paragraph 4,
Der dem/der Arbeitnehmer/in gebührende Lohn ist monatlich im Nachhinein bis zum Dritten des Folgemonates zu bezahlen.
Sonderzahlungen
§ 5.Paragraph 5,
Dem/der Arbeitnehmer/in gebühren in jedem Jahr außerdem ein Urlaubszuschuss in der Höhe der für den Monat Mai gebührenden Entlohnung und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe der für den Monat November gebührenden Entlohnung; mindestens jedoch ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von je einem Zwölftel des Jahresbezuges. Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch mit der Auszahlung des für den Juni zustehenden Lohnes auszuzahlen. Die Weihnachtsremuneration ist spätestens bis zum 30. November eines jeden Jahres auszuzahlen. Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren dem/der Arbeitnehmer/in Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration entsprechend der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig.
Rufbereitschaft
§ 6.Paragraph 6,
Für jede Stunde einer vereinbarten Rufbereitschaft gebühren 25 % des Betrages nach § 11 Abs. 2. Für jede Stunde einer vereinbarten Rufbereitschaft gebühren 25 % des Betrages nach Paragraph 11, Absatz 2,
Arbeitsmaterial
§ 7.Paragraph 7,
Das zur Erfüllung der Tätigkeiten erforderliche Material (z. B. Putzmittel, Streumittel) und notwendige Sacherfordernisse (z. B. Arbeitsgeräte, Werkzeug) sowie Schutzkleidung sind vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin zur Verfügung zu stellen.
Fahrtkosten und andere Aufwendungen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Sämtliche Wegzeiten, die im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung notwendig sind, sind mit Ausnahme der täglichen Wegstrecke vom Wohnort zum Dienstort und zurück, als Arbeitszeiten zu bezahlen und die tarifgünstigsten Fahrtkosten zu vergüten.
(2)Absatz 2,Wird die Erreichbarkeit des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin durch ein Mobiltelefon vereinbart, so ist dem/der Arbeitnehmer/in entweder ein Mobiltelefon zur Verfügung zu stellen oder sind ihm/ihr die Aufwendungen zu ersetzen.
Inkrafttreten
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Dieser Mindestlohntarif gilt für Dienstverhältnisse, die nach dem 30. September 2005 abgeschlossen werden. Bestehende günstigere Vereinbarungen bleiben von diesem Mindestlohntarif unberührt.
(2)Absatz 2,Dieser Mindestlohntarif ändert den Mindestlohntarif vom 10. November 2016, M 2/2016/XXVI/99/1, BGBl. II Nr. 309/2016, und tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.Dieser Mindestlohntarif ändert den Mindestlohntarif vom 10. November 2016, M 2/2016/XXVI/99/1, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2016,, und tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
Abschnitt IIAbschnitt römisch zwei
Entlohnungsschema A
Voraussetzung
§ 10.Paragraph 10,
Voraussetzung für die Anwendung dieses Abschnittes ist die Vereinbarung des Beginns und des Endes der täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit zwischen Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber/in nach Maßgabe der vereinbarten Arbeitszeitverteilung (wie z.B. Gleitzeit, Durchrechnung).
Lohn
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Arbeitnehmer/innen, welche ausschließlich mit Reinigungstätigkeiten betraut sind, werden in Einstufungsgruppe 1 (§ 3) eingestuft.Arbeitnehmer/innen, welche ausschließlich mit Reinigungstätigkeiten betraut sind, werden in Einstufungsgruppe 1 (Paragraph 3,) eingestuft.
(2)Absatz 2,Allen anderen Arbeitnehmer/innen werden, sofern für ihre Tätigkeit keine besondere Ausbildung bzw. Qualifikation notwendig ist, in Einstufungsgruppe 2 (§ 3) eingestuft.Allen anderen Arbeitnehmer/innen werden, sofern für ihre Tätigkeit keine besondere Ausbildung bzw. Qualifikation notwendig ist, in Einstufungsgruppe 2 (Paragraph 3,) eingestuft.
(3)Absatz 3,Arbeitnehmer/innen mit besonderer Ausbildung bzw. Qualifikation werden in Einstufungsgruppe 3 (§ 3) eingestuft.Arbeitnehmer/innen mit besonderer Ausbildung bzw. Qualifikation werden in Einstufungsgruppe 3 (Paragraph 3,) eingestuft.
(4)Absatz 4,Für die Durchführung der in Abs. 1 bis 3 genannten Arbeiten gilt der in § 3 für die jeweilige Einstufungsgruppe festgelegte Betrag zuzüglich eines Zuschlags von 7% als Stundenlohn.Für die Durchführung der in Absatz eins, bis 3 genannten Arbeiten gilt der in Paragraph 3, für die jeweilige Einstufungsgruppe festgelegte Betrag zuzüglich eines Zuschlags von 7% als Stundenlohn.
Zuschläge
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Für Tätigkeiten in der Nachtzeit (22.00 bis 5.00 Uhr) gebührt ein Zuschlag von 100% des Stundenlohnes nach § 11.Für Tätigkeiten in der Nachtzeit (22.00 bis 5.00 Uhr) gebührt ein Zuschlag von 100% des Stundenlohnes nach Paragraph 11,
(2)Absatz 2,Für Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen gebührt ein Zuschlag von 100% des Stundenlohnes nach § 11.Für Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen gebührt ein Zuschlag von 100% des Stundenlohnes nach Paragraph 11,
(3)Absatz 3,Arbeitnehmer/innen mit einem Arbeitszeitausmaß unter der gesetzlichen Normalarbeitszeit gebührt für Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeitvereinbarung ein Mehrarbeitszuschlag von 25% des Stundenlohnes nach § 11.Arbeitnehmer/innen mit einem Arbeitszeitausmaß unter der gesetzlichen Normalarbeitszeit gebührt für Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeitvereinbarung ein Mehrarbeitszuschlag von 25% des Stundenlohnes nach Paragraph 11,
(4)Absatz 4,Für Überstunden gebührt ein Überstundenzuschlag von 50% des Stundenlohnes nach § 11.Für Überstunden gebührt ein Überstundenzuschlag von 50% des Stundenlohnes nach Paragraph 11,
(5)Absatz 5,Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) in allgemein zugänglichen Räumen gebührt pro Reinigung ein Zuschlag in der Höhe von 59,27 €.
(6)Absatz 6,Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig, etc.) gebührt pro Reinigung ein Zuschlag in Höhe von 50% des Zuschlags nach Abs. 5.Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig, etc.) gebührt pro Reinigung ein Zuschlag in Höhe von 50% des Zuschlags nach Absatz 5,
(7)Absatz 7,Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung der Arbeitnehmer/innen zwangsläufig bewirken, gebührt eine Schmutzzulage von 15% des Stundenlohnes nach § 11.Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung der Arbeitnehmer/innen zwangsläufig bewirken, gebührt eine Schmutzzulage von 15% des Stundenlohnes nach Paragraph 11,
(8)Absatz 8,Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine höhere Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit der Arbeitnehmer/innen mit sich bringen (z. B. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Dächern, Zierlichten und Fassaden), gebührt eine Gefahrenzulage in der Höhe von 15% des Stundenlohnes nach § 11.Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine höhere Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit der Arbeitnehmer/innen mit sich bringen (z. B. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Dächern, Zierlichten und Fassaden), gebührt eine Gefahrenzulage in der Höhe von 15% des Stundenlohnes nach Paragraph 11,
(9)Absatz 9,Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis mit sich bringen (z. B. Arbeiten in exponierter Haltung), gebührt eine Erschwerniszulage in der Höhe von 15% des Stundenlohnes nach § 11.Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis mit sich bringen (z. B. Arbeiten in exponierter Haltung), gebührt eine Erschwerniszulage in der Höhe von 15% des Stundenlohnes nach Paragraph 11,
(10)Absatz 10,Für jede Arbeitszeit außerhalb der vereinbarten Normalarbeitszeit und jeden Zuschlag gilt, dass pro angefangener halber Stunde eine halbe Stunde berechnet wird. Zuschläge stehen nebeneinander zu.
Abschnitt IIIAbschnitt römisch drei
Entlohnungsschema B
Voraussetzung
§ 13.Paragraph 13,
Voraussetzung für die Anwendung dieses Abschnittes ist, dass der/die Arbeitnehmer/in den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag 6.00 bis Samstag 13.00 Uhr selbstverantwortlich einseitig festlegen kann.
Zuschläge
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) in allgemein zugänglichen Räumen gebührt pro Reinigung ein Zuschlag in der Höhe von 59,27 €.
(2)Absatz 2,Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig, etc.) gebührt pro Reinigung ein Zuschlag in Höhe von 50% des Zuschlags nach Abs. 1.Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig, etc.) gebührt pro Reinigung ein Zuschlag in Höhe von 50% des Zuschlags nach Absatz eins,
(3)Absatz 3,Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung der Arbeitnehmer/innen zwangsläufig bewirken, gebührt eine Schmutzzulage von 15% des des Betrages nach § 11 Abs. 1 bis 3.Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung der Arbeitnehmer/innen zwangsläufig bewirken, gebührt eine Schmutzzulage von 15% des des Betrages nach Paragraph 11, Absatz eins, bis 3.
(4)Absatz 4,Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis mit sich bringen (z. B. Arbeiten in exponierter Haltung), gebührt eine Erschwerniszulage in der Höhe von 15% des des Betrages nach § 11 Abs. 1 bis 3.Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis mit sich bringen (z. B. Arbeiten in exponierter Haltung), gebührt eine Erschwerniszulage in der Höhe von 15% des des Betrages nach Paragraph 11, Absatz eins, bis 3.
(5)Absatz 5,Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine höhere Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit der Arbeitnehmer/innen mit sich bringen (z. B. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Dächern, Zierlichten und Fassaden), gebührt eine Gefahrenzulage in der Höhe von 15% des des Betrages nach § 11 Abs. 1 bis 3.Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine höhere Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit der Arbeitnehmer/innen mit sich bringen (z. B. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Dächern, Zierlichten und Fassaden), gebührt eine Gefahrenzulage in der Höhe von 15% des des Betrages nach Paragraph 11, Absatz eins, bis 3.
(6)Absatz 6,Für außerordentliche notwendige Arbeiten an Sonn- und Feiertagen oder während der Nachtstunden zwischen 22.00 und 5.00 Uhr gebührt ein Zuschlag von 100% des Stundenlohnes nach § 11 Abs. 4.Für außerordentliche notwendige Arbeiten an Sonn- und Feiertagen oder während der Nachtstunden zwischen 22.00 und 5.00 Uhr gebührt ein Zuschlag von 100% des Stundenlohnes nach Paragraph 11, Absatz 4,
Entlohnung
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Zur Berechnung der Entlohnung für die nachstehenden Tätigkeiten in Abs. 3 wird jeweils der Multiplikator mal Rechenfaktor mal Einstufungsgruppe herangezogen. Das Ergebnis dient zur Lohnfindung, nicht aber der Ermittlung der Arbeitszeit.Zur Berechnung der Entlohnung für die nachstehenden Tätigkeiten in Absatz 3, wird jeweils der Multiplikator mal Rechenfaktor mal Einstufungsgruppe herangezogen. Das Ergebnis dient zur Lohnfindung, nicht aber der Ermittlung der Arbeitszeit.
(2)Absatz 2,Das jährliche Entgelt für vereinbarte Gehsteig- bzw. Grünflächenbetreuung ist auf 12 Monatsbeträge aufzuteilen und monatlich auszuzahlen.
(3)Absatz 3,Tätigkeiten mit Berechnungswerten:
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Multiplikator
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Rechenfaktor pro Monat
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Einstufungsgruppe
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1x wöchentlich Kehren & Waschen des Stiegenhauses und der Gänge
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pro Bestandseinheit
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0,38
|
1
|
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1x wöchentlich Kehren des Stiegenhauses und der Gänge
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pro Bestandseinheit
|
0,15
|
1
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Staubfreihalten des Stiegenhauses und der Gänge nach Bedarf
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pro Bestandseinheit
|
0,13
|
1
|
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Staubfreihalten von Türen nach Bedarf
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pro Bestandseinheit
|
0,13
|
1
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monatliches Kehren der Kellergänge
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pro Bestandseinheit
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0,08
|
1
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monatl. Reinhalten diverser Abstellräume
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pro Bestandseinheit
|
0,03
|
1
|
|
monatliches Kehren des Dachbodens
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pro Bestandseinheit
|
0,03
|
1
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wöchentlich Aufzugskabine reinigen
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pro Bestandseinheit
|
0,20
|
1
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|
monatliche Waschküchenreinigung
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pro Bestandseinheit
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0,08
|
1
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Stiegenhauszuschlag ab dem zweiten Stiegenhaus
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pro Stiegenhaus
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0,33
|
1
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Zuschlag bei Räumlichkeiten mit Kundenverkehr, die durch das Stiegenhaus betreten werden müssen
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pro Stiegenhaus
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2,5
|
1
|
|
Betreuung und monatliche Reinigung (händisch) von Tief- und Palettengaragen
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pro Stellplatz
|
0,5
|
2
|
|
Betreuung und monatliche Reinigung (maschinell) von Tief- und Palettengaragen
|
pro Stellplatz
|
0,25
|
2
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Kontrolle und/oder Beaufsichtigungstätigkeiten
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pro Bestandseinheit
|
0,4
|
2
|
|
Kleinreparaturen nach Bedarf
|
pro Bestandseinheit
|
0,03
|
3
|
|
wöchentliche Aufzugsbetreuung
|
pro Bestandseinheit
|
0,15
|
3
|
|
monatliche Aufzugsbetreuung
|
pro Bestandseinheit
|
0,10
|
3
|
|
Waschküchenbetreuung inklusive Waschmaschinen und Trockner
|
pro Bestandseinheit
|
0,03
|
2
|
|
Gehsteigbetreuung nach Bedarf von 16.10. bis 15.4. für die ersten 300 m2
|
pro m2
|
0,10
|
2
|
|
Gehsteigbetreuung nach Bedarf von 16.10. bis 15.4. für die weiteren 301 m2 bis 1 100 m2
|
pro m2
|
0,07
|
2
|
|
Gehsteigbetreuung nach Bedarf von 16.10. bis 15.4. für die darüber hinaus gehenden m2
|
pro m2
|
0,03
|
2
|
|
Gehsteigbetreuung nach Bedarf von 16.4. bis 15.10.
|
pro m2
|
0,02
|
2
|
|
|
Multiplikator
|
Rechenfaktor pro Jahr
|
Einstufungsgruppe
|
|
Fenster reinigen 2x jährlich inkl. Fensterstock
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pro m2 zu reinigender Fensterflügelfläche
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0,16
|
1
|
|
für jede weitere Fensterreinigung inkl. Fensterstock
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pro m2 zu reinigender Fensterflügelfläche
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0,05
|
1
|
|
Grünflächenbetreuung nach Bedarf (Reinigung und Bewässerung) für die ersten 500 m2
|
pro m2
|
0,05
|
2
|
|
Grünflächenbetreuung nach Bedarf (Reinigung und Bewässerung) für die weiteren 501 m2 bis 4 000 m2
|
pro m2
|
0,03
|
2
|
|
Grünflächenbetreuung nach Bedarf (Reinigung und Bewässerung) für die darüber hinaus gehenden m2
|
pro m2
|
0,02
|
2
|
|
Grünflächenbetreuung nach Bedarf (Mähen und Schnittgutentfernen) für die ersten 500 m2
|
pro m2
|
0,10
|
2
|
|
Grünflächenbetreuung nach Bedarf (Mähen und Schnittgutentfernen) für die weiteren 501 m2 bis 4 000 m2
|
pro m2
|
0,05
|
2
|
|
Grünflächenbetreuung nach Bedarf (Mähen und Schnittgutentfernen) für die darüber hinaus gehenden m2
|
pro m2
|
0,03
|
2
|
|
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Andere Tätigkeiten
§ 16.Paragraph 16,
Alle zusätzlichen Tätigkeiten, die in § 15 keine Berücksichtigung gefunden haben, sind unter sinngemäßer Anwendung von § 11 Abs. 1 bis 3 einzustufen und zu entlohnen. Alle zusätzlichen Tätigkeiten, die in Paragraph 15, keine Berücksichtigung gefunden haben, sind unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 11, Absatz eins, bis 3 einzustufen und zu entlohnen.
Binder