Jahrgang 2017 |
Ausgegeben am 10. November 2017 |
Teil II |
310. Verordnung: | Mutterschutzverordnung – MSchV |
Auf Grund des Paragraph 3, Absatz 3, des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017,, wird verordnet:
Nur Fachärzte/Fachärztinnen für Frauenheilkunde und Fachärzte/Fachärztinnen für Innere Medizin dürfen fachärztliche Freistellungszeugnisse ausstellen.
Diese Verordnung berührt nicht die Gültigkeit von vor dem 1. Jänner 2018 auf Grund des Paragraph 3, Absatz 3, MSchG in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017, geltenden Fassung ausgestellten Zeugnissen.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
Stöger
Formular 1
FACHÄRZTLICHES ZEUGNIS
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Vor- und Familienname der Dienstnehmerin |
Geburtsdatum der Dienstnehmerin |
Sozialversicherungsnummer der Dienstnehmerin |
Voraussichtlicher Geburtstermin des Kindes |
Wohnanschrift der Dienstnehmerin |
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Name und Anschrift des/der Dienstgebers/Dienstgeberin |
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Name und Anschrift des/der Facharztes/Fachärztin für |
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Folgende medizinische/n Indikation/en gemäß Paragraph 2, der Mutterschutzverordnung (MSchV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xx aus 2017,, wurde/n festgestellt: |
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(Falls zutreffend): Aus folgendem/folgenden Grund/Gründen ist eine Freistellung bereits vor Ablauf der 15. Schwangerschaftswoche erforderlich: |
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Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG) wird bescheinigt, dass Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre. Daher ist jede weitere Beschäftigung der Dienstnehmerin in dem angeführten Zeitraum unzulässig. |
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O* Dieses Zeugnis gilt bis zum Ablauf von …….. Wochen ab Ausstellung. |
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O* Dieses Zeugnis gilt bis zum Beginn der Schutzfrist gemäß Paragraph 3, Absatz eins, MSchG. |
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* Zutreffendes bitte ankreuzen Ort, Datum Unterschrift Facharzt/Fachärztin |
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Formular 2
Zur Vorlage bei dem/der Dienstgeber/in
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Vor- und Familienname der Dienstnehmerin |
Geburtsdatum der Dienstnehmerin |
Wohnanschrift der Dienstnehmerin |
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Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG) wird bescheinigt, dass Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre. Daher ist ab der Vorlage dieses Zeugnisses jede weitere Beschäftigung der Dienstnehmerin in dem angeführten Zeitraum unzulässig. |
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O* Dieses Zeugnis gilt bis zum Ablauf von …….. Wochen ab Ausstellung. |
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O* Dieses Zeugnis gilt bis zum Beginn der Schutzfrist gemäß Paragraph 3, Absatz eins, MSchG. |
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* Zutreffendes bitte ankreuzen Ort, Datum Unterschrift Facharzt/Fachärztin |
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