BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 10. November 2017

Teil II

310. Verordnung:

Mutterschutzverordnung – MSchV

310. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die vorzeitige Freistellung werdender Mütter (Mutterschutzverordnung – MSchV)

Auf Grund des Paragraph 3, Absatz 3, des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017,, wird verordnet:

Allgemeines

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDiese Verordnung regelt die Ausstellung von Freistellungszeugnissen durch Fachärzte/Fachärztinnen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, MSchG. Sie ist nicht auf Freistellungen auf Grund eines Zeugnisses eines/einer Arbeitsinspektionsarztes/Arbeitsinspektionsärztin oder eines/einer Amtsarztes/Amtsärztin anwendbar.
  2. Absatz 2Fachärztliche Zeugnisse (Freistellungszeugnisse) gemäß Paragraph 3, Absatz 3, MSchG dürfen nur auf Grund von in dieser Verordnung geregelten medizinischen Indikationen ausgestellt werden.

Medizinische Indikationen

Paragraph 2,

  1. Absatz einsMedizinische Indikationen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, MSchG sind:
    1. Ziffer eins
      Anämie mit Hämoglobin im Blut < 8,5 g/dl mit zusätzlicher kardiopulmonaler Symptomatik;
    2. Ziffer 2
      Auffälligkeiten im pränatalen Ultraschall mit drohendem Risiko einer Frühgeburt unter laufender Therapie (zB Polyhydramnion);
    3. Ziffer 3
      belastete Anamnese mit Status post spontanem Spätabort oder Frühgeburt eines Einlings (16. bis 36. Schwangerschaftswoche);
    4. Ziffer 4
      insulinpflichtiger Diabetes Mellitus (IDDM) mit rezidivierenden Hyper- oder Hypoglykämien;
    5. Ziffer 5
      kongenitale Fehlbildungen;
    6. Ziffer 6
      Mehrlingsschwangerschaften;
    7. Ziffer 7
      eine oder mehrere Organtransplantationen, denen die werdende Mutter unterzogen wurde;
    8. Ziffer 8
      Plazenta praevia totalis bzw. partialis ab der 20. Schwangerschaftswoche;
    9. Ziffer 9
      Präeklampsie, E-P-H-Gestose;
    10. Ziffer 10
      sonographisch bewiesene subamniale oder subplazentare Einblutungszonen (Hämatome) mit klinischer Symptomatik;
    11. Ziffer 11
      Status post Konisation;
    12. Ziffer 12
      thromboembolische Geschehen in der laufenden Schwangerschaft;
    13. Ziffer 13
      Fehlbildungen des Uterus;
    14. Ziffer 14
      Verdacht auf Plazenta increta/percreta inklusive Narbeninvasion ab der 20. Schwangerschaftswoche;
    15. Ziffer 15
      vorzeitige Wehen bei Zustand nach Tokolyse im Krankenhaus;
    16. Ziffer 16
      Wachstumsretardierung mit nachgewiesener Mangelversorgung des Feten;
    17. Ziffer 17
      Zervixinsuffizienz: Zervixlänge unter 25 mm Länge und/oder Cerclage in laufender Schwangerschaft.
  2. Absatz 2Auch bei Vorliegen von in Absatz eins, genannten medizinischen Indikationen ist die Ausstellung eines Freistellungszeugnisses vor Ablauf der 15. Schwangerschaftswoche nur zulässig, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine frühere Freistellung zwingend erforderlich machen. Dies ist von dem/der das Freistellungszeugnis ausstellenden Facharzt/Fachärztin im Freistellungszeugnis zu begründen.

Berechtigung zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse

Paragraph 3,

Nur Fachärzte/Fachärztinnen für Frauenheilkunde und Fachärzte/Fachärztinnen für Innere Medizin dürfen fachärztliche Freistellungszeugnisse ausstellen.

Ausstellung, Form und Inhalt des Freistellungszeugnisses

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDer/Die das Freistellungszeugnis ausstellende Facharzt/Fachärztin hat die werdende Mutter, für die das Zeugnis ausgestellt werden soll, persönlich ärztlich zu untersuchen.
  2. Absatz 2Für das Freistellungszeugnis sind die in der Anlage enthaltenen Formulare 1 (zur Vorlage beim Sozialversicherungsträger) und 2 (zur Vorlage bei dem/der Dienstgeber/in) zu verwenden.
  3. Absatz 3Aus der zur Vorlage beim Sozialversicherungsträger bestimmten Fassung des Freistellungszeugnisses (Formular 1) hat sich eindeutig und nachvollziehbar das Vorliegen einer oder mehrerer der in dieser Verordnung genannten medizinischen Indikationen zu ergeben, im Fall einer Ausstellung vor Ablauf der 15. Schwangerschaftswoche auch die Begründung der besonderen Umstände gemäß Paragraph 2, Absatz 2,

Übergangsbestimmung

Paragraph 5,

Diese Verordnung berührt nicht die Gültigkeit von vor dem 1. Jänner 2018 auf Grund des Paragraph 3, Absatz 3, MSchG in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017, geltenden Fassung ausgestellten Zeugnissen.

Inkrafttreten

Paragraph 6,

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.

Stöger

Anlage

Formular 1

FACHÄRZTLICHES ZEUGNIS
gemäß § 3 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979,

zur Vorlage beim Sozialversicherungsträger

Vor- und Familienname der Dienstnehmerin

Geburtsdatum der Dienstnehmerin

Sozialversicherungsnummer der Dienstnehmerin

Voraussichtlicher Geburtstermin des Kindes

Wohnanschrift der Dienstnehmerin

Name und Anschrift des/der Dienstgebers/Dienstgeberin

Name und Anschrift des/der Facharztes/Fachärztin für

Folgende medizinische/n Indikation/en gemäß Paragraph 2, der Mutterschutzverordnung (MSchV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xx aus 2017,, wurde/n festgestellt:

(Falls zutreffend):

Aus folgendem/folgenden Grund/Gründen ist eine Freistellung bereits vor Ablauf der 15. Schwangerschaftswoche erforderlich:

Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG) wird bescheinigt, dass Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre. Daher ist jede weitere Beschäftigung der Dienstnehmerin in dem angeführten Zeitraum unzulässig.

O* Dieses Zeugnis gilt bis zum Ablauf von …….. Wochen ab Ausstellung.

O* Dieses Zeugnis gilt bis zum Beginn der Schutzfrist gemäß Paragraph 3, Absatz eins, MSchG.

* Zutreffendes bitte ankreuzen

Ort, Datum       Unterschrift Facharzt/Fachärztin

Formular 2

Zur Vorlage bei dem/der Dienstgeber/in
gemäß § 3 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979

Vor- und Familienname der Dienstnehmerin

Geburtsdatum der Dienstnehmerin

Wohnanschrift der Dienstnehmerin

Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG) wird bescheinigt, dass Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre. Daher ist ab der Vorlage dieses Zeugnisses jede weitere Beschäftigung der Dienstnehmerin in dem angeführten Zeitraum unzulässig.

O* Dieses Zeugnis gilt bis zum Ablauf von …….. Wochen ab Ausstellung.

O* Dieses Zeugnis gilt bis zum Beginn der Schutzfrist gemäß Paragraph 3, Absatz eins, MSchG.

* Zutreffendes bitte ankreuzen

Ort, Datum       Unterschrift Facharzt/Fachärztin