31. Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Telekom Austria Aktiengesellschaft über die Anpassung der Bezüge und Zulagen für die gemäß § 17 Abs. 1a Poststrukturgesetz (PTSG) der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen und Beamten (Telekom-Bezügeverordnung 2017)31. Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Telekom Austria Aktiengesellschaft über die Anpassung der Bezüge und Zulagen für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, Poststrukturgesetz (PTSG) der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen und Beamten (Telekom-Bezügeverordnung 2017)
Gemäß § 17a Abs. 3 Z 2 PTSG wird verordnet:Gemäß Paragraph 17 a, Absatz 3, Ziffer 2, PTSG wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Die in Geldbeträgen ausgedrückten Gehalts-, Dienstzulagen- und Verwendungszulagenansätze der Beamtinnen und Beamten, die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden unter Bedachtnahme auf die am 16. November 2016 vereinbarte kollektivvertragliche Gehaltsanpassung wie folgt geregelt: Die in Geldbeträgen ausgedrückten Gehalts-, Dienstzulagen- und Verwendungszulagenansätze der Beamtinnen und Beamten, die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden unter Bedachtnahme auf die am 16. November 2016 vereinbarte kollektivvertragliche Gehaltsanpassung wie folgt geregelt:
Die Gehalts-, Dienstzulagen- und Verwendungszulagenansätze für Beamtinnen und Beamte des Post- und Fernmeldewesens (§§ 103 Abs. 2, 105 Abs. 1 und 4, 106 Abs. 1 und 1a Gehaltsgesetz 1956) werden gemäß Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3 und Anlage 4 festgesetzt.Die Gehalts-, Dienstzulagen- und Verwendungszulagenansätze für Beamtinnen und Beamte des Post- und Fernmeldewesens (Paragraphen 103, Absatz 2, 105, Absatz eins und 4, 106 Absatz eins und eins a Gehaltsgesetz 1956) werden gemäß Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3 und Anlage 4 festgesetzt.
§ 2.Paragraph 2,
Die Überleitungsbeträge werden gemäß § 170a Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 um den Betrag von € 45,89 und die sich daraus ergebenden Summen um 1,0 % erhöht. Die Überleitungsbeträge werden gemäß Paragraph 170 a, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 um den Betrag von € 45,89 und die sich daraus ergebenden Summen um 1,0 % erhöht.
§ 3.Paragraph 3,
Die Sonn- und Feiertagszulage nach § 17 Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956 beträgt für jede Stunde € 2,80. Die Sonn- und Feiertagszulage nach Paragraph 17, Absatz 4, Gehaltsgesetz 1956 beträgt für jede Stunde € 2,80.
§ 4.Paragraph 4,
Die Bereitschaftsentschädigung nach § 17b Gehaltsgesetz 1956, wird wie folgt festgelegt: Die Bereitschaftsentschädigung nach Paragraph 17 b, Gehaltsgesetz 1956, wird wie folgt festgelegt:
Für einen Werktag € 27,-
Für einen Sonn- und Feiertag € 43,-
§ 5.Paragraph 5,
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
Plater