Jahrgang 2017 |
Ausgegeben am 8. November 2017 |
Teil römisch zwei |
308. Verordnung: | Pauschalvergütungsverordnung Verwaltungsgerichte – VwG-PauschVgtV |
Auf Grund des Paragraph 56 a, Absatz 2, der Rechtsanwaltsordnung – RAO, RGBl. Nr. 96 aus 1868,, zuletzt geändert durch das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz – 2. ErwSchG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,, wird verordnet:
Die Höhe der Pauschalvergütung für die Leistungen der nach Paragraph 45 a, RAO im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten bestellten Rechtsanwälte wird für das Kalenderjahr 2017 und die folgenden Kalenderjahre mit 38 000 Euro jährlich festgesetzt.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Monats ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien über die Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die Leistungen der Rechtsanwälte im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten (Pauschalvergütungsverordnung Verwaltungsgerichte – VwG-PauschVgtV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2016,, außer Kraft.
Drozda