307. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr 2011 geändert wird
Auf Grund der §§ 92 bis 94, § 101 Abs. 4 und 127a des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2017, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 92 bis 94, Paragraph 101, Absatz 4 und 127a des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017,, wird verordnet:
Die Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr 2011 (AVO Verkehr 2011), BGBl. II Nr. 17/2012, wird wie folgt geändert:Die Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr 2011 (AVO Verkehr 2011), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung lautet:
„Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Berücksichtigung der Erfordernisse des ArbeitnehmerInnenschutzes und über den Nachweis der Einhaltung in Genehmigungsverfahren des Verkehrswesens (ArbeitnehmerInnenschutzverordnung Verkehr 2017 – AVO Verkehr 2017)“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis werden die Einträge zum 6. Teil samt Überschriften durch folgende Einträge samt Überschriften ersetzt:
„6. Teil |
Luftfahrtrechtliches Verfahren |
§ | 17. Bewilligung |
§ | 18. Betriebsaufnahmebewilligung und Bewilligung |
§ | 19. Genehmigung |
§ | 20. Sonstige Nachweise |
7. Teil |
Übergangs- und Schlussbestimmungen |
§ | 21. Außerkrafttreten |
§ | 22. Inkrafttreten“ |
3.Novellierungsanordnung 3, § 1 Abs. 3 lautet:Paragraph eins, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Bestimmungen der §§ 11 und 12 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, soweit Genehmigungen nach dem Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957 – EisbG), BGBl. Nr. 60/1957, nach dem Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003), BGBl. I Nr. 103/2003, nach dem Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz – SchFG), BGBl. I Nr. 62/1997, nach dem Bundesgesetz vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz – LFG), BGBl. Nr. 253/1957, oder nach dem Bundesgesetz über die Öffnung des Zugangs zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf Flughäfen (Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz – FBG), BGBl. I Nr. 97/1998, berührt sind.“Die Bestimmungen der Paragraphen 11 und 12 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, soweit Genehmigungen nach dem Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957 – EisbG), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, nach dem Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,, nach dem Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz – SchFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, nach dem Bundesgesetz vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz – LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, oder nach dem Bundesgesetz über die Öffnung des Zugangs zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf Flughäfen (Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz – FBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 1998,, berührt sind.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 1 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:Nach Paragraph eins, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Die Bestimmungen der §§ 17 bis 20 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach LFG sowie für Genehmigungsverfahren nach FBG.“Die Bestimmungen der Paragraphen 17 bis 20 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach LFG sowie für Genehmigungsverfahren nach FBG.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 11 Abs. 4 wird der folgende Abs. 5 angefügt:Nach Paragraph 11, Absatz 4, wird der folgende Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Soweit im Rahmen des Genehmigungsantrages gemäß Abs. 1 Verwaltungsvorschriften über die Zivilluftfahrt berührt sind und daher Nachweise gemäß § 69 Abs. 1, § 78 Abs. 1, § 80b Abs. 1 und § 122 Abs. 1 LFG vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes § 17 Abs. 2 Z 1 bis 6 anzuwenden.“Soweit im Rahmen des Genehmigungsantrages gemäß Absatz eins, Verwaltungsvorschriften über die Zivilluftfahrt berührt sind und daher Nachweise gemäß Paragraph 69, Absatz eins,, Paragraph 78, Absatz eins,, Paragraph 80 b, Absatz eins und Paragraph 122, Absatz eins, LFG vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 anzuwenden.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 12 Abs. 4 wird der folgende Abs. 5 angefügt:Nach Paragraph 12, Absatz 4, wird der folgende Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Soweit im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß § 20 Abs. 2 UVP-G 2000 luftfahrtrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes § 18 Abs. 2 Z 1 bis 6 anzuwenden. Im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß § 22 Abs. 1 UVP-G 2000 sind zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes die Prüfungen gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 bis 6 nachzuweisen.“Soweit im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, UVP-G 2000 luftfahrtrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 anzuwenden. Im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß Paragraph 22, Absatz eins, UVP-G 2000 sind zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes die Prüfungen gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 nachzuweisen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Der bisherige 6. Teil erhält die neue Bezeichnung „7. Teil“ und der bisherige § 17 die neue Paragrafenbezeichnung und der bisherige Paragraph 17, die neue Paragrafenbezeichnung „§ 21.“.
8.Novellierungsanordnung 8, Nach dem 5. Teil wird als neuer 6. Teil samt Überschrift eingefügt:
„6. Teil
Luftfahrtrechtliches Verfahren
Bewilligung
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsIm Rahmen nachstehender Anträge ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes nachzuweisen:
Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 69 Abs. 1 LFG,Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, LFG,
Antrag auf Errichtung oder wesentliche Änderung einer Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) gemäß § 78 Abs. 1 LFG,Antrag auf Errichtung oder wesentliche Änderung einer Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) gemäß Paragraph 78, Absatz eins, LFG,
Antrag auf Erteilung einer Zivilflugplatz-Bewilligung für Hubschrauberlandeflächen bei Krankenhäusern gemäß § 80b Abs. 1 LFG,Antrag auf Erteilung einer Zivilflugplatz-Bewilligung für Hubschrauberlandeflächen bei Krankenhäusern gemäß Paragraph 80 b, Absatz eins, LFG,
Antrag auf Errichtung oder wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen für Zwecke der Flugsicherung (Flugsicherungsanlagen) gemäß § 122 Abs. 1 LFG.Antrag auf Errichtung oder wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen für Zwecke der Flugsicherung (Flugsicherungsanlagen) gemäß Paragraph 122, Absatz eins, LFG.
(2)Absatz 2Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes insbesondere zu umfassen:Nachweise gemäß Absatz eins, haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes insbesondere zu umfassen:
Prüfung der Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 ASchG und der DOK-VO,Prüfung der Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß Paragraph 5, ASchG und der DOK-VO,
Prüfung der Einhaltung der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 BauKG,Prüfung der Einhaltung der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß Paragraph 8, BauKG,
Prüfung der Einhaltung der Explosionsschutzdokumente gemäß VEXAT,
Prüfung der Einhaltung der Rechtsvorschriften gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 ASchG sowie gemäß Anhang A und Anhang B AM-VO,Prüfung der Einhaltung der Rechtsvorschriften gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, ASchG sowie gemäß Anhang A und Anhang B AM-VO,
Prüfung der Einhaltung sonstiger Arbeitnehmer/innenschutzvorschriften, insbesondere des ASchG und der in Durchführung des ASchG erlassenen Verordnungen,
Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 95 Abs. 3 Z 2 ASchG.Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 95, Absatz 3, Ziffer 2, ASchG.
Betriebsaufnahmebewilligung und Bewilligung
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz einsIm Rahmen nachstehender Anträge ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes nachzuweisen:
Antrag auf Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung gemäß § 73 Abs. 2 LFG,Antrag auf Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung gemäß Paragraph 73, Absatz 2, LFG,
Antrag auf Benützung einer Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) gemäß § 78 Abs. 1 LFG,Antrag auf Benützung einer Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) gemäß Paragraph 78, Absatz eins, LFG,
Antrag auf Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung für Hubschrauber-Landeflächen bei Krankenhäusern gemäß § 80b Abs. 1 in Verbindung mit § 73 LFG,Antrag auf Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung für Hubschrauber-Landeflächen bei Krankenhäusern gemäß Paragraph 80 b, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 73, LFG,
Antrag auf den Betrieb von ortsfesten Anlagen für Zwecke der Flugsicherung (Flugsicherungsanlagen) gemäß § 122 Abs. 1 LFG.Antrag auf den Betrieb von ortsfesten Anlagen für Zwecke der Flugsicherung (Flugsicherungsanlagen) gemäß Paragraph 122, Absatz eins, LFG.
(2)Absatz 2Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes insbesondere zu umfassen:Nachweise gemäß Absatz eins, haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes insbesondere zu umfassen:
Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß § 7 AM-VO,Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß Paragraph 7, AM-VO,
Nachweis der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß KennV,
Nachweis der Aktualisierung der Dokumente gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 bis 3,Nachweis der Aktualisierung der Dokumente gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, bis 3,
Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Rechtsvorschriften gemäß § 17 Abs. 2 Z 4,Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Rechtsvorschriften gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 4,,
Nachweis der Einhaltung und Umsetzung sonstiger Arbeitnehmer/innenschutzvorschriften gemäß § 17 Abs. 2 Z 5,Nachweis der Einhaltung und Umsetzung sonstiger Arbeitnehmer/innenschutzvorschriften gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 5,,
Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 2 Z 6.Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 6,
Genehmigung
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsIm Rahmen nachstehender Anträge ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes nachzuweisen:
Antrag auf Bewilligung der Ausübung der Tätigkeit einer Zivilluftfahrerschule gemäß § 46 Abs. 1 LFG,Antrag auf Bewilligung der Ausübung der Tätigkeit einer Zivilluftfahrerschule gemäß Paragraph 46, Absatz eins, LFG,
Antrag auf Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung oder eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses gemäß § 108 LFG,Antrag auf Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung oder eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses gemäß Paragraph 108, LFG,
Antrag auf Erteilung einer Bewilligung (Vermietungsbewilligung) gemäß § 116 Abs. 1 LFG,Antrag auf Erteilung einer Bewilligung (Vermietungsbewilligung) gemäß Paragraph 116, Absatz eins, LFG,
Antrag auf erstmalige Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten gemäß § 7 Abs. 1 FBG.Antrag auf erstmalige Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, FBG.
(2)Absatz 2Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes insbesondere zu umfassen:Nachweise gemäß Absatz eins, haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes insbesondere zu umfassen:
Nachweise über die Bestellung geeigneter Personen gemäß § 3 Abs. 6 ASchG, die auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten haben,Nachweise über die Bestellung geeigneter Personen gemäß Paragraph 3, Absatz 6, ASchG, die auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten haben,
Nachweise über die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen gemäß § 10 ASchG und SVP-VO,Nachweise über die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen gemäß Paragraph 10, ASchG und SVP-VO,
Nachweise über die sicherheitstechnische Betreuung gemäß § 73 ASchG,Nachweise über die sicherheitstechnische Betreuung gemäß Paragraph 73, ASchG,
Nachweise über die arbeitsmedizinische Betreuung gemäß § 79 ASchG,Nachweise über die arbeitsmedizinische Betreuung gemäß Paragraph 79, ASchG,
Nachweise über die organisatorische Einordnung der Präventivfachkräfte gemäß § 83 Abs. 7 ASchG,Nachweise über die organisatorische Einordnung der Präventivfachkräfte gemäß Paragraph 83, Absatz 7, ASchG,
Nachweise über die Einrichtung der Arbeitsschutzausschüsse gemäß §§ 88 und 88a ASchG,Nachweise über die Einrichtung der Arbeitsschutzausschüsse gemäß Paragraphen 88, und 88a ASchG,
Nachweise über die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß §§ 4 und 5 ASchG und der DOK-VO,Nachweise über die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß Paragraphen 4, und 5 ASchG und der DOK-VO,
Nachweise über die Durchführung der Koordination gemäß § 8 ASchG.Nachweise über die Durchführung der Koordination gemäß Paragraph 8, ASchG.
Sonstige Nachweise
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz einsIm Rahmen von Anträgen zur nochmaligen Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten gemäß § 7 Abs. 1 FBG ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes nachzuweisen.Im Rahmen von Anträgen zur nochmaligen Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, FBG ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes nachzuweisen.
(2)Absatz 2Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes insbesondere zu umfassen:Nachweise gemäß Absatz eins, haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes insbesondere zu umfassen:
Prüfung der Aktualisierung und Umsetzung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 ASchG, der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 BauKG und der Explosionsschutzdokumente gemäß VEXAT,Prüfung der Aktualisierung und Umsetzung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß Paragraph 5, ASchG, der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß Paragraph 8, BauKG und der Explosionsschutzdokumente gemäß VEXAT,
Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der Rechtsvorschriften gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 ASchG sowie Anhang A und Anhang B AM-VO,Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der Rechtsvorschriften gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, ASchG sowie Anhang A und Anhang B AM-VO,
Prüfung der Einhaltung und Umsetzung sonstiger Arbeitnehmer/innenschutzvorschriften, insbesondere des ASchG und der in Durchführung des ASchG erlassenen Verordnungen,
Prüfung der Einhaltung der Maßnahmen gemäß § 95 Abs. 3 Z 2 ASchG bei erteilten Ausnahmegenehmigungen,Prüfung der Einhaltung der Maßnahmen gemäß Paragraph 95, Absatz 3, Ziffer 2, ASchG bei erteilten Ausnahmegenehmigungen,
Prüfung der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß KennV sowie
Prüfung der Prüfbefunde über Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen, insbesondere gemäß §§ 7 bis 11 AM-VO.“Prüfung der Prüfbefunde über Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen, insbesondere gemäß Paragraphen 7, bis 11 AM-VO.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 21 (neu) wird folgender § 22 angefügt:Paragraph 21, (neu) wird folgender Paragraph 22, angefügt:
„Inkrafttreten
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz einsDer Titel der Verordnung, das Inhaltsverzeichnis sowie die § 1 Abs. 3 und Abs. 5, § 11 Abs. 5, § 12 Abs. 5 sowie der 6. und 7. Teil in der Fassung BGBl. II Nr. 307/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“Der Titel der Verordnung, das Inhaltsverzeichnis sowie die Paragraph eins, Absatz 3 und Absatz 5,, Paragraph 11, Absatz 5,, Paragraph 12, Absatz 5, sowie der 6. und 7. Teil in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
Stöger