304. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend die Statistik über Vereinbarkeit von Beruf und Familie
Auf Grund der §§ 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:Auf Grund der Paragraphen 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Erstellung der Statistik über Vereinbarkeit von Beruf und Familie
§ 1.Paragraph eins,
Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund
der Verordnung (EG) Nr. 577/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 77 vom 14.03.1998 S. 3, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 545/2014, ABl. Nr. L 163 vom 29.05.2014 S. 10,der Verordnung (EG) Nr. 577/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 77 vom 14.03.1998 Seite 3, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 545 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 163 vom 29.05.2014 Seite 10,
der Verordnung (EU) Nr. 318/2013 zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Jahre 2016 bis 2018 für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates, ABl. Nr. L 99 vom 09.04.2013 S. 11, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1397/2014, ABl. Nr. L 370 vom 30.12.2014 S. 42 sowieder Verordnung (EU) Nr. 318 aus 2013, zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Jahre 2016 bis 2018 für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates, Amtsblatt Nummer L 99 vom 09.04.2013 Seite 11, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1397 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 370 vom 30.12.2014 Seite 42 sowie
der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2236 zur Festlegung der technischen Merkmale des Ad-hoc-Moduls 2018 über die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, ABl. Nr. L 337 vom 13.12.2016 S. 6,der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2236 zur Festlegung der technischen Merkmale des Ad-hoc-Moduls 2018 über die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, Amtsblatt Nummer L 337 vom 13.12.2016 Seite 6,
im Jahr 2018 nach dieser Verordnung statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken über Vereinbarkeit von Beruf und Familie für das Kalenderjahr 2018 zu erstellen und zu veröffentlichen.
Erhebungsmerkmale, Statistische Einheiten
§ 2.Paragraph 2,
Es sind folgende Merkmale der 18- bis 64-jährigen Angehörigen privater Haushalte, die gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 bis 5 der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010, BGBl. II Nr. 111, als Stichprobenhaushalte ausgewählt wurden, zu erheben: Es sind folgende Merkmale der 18- bis 64-jährigen Angehörigen privater Haushalte, die gemäß Paragraph 6 und Paragraph 7, Absatz 2 bis 5 der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 111, als Stichprobenhaushalte ausgewählt wurden, zu erheben:
Bestehen von Betreuungspflichten (Kinder 0-14 Jahre, zu pflegende Angehörige),
Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsdienstleistungen,
Gründe für Nichtinanspruchnahme von Kinderbetreuungsdienstleistungen,
Auswirkungen der Kinderbetreuungspflichten auf die Erwerbstätigkeit,
Flexible Arbeitszeitregelung zwecks Betreuung,
Möglichkeit, zwecks Betreuung ganze Tage freizunehmen,
Arbeitsbedingtes Haupthindernis für die Vereinbarkeit,
Unterbrechung der Erwerbstätigkeit wegen Kinderbetreuung,
Gesamtdauer der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit wegen Kinderbetreuung,
Inanspruchnahme von Elternkarenz unselbständig erwerbstätiger Eltern,
Unterbrechung der Erwerbstätigkeit wegen hilfsbedürftiger Angehöriger.
Art der Erhebung, Periodizität, Kontinuität
§ 3.Paragraph 3,
Die Erhebung der Daten gemäß § 2 ist im Jahr 2018 in jedem Kalenderquartal in Form von Zusatzfragen gemeinsam mit der statistischen Erhebung gemäß der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 durchzuführen. Die Erhebung der Daten gemäß Paragraph 2, ist im Jahr 2018 in jedem Kalenderquartal in Form von Zusatzfragen gemeinsam mit der statistischen Erhebung gemäß der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 durchzuführen.
Auskunftspflicht
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Alle 18- bis 64-jährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, sind zur Auskunftserteilung über die Erhebungsmerkmale gemäß § 2 verpflichtet.Alle 18- bis 64-jährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, sind zur Auskunftserteilung über die Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 2, verpflichtet.
(2)Absatz 2,Der Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushalts- oder Familienangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen. Sind Auskunftspflichtige auf Grund eines körperlichen oder geistigen Gebrechens nicht befragbar, obliegt die Auskunftserteilung einem anderen volljährigen Haushaltsangehörigen.
(3)Absatz 3,Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft oder bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft oder bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Veröffentlichung
§ 5.Paragraph 5,
Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse der Statistik über Vereinbarkeit von Beruf und Familie bis 31. Dezember 2019 in druckbarer Form und unentgeltlich im Internet unter Beachtung von § 19 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen. Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse der Statistik über Vereinbarkeit von Beruf und Familie bis 31. Dezember 2019 in druckbarer Form und unentgeltlich im Internet unter Beachtung von Paragraph 19, Absatz 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen.
Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
§ 6.Paragraph 6,
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
Geltungszeitraum
§ 7.Paragraph 7,
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
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