30. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Prüfungsordnung BMHS und Bildungsanstalten geändert wird
Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, wird verordnet:
Die Prüfungsordnung BMHS und Bildungsanstalten, BGBl. II Nr. 177/2012, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 265/2012 und BGBl. II Nr. 160/2015, wird wie folgt geändert:Die Prüfungsordnung BMHS und Bildungsanstalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel samt Kurztitel lautet:
„Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung BMHS)“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lauten die die Überschriften der Unterabschnitte 17, 18, 20 und 21 betreffenden Zeilen:
„17. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik“„17. Unterabschnitt, Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik“
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„18. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung für Elementarpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik) an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik“„18. Unterabschnitt, Reife- und Diplomprüfung für Elementarpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik) an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik“
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„20. Unterabschnitt Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik“„20. Unterabschnitt, Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik“
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„21. Unterabschnitt Diplomprüfung für Inklusive Sozialpädagogik an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik“„21. Unterabschnitt, Diplomprüfung für Inklusive Sozialpädagogik an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik“
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3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Abs. 1 entfällt die Z 3 und wird in Z 6 das Zitat „Z 3“ durch das Zitat „Z 1“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz eins, entfällt die Ziffer 3 und wird in Ziffer 6, das Zitat „Z 3“ durch das Zitat „Z 1“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 1 lauten die Z 1 und 2:In Paragraph 2, Absatz eins, lauten die Ziffer eins und 2 :
an den berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 4) und den Aufbaulehrgängen an berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 5) in Form einer Reife- und Diplomprüfung,an den berufsbildenden höheren Schulen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 4) und den Aufbaulehrgängen an berufsbildenden höheren Schulen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5,) in Form einer Reife- und Diplomprüfung,
an den Lehrgängen berufsbildender höherer Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 6) in Form einer Diplomprüfung und“an den Lehrgängen berufsbildender höherer Schulen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6,) in Form einer Diplomprüfung und“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 2 Abs. 4 Z 1 lit. a und Abs. 4 letzter Satz sowie in § 12 Abs. 1 erster Satz wird das Zitat „§ 1 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6“ jeweils durch das Zitat „§ 1 Abs. 1 Z 1 und 4 bis 6“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a und Absatz 4, letzter Satz sowie in Paragraph 12, Absatz eins, erster Satz wird das Zitat „§ 1 Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 6 jeweils durch das Zitat „§ 1 Absatz eins, Ziffer eins und 4 bis 6 ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 2 Abs. 5 lautet:Paragraph 2, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Auf Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß § 41 des Schulunterrichtsgesetzes sind die Bestimmungen der Unterabschnitte 2 und 3 des 3. Abschnittes der Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.“Auf Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß Paragraph 41, des Schulunterrichtsgesetzes sind die Bestimmungen der Unterabschnitte 2 und 3 des 3. Abschnittes der Prüfungsordnung AHS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 3 Abs. 1 erster Satz wird die Wendung „einer Themenstellung, die“ durch die Wendung „eines Themas, das“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz wird die Wendung „einer Themenstellung, die“ durch die Wendung „eines Themas, das“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 8 Abs. 3 erster Satz wird die Wendung „zwei Wochen eine neue Themenstellung“ durch die Wendung „längstens vier Wochen ein neues Thema“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 3, erster Satz wird die Wendung „zwei Wochen eine neue Themenstellung“ durch die Wendung „längstens vier Wochen ein neues Thema“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 10 Abs. 1 lautet:Paragraph 10, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die erstmalige Abgabe des schriftlichen Teils der abschließenden Arbeit hat bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Klausurprüfung zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe im Falle der Wiederholung der abschließenden Arbeit sind die erste Unterrichtswoche, die ersten fünf Unterrichtstage im Dezember und die letzten fünf Unterrichtstage im März. In allen Fällen hat die Abgabe sowohl in digitaler Form (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) als auch in zweifach ausgedruckter Form (bei Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen auch unter physischer Beigabe der praktischen und/oder grafischen Arbeiten) zu erfolgen.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 12 Abs. 2 wird vor dem Wort „Klausurarbeit“ das Wort „schriftlichen“ eingefügt.In Paragraph 12, Absatz 2, wird vor dem Wort „Klausurarbeit“ das Wort „schriftlichen“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 15 Abs. 1 erster Satz wird die Wendung „eine literarische Themenstellung“ durch die Wendung „ein literarisches Thema“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz wird die Wendung „eine literarische Themenstellung“ durch die Wendung „ein literarisches Thema“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 19 Abs. 1 wird vor dem Wort „Klausurarbeiten“ das Wort „schriftlichen“ eingefügt.In Paragraph 19, Absatz eins, wird vor dem Wort „Klausurarbeiten“ das Wort „schriftlichen“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 23 Abs. 1 erster und zweiter Satz lautet:Paragraph 23, Absatz eins, erster und zweiter Satz lautet:
„In der unterrichtsfreien Zeit vor dem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung gemäß § 36 Abs. 2 Z 2 des Schulunterrichtsgesetzes sowie außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts vor dem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 lit. a leg. cit. können für erstmalig zur Hauptprüfung antretende Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung eingerichtet werden. Dies gilt nicht für vorgezogene Teilprüfungen auf der Grundlage des § 23b des Schulunterrichtsgesetzes. Die Vorbereitung in den Arbeitsgruppen hat bis zu vier Unterrichtseinheiten pro Prüfungsgebiet zu umfassen.“„In der unterrichtsfreien Zeit vor dem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, des Schulunterrichtsgesetzes sowie außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts vor dem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, leg. cit. können für erstmalig zur Hauptprüfung antretende Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung eingerichtet werden. Dies gilt nicht für vorgezogene Teilprüfungen auf der Grundlage des Paragraph 23 b, des Schulunterrichtsgesetzes. Die Vorbereitung in den Arbeitsgruppen hat bis zu vier Unterrichtseinheiten pro Prüfungsgebiet zu umfassen.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 70 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Ausbildungsschwerpunktes, des gewählten Seminars, der gewählten Seminare, der Verbindlichen Übung, der Verbindlichen Übungen oder, falls weder ein Ausbildungsschwerpunkt noch ein Seminar noch eine Verbindliche Übung als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ gewählt wurde, mit der Bezeichnung „Allgemeiner Betriebswirtschaft“) und“
15.Novellierungsanordnung 15, § 70 Abs. 2 lautet:Paragraph 70, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Ausbildungsschwerpunktes, des gewählten Seminars, der gewählten Seminare, der Verbindlichen Übung, der Verbindlichen Übungen oder, falls weder ein Ausbildungsschwerpunkt noch ein Seminar noch eine Verbindliche Übung als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ gewählt wurde, mit der Bezeichnung „Allgemeiner Betriebswirtschaft“) gemäß Abs. 1 Z 2 umfasstDas Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Ausbildungsschwerpunktes, des gewählten Seminars, der gewählten Seminare, der Verbindlichen Übung, der Verbindlichen Übungen oder, falls weder ein Ausbildungsschwerpunkt noch ein Seminar noch eine Verbindliche Übung als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ gewählt wurde, mit der Bezeichnung „Allgemeiner Betriebswirtschaft“) gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst
den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ und
den gewählten Ausbildungsschwerpunkt oder, falls schulautonom kein Ausbildungsschwerpunkt gewählt wurde, das Seminar bzw. die Seminare oder die Verbindliche Übung bzw. die Verbindlichen Übungen, das bzw. die als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ gewählt wurde bzw. wurden. Umfasst der Erweiterungsbereich weder einen Ausbildungsschwerpunkt noch das Seminar bzw. die Seminare oder die Verbindliche Übung bzw. die Verbindlichen Übungen, das bzw. die als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ gewählt wurde bzw. wurden, umfasst das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 70 Abs. 4 wird die Wendung „Geschichte und Internationale Wirtschaftsräume“ durch die Wendung „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ ersetzt.In Paragraph 70, Absatz 4, wird die Wendung „Geschichte und Internationale Wirtschaftsräume“ durch die Wendung „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, Im 4. Abschnitt lautet die Überschrift des 17. Unterabschnittes:
„17. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik“
18.Novellierungsanordnung 18, Im 4. Abschnitt lautet die Überschrift des 18. Unterabschnittes:
„18. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung für Elementarpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik) an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik“
19.Novellierungsanordnung 19, Im 4. Abschnitt lautet die Überschrift des 20. Unterabschnittes:
„20. Unterabschnitt
Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik“
20.Novellierungsanordnung 20, Im 4. Abschnitt lautet die Überschrift des 21. Unterabschnittes:
„21. Unterabschnitt
Diplomprüfung für Inklusive Sonderpädagogik an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik“
21.Novellierungsanordnung 21, Im Schlussteil des § 92 wird das Zitat „§ 69“ durch das Zitat „§ 95“ ersetzt.Im Schlussteil des Paragraph 92, wird das Zitat „§ 69“ durch das Zitat „§ 95“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, § 93 samt Überschrift wird durch folgende §§ 93 und 93a jeweils samt Überschrift ersetzt:Paragraph 93, samt Überschrift wird durch folgende Paragraphen 93 und 93 a jeweils samt Überschrift ersetzt:
„Übergangsbestimmung zum 4. Abschnitt Unterabschnitt 15 (Reife- und Diplomprüfung an den fünfjährigen Langformen der Handelsakademie in den Hauptterminen 2016, 2017 und 2018)
§ 93.Paragraph 93,
Auf Reife- und Diplomprüfungen an den fünfjährigen Langformen der Handelsakademie sind bis zum Wirksamwerden der Bestimmungen des 4. Abschnittes Unterabschnitt 15 (§§ 68 bis 70) gemäß § 95 Abs. 2 Z 4 auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2019 die Übergangsbestimmungen gemäß Anlage 1 auf abschließende Prüfungen in den Hauptterminen 2016, 2017 und 2018 (sowie auf Wiederholungen dieser Prüfungen auch nach diesem Zeitpunkt) anzuwenden. Auf Reife- und Diplomprüfungen an den fünfjährigen Langformen der Handelsakademie sind bis zum Wirksamwerden der Bestimmungen des 4. Abschnittes Unterabschnitt 15 (Paragraphen 68 bis 70) gemäß Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 4, auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2019 die Übergangsbestimmungen gemäß Anlage 1 auf abschließende Prüfungen in den Hauptterminen 2016, 2017 und 2018 (sowie auf Wiederholungen dieser Prüfungen auch nach diesem Zeitpunkt) anzuwenden.
Übergangsbestimmung zum 4. Abschnitt Unterabschnitt 15 (Reife- und Diplomprüfung an den Aufbaulehrgängen der Handelsakademie im Haupttermin 2016)
§ 93a.Paragraph 93 a,
Auf Reife- und Diplomprüfungen an den Aufbaulehrgängen der Handelsakademie sind bis zum Wirksamwerden der Bestimmungen des 4. Abschnittes Unterabschnitt 15 (§§ 68 bis 70) gemäß § 95 Abs. 2 Z 4a auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2017 die Übergangsbestimmungen gemäß Anlage 1 auf abschließende Prüfungen im Hauptterminen 2016 (sowie auf Wiederholungen dieser Prüfungen auch nach diesem Zeitpunkt) anzuwenden.“ Auf Reife- und Diplomprüfungen an den Aufbaulehrgängen der Handelsakademie sind bis zum Wirksamwerden der Bestimmungen des 4. Abschnittes Unterabschnitt 15 (Paragraphen 68 bis 70) gemäß Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 4 a, auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2017 die Übergangsbestimmungen gemäß Anlage 1 auf abschließende Prüfungen im Hauptterminen 2016 (sowie auf Wiederholungen dieser Prüfungen auch nach diesem Zeitpunkt) anzuwenden.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 95 Abs. 2 Z 4 wird durch folgende Z 4 und 4a ersetzt:Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 4, wird durch folgende Ziffer 4 und 4 a ersetzt:
Unterabschnitt 15 des 4. Abschnittes tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen an den fünfjährigen Langformen der Handelsakademie mit Haupttermin ab 2019 anzuwenden;
Unterabschnitt 15 des 4. Abschnittes tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen an den Aufbaulehrgängen der Handelsakademie mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden;“
24.Novellierungsanordnung 24, Dem § 95 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 95, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 Z 6, § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 4 Z 1 lit. a, Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 70 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und Abs. 4, die Überschriften der Unterabschnitte 17, 18, 20 und 21, § 92, §§ 93 und 93a jeweils samt Überschrift sowie Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2017 treten mit 1. September 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 1 Abs. 1 Z 3 außer Kraft.“Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a,, Absatz 4, letzter Satz und Absatz 5,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz eins und 2, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und Absatz 4,, die Überschriften der Unterabschnitte 17, 18, 20 und 21, Paragraph 92,, Paragraphen 93 und 93 a jeweils samt Überschrift sowie Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2017, treten mit 1. September 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, außer Kraft.“
25.Novellierungsanordnung 25, In Anlage 1 wird in § 68-Ü Abs. 1 Z 1 das Wort „Polititsche“ durch das Wort „Politische“ ersetzt.In Anlage 1 wird in Paragraph 68 -, Ü, Absatz eins, Ziffer eins, das Wort „Polititsche“ durch das Wort „Politische“ ersetzt.
Hammerschmid