BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 2. November 2017

Teil II

298. Verordnung:

64. Novelle zur KDV 1967

298. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (64. Novelle zur KDV 1967)

Aufgrund des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2017,, wird verordnet:

Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2017,, wird wie folgt geändert.

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 25 d, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Kennzeichentafeln für historische Fahrzeuge (Kraftwagen und Anhänger) sind nach dem Muster römisch IX (einzeilige Kennzeichentafel) oder nach dem Muster römisch VII (zweizeilige Kennzeichentafel) der Anlage 5e zu gestalten. Der Zulassungsbesitzer eines historischen Fahrzeuges hat die Möglichkeit, anstelle der Kennzeichentafel nach dem Muster römisch IX oder römisch VII eine Kennzeichentafel nach dem in der Anlage 5e für die jeweilige Fahrzeugart vorgesehenen Muster zu beantragen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 26, Absatz 6, Ziffer 2, Litera b, wird angefügt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 69, Absatz 35, wird folgender Absatz 36, angefügt:

  1. Absatz 36Bereits ausgegebene Kennzeichentafeln für historische Fahrzeuge, die nicht den Mustern römisch IX bzw. römisch VII der Anlage 5e entsprechen, bleiben weiter gültig. Zulassungsbesitzer haben aber die Möglichkeit diese gegen Kennzeichentafeln nach dem Muster römisch IX oder römisch VII auszutauschen.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 70, Absatz 19, wird folgender Absatz 20, angefügt:

  1. Absatz 20Paragraph 25 d, Absatz 5,, Paragraph 26, Absatz 6, Ziffer 2 und Anlage 5e in der Fassung des Bundesgesetzblattes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2017, treten mit 1. April 2018 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, In der Anlage 5e, Punkt A, werden in der Tabelle der Kennzeichenarten nach der Zeile betreffend „(GKT) zweizeilig“ folgende zwei Zeilen eingefügt:

„Historisches Kennzeichen

(HKT) einzeilig

+

Weiß

Schwarz

+

3***)

IX

(HKT) zweizeilig

+

Weiß

Schwarz

+

3***)

VII“

Novellierungsanordnung 6, In der Anlage 5e, Punkt A, wird in der Tabelle der Kennzeichenarten folgende Fußnote angefügt:

„***) Anzahl der Vormerkzeichen bei den in den Landeshauptstätten und Wien zugewiesenen Kennzeichen bis zu 4 Zeichen“

Novellierungsanordnung 7, In der Anlage 5e, Punkt A, wird in der Tabelle der Kennzeichenformate eine Zeile mit dem Muster „IX“ und dem Format „460 x 120 mm“ angefügt.

Novellierungsanordnung 8, In der Anlage 5e, Punkt A, wird nach dem Muster römisch VIII die Grafik betreffend Muster römisch IX eingefügt:

Novellierungsanordnung 9, In der Anlage 5e, Punkt C, entfällt der Punkt am Ende der Ziffer 7 und es wird folgende Ziffer 8, angefügt:

  1. Ziffer 8
    Kennzeichentafeln für historische Kraftwagen und historische Anhänger gemäß Paragraph 25 d, Absatz 5,

Leichtfried