295. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend Berufsausweise für Gesundheitsberufe, die auf Grund des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes auszustellen sind (GBR-Berufsausweis-Verordnung – GBR-BAV)
Aufgrund des § 19 Abs. 4 Gesundheitsberuferegister-Gesetz – GBRG, BGBl. I Nr. 87/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2017, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 19, Absatz 4, Gesundheitsberuferegister-Gesetz – GBRG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2017,, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung ist auf Berufsausweise für
Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997,Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,,
Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992,Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,,
die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Ausgenommen sind Personen, die eine vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in Österreich in einem in Abs. 1 angeführten Gesundheitsberuf nach den berufsrechtlichen Vorschriften gemeldet haben.Ausgenommen sind Personen, die eine vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in Österreich in einem in Absatz eins, angeführten Gesundheitsberuf nach den berufsrechtlichen Vorschriften gemeldet haben.
Form
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Berufsausweises haben der ISO/IEC-Norm 7810 zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Der Berufsausweis wird als beidseitig bedruckte Kunststoffkarte hergestellt und hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage zu entsprechen. Seine Gesamtabmessungen haben 5,4 cm in der Länge und 8,5 cm in der Breite zu betragen.
(3)Absatz 3,Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu enthalten:
Hologramm in Form des Bundeswappens
Mikroschrift auf der Rückseite
(4)Absatz 4,Der Berufsausweis darf nur von einem vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen bestimmten Dienstleister hergestellt werden.
Inhalt
§ 3.Paragraph 3,
Der Berufsausweis hat folgende Daten zu enthalten:
Auf der Vorderseite (Bildseite):
die Bezeichnung „Ausweis für Gesundheitsberufe“ und die englische Übersetzung „Health Professional Card“
den Familienname, Vorname(n) und den akademischen Grad bzw. die akademischen Grade
die ins Gesundheitsberuferegister eingetragene Berufsbezeichnung gemäß § 4 (Beruf)die ins Gesundheitsberuferegister eingetragene Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 4, (Beruf)
das Geschlecht des/der Berufsangehörigen
das Geburtsdatum des/der Berufsangehörigen
ein Lichtbild in der Größe 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat (Passbildformat), welches den/die Berufsangehörige/en zweifelsfrei erkennen lässt. Der Kopf der Person hat etwa 2/3 des Bildes einzunehmen. Das Lichtbild darf ausschließlich den/die Berufsangehörigen/e zeigen, weitere Personen oder Gegenstände im Lichtbild sind unzulässig. Für die Ausstellung des Berufsausweises dürfen nur farbige Lichtbilder verwendet werden.
die Unterschrift des/der Berufsangehörigen
Auf der Rückseite:
das Datum der Ausstellung
die Namen der Registrierungsbehörden
die Logos der Registrierungsbehörden
die Bezeichnung „Gesundheitsberuferegister“
die Webadresse des Gesundheitsberuferegisters
Berufsbezeichnung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Auf dem Berufsausweis ist eine der folgenden Berufsbezeichnungen anzuführen:
„Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin“/„Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger“
„Pflegefachassistentin“/„Pflegefachassistent“
„Pflegeassistentin“/„Pflegeassistent“
„Physiotherapeutin“/„Physiotherapeut“
„Biomedizinische Analytikerin“/„Biomedizinischer Analytiker“
„Radiologietechnologin“/„Radiologietechnologe“
„Ergotherapeutin“/„Ergotherapeut“
„Orthoptistin“/„Orthoptist“
(2)Absatz 2,Für jeden Gesundheitsberuf, mit dem ein/e Berufsangehörige/r im Gesundheitsberuferegister eingetragen ist, ist ein Berufsausweis mit der jeweiligen Berufsbezeichnung auszustellen.
(3)Absatz 3,Im Falle einer partiellen Anerkennung ist der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 der Klammerausdruck „(partiell)“ nachzustellen.Im Falle einer partiellen Anerkennung ist der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, der Klammerausdruck „(partiell)“ nachzustellen.
Funktion des Berufsausweises
§ 5.Paragraph 5,
Der Berufsausweis dient ausschließlich dem Nachweis der Berufsberechtigung. Dies ist am Berufsausweis zu vermerken.
Inkrafttreten
§ 6.Paragraph 6,
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
Außerkrafttreten
§ 7.Paragraph 7,
Mit Ablauf des 30. Juni 2018 treten
die Berufsausweisverordnung für die gehobenen medizinisch-technischen Dienste – MTD-AusweisV, BGBl. II Nr. 343/2006, unddie Berufsausweisverordnung für die gehobenen medizinisch-technischen Dienste – MTD-AusweisV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2006,, und
die Gesundheits- und Krankenpflege-Ausweisverordnung – GuK-AusweisV 2006, BGBl. II Nr. 454/2006,die Gesundheits- und Krankenpflege-Ausweisverordnung – GuK-AusweisV 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 454 aus 2006,,
außer Kraft.
Rendi-Wagner