BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 30. Oktober 2017

Teil römisch zwei

294. Verordnung:

Änderung der Hebammen-Ausweisverordnung – HebAV

294. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Verordnung über Form und Inhalt des Berufsausweises und des Fortbildungspasses für Hebammen (Hebammen-Ausweisverordnung – HebAV) geändert wird

Aufgrund des Paragraph 16, Absatz 3, Hebammengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,, wird verordnet:

Die Verordnung über Form und Inhalt des Berufsausweises und des Fortbildungspasses für Hebammen (Hebammen-Ausweisverordnung – HebAV), Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1995,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, samt Überschrift lautet:

Form und Inhalt des Hebammenausweises

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Hebammenausweis ist als beidseitig bedruckte Kunststoffkarte vom Österreichischen Hebammengremium gemäß dem Muster der Anlage 1 herzustellen.
  2. Absatz 2,Die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Ausweises haben der ISO/IEC-Norm 7810 zu entsprechen. Der Hebammenausweis hat 5,4 cm in der Länge und 8,5 cm in der Breite zu betragen.
  3. Absatz 3,Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Guillochenraster
    2. Ziffer 2
      Mikroschrift auf der Rückseite
  4. Absatz 4,Der Ausweis hat folgende Daten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Auf der Vorderseite (Bildseite):
      1. Litera a
        Bezeichnung „Hebammenausweis“ und die englische Übersetzung „Midwife Identification Card“
      2. Litera b
        Familienname, Vorname(n) und allfällige/n akademische/n Grad/e
      3. Litera c
        Berufsbezeichnung
      4. Litera d
        Geschlecht
      5. Litera e
        Geburtsdatum
      6. Litera f
        ein farbiges Lichtbild in der Größe 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat (Passbildformat), welches die Person zweifelsfrei erkennen lässt. Der Kopf hat etwa 2/3 des Bildes einzunehmen. Das Lichtbild darf ausschließlich die Person zeigen, weitere Personen oder Gegenstände im Lichtbild sind unzulässig.
      7. Litera g
        Unterschrift
      8. Litera h
        Eintragungsnummer in die Hebammenliste
      9. Litera i
        Logo des Österreichischen Hebammengremiums
      10. Litera j
        Bundeswappen
    2. Ziffer 2
      Auf der Rückseite:
      1. Litera a
        Ausstellungsdatum
      2. Litera b
        Österreichisches Hebammengremium als Ausstellungs- und Registrierungsbehörde
      3. Litera c
        Logo des Österreichischen Hebammengremiums
      4. Litera d
        Bundeswappen
      5. Litera e
        Bezeichnung „Hebammenregister“ einschließlich Webadresse
      6. Litera f
        Elemente des EU-Emblems“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph eins, wird folgender Paragraph eins a, samt Überschrift eingefügt:

Neuausstellung des Hebammenausweises

Paragraph eins a,

  1. Absatz eins,Eine Hebamme hat in folgenden Fällen binnen vier Wochen beim Österreichischen Hebammengremium die Ausstellung eines neuen Berufsausweises zu beantragen:
    1. Ziffer eins
      bei Änderung des Vor- oder Familiennamens oder der Staatsangehörigkeit,
    2. Ziffer 2
      wenn die Daten gemäß Paragraph eins, Absatz 4, nicht mehr eindeutig lesbar sind oder
    3. Ziffer 3
      wenn die Person auf dem Foto nicht mehr einwandfrei erkennbar ist.
  2. Absatz 2,Das Österreichische Hebammengremium hat in den Fällen des Absatz eins und auch in den sonstigen Fällen einer Neuausstellung den bisherigen Hebammenausweis einzuziehen und zu vernichten. Bei Vorlage einer Verlust- oder Diebstahlsanzeige hat die Einziehung zu entfallen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 2, wird folgende Überschrift vorangestellt:

Form und Inhalt des Fortbildungspasses

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 3, samt Überschrift angefügt:

Inkrafttreten

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Paragraph eins,, Paragraph eins a, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 2 und Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die vor dem 1. Jänner 2018 ausgestellten Ausweise behalten ihre Gültigkeit. Hebammen, die über einen Papierausweis verfügen und diesen durch einen Kunststoffausweis ersetzen möchten, haben bei Ausstellung des neuen Ausweises dem Österreichischen Hebammengremium den Papierausweis zur Entwertung auszuhändigen.“

Novellierungsanordnung 5, Anlage 1 lautet: (siehe Anlage)

Rendi-Wagner