294. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Verordnung über Form und Inhalt des Berufsausweises und des Fortbildungspasses für Hebammen (Hebammen-Ausweisverordnung – HebAV) geändert wird
Aufgrund des § 16 Abs. 3 Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2017, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 16, Absatz 3, Hebammengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,, wird verordnet:
Die Verordnung über Form und Inhalt des Berufsausweises und des Fortbildungspasses für Hebammen (Hebammen-Ausweisverordnung – HebAV), BGBl. Nr. 149/1995, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über Form und Inhalt des Berufsausweises und des Fortbildungspasses für Hebammen (Hebammen-Ausweisverordnung – HebAV), Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 samt Überschrift lautet:Paragraph eins, samt Überschrift lautet:
„Form und Inhalt des Hebammenausweises
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Hebammenausweis ist als beidseitig bedruckte Kunststoffkarte vom Österreichischen Hebammengremium gemäß dem Muster der Anlage 1 herzustellen.
(2)Absatz 2,Die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Ausweises haben der ISO/IEC-Norm 7810 zu entsprechen. Der Hebammenausweis hat 5,4 cm in der Länge und 8,5 cm in der Breite zu betragen.
(3)Absatz 3,Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu enthalten:
Mikroschrift auf der Rückseite
(4)Absatz 4,Der Ausweis hat folgende Daten zu enthalten:
Auf der Vorderseite (Bildseite):
Bezeichnung „Hebammenausweis“ und die englische Übersetzung „Midwife Identification Card“
Familienname, Vorname(n) und allfällige/n akademische/n Grad/e
ein farbiges Lichtbild in der Größe 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat (Passbildformat), welches die Person zweifelsfrei erkennen lässt. Der Kopf hat etwa 2/3 des Bildes einzunehmen. Das Lichtbild darf ausschließlich die Person zeigen, weitere Personen oder Gegenstände im Lichtbild sind unzulässig.
Eintragungsnummer in die Hebammenliste
Logo des Österreichischen Hebammengremiums
Auf der Rückseite:
Österreichisches Hebammengremium als Ausstellungs- und Registrierungsbehörde
Logo des Österreichischen Hebammengremiums
Bezeichnung „Hebammenregister“ einschließlich Webadresse
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph eins, wird folgender Paragraph eins a, samt Überschrift eingefügt:
„Neuausstellung des Hebammenausweises
§ 1a.Paragraph eins a,
(1)Absatz eins,Eine Hebamme hat in folgenden Fällen binnen vier Wochen beim Österreichischen Hebammengremium die Ausstellung eines neuen Berufsausweises zu beantragen:
bei Änderung des Vor- oder Familiennamens oder der Staatsangehörigkeit,
wenn die Daten gemäß § 1 Abs. 4 nicht mehr eindeutig lesbar sind oderwenn die Daten gemäß Paragraph eins, Absatz 4, nicht mehr eindeutig lesbar sind oder
wenn die Person auf dem Foto nicht mehr einwandfrei erkennbar ist.
(2)Absatz 2,Das Österreichische Hebammengremium hat in den Fällen des Abs. 1 und auch in den sonstigen Fällen einer Neuausstellung den bisherigen Hebammenausweis einzuziehen und zu vernichten. Bei Vorlage einer Verlust- oder Diebstahlsanzeige hat die Einziehung zu entfallen.“Das Österreichische Hebammengremium hat in den Fällen des Absatz eins und auch in den sonstigen Fällen einer Neuausstellung den bisherigen Hebammenausweis einzuziehen und zu vernichten. Bei Vorlage einer Verlust- oder Diebstahlsanzeige hat die Einziehung zu entfallen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 2 wird folgende Überschrift vorangestellt:Dem Paragraph 2, wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Form und Inhalt des Fortbildungspasses“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 2 wird folgender § 3 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 3, samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttreten
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,§ 1, § 1a samt Überschrift, die Überschrift zu § 2 und Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.Paragraph eins,, Paragraph eins a, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 2 und Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die vor dem 1. Jänner 2018 ausgestellten Ausweise behalten ihre Gültigkeit. Hebammen, die über einen Papierausweis verfügen und diesen durch einen Kunststoffausweis ersetzen möchten, haben bei Ausstellung des neuen Ausweises dem Österreichischen Hebammengremium den Papierausweis zur Entwertung auszuhändigen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Anlage 1 lautet: (siehe Anlage)
Rendi-Wagner