BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 24. Oktober 2017

Teil römisch zwei

288. Verordnung:

Änderung der Grenzwerteverordnung 2011

288. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Grenzwerteverordnung 2011 geändert wird

Auf Grund der Paragraph 40, Absatz 4,, Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 45 und Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 3, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, wird verordnet:

Die Grenzwerteverordnung 2011 – GKV 2011 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „, der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, Amtsblatt Nummer L 353 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 16 vom 20.01.2011 Seite 1,“ und wird nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „oder die in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, Amtsblatt Nummer L 353 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Kriterien für die Einstufung als karzinogener Stoff der Kategorie 1A oder 1B erfüllen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „, der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, Amtsblatt Nummer L 353 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 16 vom 20.01.2011 Seite 1,“ und wird nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „oder die in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, Amtsblatt Nummer L 353 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Kriterien für die Einstufung als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1A oder 1B erfüllen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 4 angefügt:

  1. Absatz 4,Bei Verwendung von Formaldehyd gilt Absatz eins, nicht, wenn sichergestellt ist, dass die in Anhang 1 festgelegten Grenzwerte dauerhaft nicht überschritten werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn gemäß Paragraph 28, Absatz 5, keine Grenzwert-Vergleichsmessungen erforderlich sind, oder wenn gemäß Paragraph 29, Absatz 2, letzter Satz Kontrollmessungen entfallen können, oder wenn die Einhaltung des Grenzwertes durch eine kontinuierlich messende Einrichtung überwacht wird.“

Novellierungsanordnung 4, In Anhang I/2011 (Stoffliste) wird die Zeile „Formaldehyd“ wie folgt geändert: in der Spalte „Krebserzeugend“ wird der Eintrag „III B“ durch den Eintrag „III A2“ ersetzt; in der Spalte „TMW [ppm]“ wird der Wert „0,5“ durch den Wert „0,3“ ersetzt und in der Spalte „TMW [mg/m3]“ wird der Wert „0,6“ durch den Wert „0,37“ ersetzt; in der Spalte „KZW [ppm]“ wird der Wert „0,5“ durch den Wert „0,6“ ersetzt, in der Spalte „KZW [mg/m3]“ wird der Wert „0,6“ durch den Wert „0,74“ ersetzt; weiters entfällt in der Spalte „H,S“ der Eintrag „H“.

Novellierungsanordnung 5, Im Anhang III/2011 (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe) wird im Abschnitt „A2 Stoffe“ zwischen den Einträgen „Ethylenoxid“ und „Furan“ der Eintrag „Formaldehyd“ eingefügt und entfällt im Abschnitt „B Stoffe“ der Eintrag „Formaldehyd“.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14,Mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag treten in Kraft: Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 15, Absatz 4,, weiters der Eintrag zu Formaldehyd in Anhang I/2011 sowie der Eintrag Formaldehyd im Abschnitt „A2 Stoffe“ des Anhangs III/2011, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2017,. Gleichzeitig tritt der Eintrag Formaldehyd im Abschnitt „B-Stoffe“ des Anhangs III/2011, außer Kraft.

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