BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 24. Oktober 2017

Teil II

286. Verordnung:

Schülerbeihilfen-ADV-Verordnung

286. Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs in Verfahren vor den Schülerbeihilfenbehörden (Schülerbeihilfen-ADV-Verordnung)

Auf Grund des Paragraph 15, Absatz 9, des Schülerbeihilfengesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Folgende Daten der Schülerin oder des Schülers, ihrer oder seiner Eltern und Geschwister sowie ihres Ehegatten oder seiner Ehegattin oder eingetragenen Partnerin oder Partners sind im Rahmen von Verfahren nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983 von den Schülerbeihilfenbehörden durch Anfrage mittels Datenleitung oder Datenträger unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer bei der Bundesrechenzentrum GmbH als Dienstleisterin der Abgabenbehörden des Bundes zu ermitteln:

  1. Ziffer eins
    Die in dem zum Antragszeitpunkt für das zuletzt veranlagte Kalenderjahr ergangenen Einkommensteuerbescheid enthaltenen Daten mit Ausnahme der zu entrichtenden Einkommensteuer,
  2. Ziffer 2
    die in den Lohnzetteln enthaltenen Daten aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,
  3. Ziffer 3
    steuerfreie Einkünfte gemäß Paragraph 10 und Paragraph 24, Absatz 4, Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, aus dem zuletzt veranlagten Kalenderjahr,
  4. Ziffer 4
    steuerfreie Einkünfte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera e,, Ziffer 10 und 11 EStG 1988 aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist sowie
  5. Ziffer 5
    hinsichtlich der Schülerin oder des Schülers oder ihrer oder seiner Geschwister die Tatsache des Bezuges erhöhter Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,.

Paragraph 2,

Folgende Daten der Schülerin oder des Schülers, ihrer oder seiner Eltern und Geschwister sowie ihres Ehegatten oder seiner Ehegattin oder eingetragenen Partnerin oder Partners sind im Rahmen von Verfahren nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983 von den Schülerbeihilfenbehörden durch Anfrage mittels Datenleitung oder Datenträger direkt bei den Trägern der Sozialversicherung oder deren Hauptverband unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer zu ermitteln:

  1. Ziffer eins
    Steuerfreie Einkünfte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,, c und e sowie Ziffer 5, EStG 1988 aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,
  2. Ziffer 2
    anstelle einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, gewährte Krankengelder aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,
  3. Ziffer 3
    die Beitragsgrundlage des zum Stichtag bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Eigengrundes, die Beitragsgrundlage des zum Stichtag bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Pachtgrundes, Einkünfte gemäß Paragraph 23, Absatz 4, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, im Betrieb und land- und forstwirtschaftliche Nebeneinkünfte gemäß Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG,
  4. Ziffer 4
    Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,
  5. Ziffer 5
    Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,, aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist sowie
  6. Ziffer 6
    die gewährten Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist.

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDaten der Schülerin oder des Schülers, ihrer oder seiner Eltern und Geschwister sowie ihres Ehegatten oder seiner Ehegattin oder eingetragenen Partnerin oder Partners über die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, EStG 1988 gewährten Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, und nach dem Überbrückungshilfengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,, aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist, sind im Rahmen von Verfahren nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983 von den Schülerbeihilfenbehörden durch Anfrage mittels Datenleitung oder Datenträger unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer direkt beim Arbeitsmarktservice zu ermitteln.
  2. Absatz 2Eine Datenübermittlung hinsichtlich der Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und dem Arbeitsmarktservicegesetz findet nur insoweit statt, als diese Beihilfengewährung auch automationsunterstützt durchgeführt wird. Die vom Arbeitsmarktservice zu ermittelnden Daten können auch über die BRZ GmbH als Dienstleisterin des Arbeitsmarktservices zur Verfügung gestellt werden.

Paragraph 4,

Soweit es sich bei den übermittelten Daten nicht um Steuerbescheide oder Lohnzettel handelt, umfassen sie Art und Höhe der Einkünfte sowie den Zeitraum des Bezuges.

Paragraph 5,

Folgende Daten der Schülerin oder des Schülers sind im Rahmen von Verfahren nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983 von den Schülerbeihilfenbehörden nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten durch Anfrage mittels Datenleitung oder Datenträger direkt bei der Studienbeihilfenbehörde zu ermitteln:

  1. Ziffer eins
    Hinsichtlich der für die Einkommensermittlung heranzuziehenden Personen die Tatsache der Inskription oder Meldung zur Fortsetzung des Studiums, soweit dies für die Entscheidung im Schülerbeihilfenverfahren erforderlich ist sowie
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich der für die Einkommensermittlung heranzuziehenden Personen die Dauer und Höhe zuerkannter Studienbeihilfen.

Paragraph 6,

Folgende Daten der Schülerin oder des Schülers, ihrer oder seiner Eltern und Geschwister sowie ihres Ehegatten oder seiner Ehegattin oder eingetragenen Partnerin oder Partners sind im Rahmen von Verfahren nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983 von den Schülerbeihilfenbehörden durch Anfrage mittels Datenleitung oder Datenträger unter Angabe von Namen und Geburtsdatum der maßgeblichen Person beim Zentralen Melderegister zu ermitteln:

  1. Ziffer eins
    Adresse (Hauptwohnsitz),
  2. Ziffer 2
    Staatsangehörigkeit,
  3. Ziffer 3
    Familienstand sowie
  4. Ziffer 4
    Meldezeit der Schülerin oder des Schülers und der Erziehungsberechtigten in Österreich.

Paragraph 7,

Folgende Daten der Schülerin oder des Schülers sind im Rahmen von Verfahren nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983 von den Schülerbeihilfenbehörden nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten durch Anfrage mittels Datenleitung oder Datenträger direkt bei den Schulen zu ermitteln:

  1. Ziffer eins
    Österreichische Staatsbürgerschaft oder gleichgestellt,
  2. Ziffer 2
    Schulname, Schuladresse und Schulkennzahl,
  3. Ziffer 3
    Klasse/Jahrgang und Fachrichtung der Schülerin oder des Schülers,
  4. Ziffer 4
    Dauer des Unterrichtsjahres,
  5. Ziffer 5
    die ordentliche oder außerordentliche Schülerschaft,
  6. Ziffer 6
    ob sich die Schülerin oder der Schüler in der 9. Schulstufe, 10. Schulstufe oder einer höheren Schulstufe befindet,
  7. Ziffer 7
    der Besuch einer modularen Unterrichtsform (ja/nein),
  8. Ziffer 8
    Gesamtsemesterzahl der Ausbildung,
  9. Ziffer 9
    Wochenstundenzahl der gesamten Ausbildung,
  10. Ziffer 10
    von der Schülerin oder dem Schüler bekanntgegebene Wochenstundenzahl im laufenden Semester/Halbjahr,
  11. Ziffer 11
    ob die Schülerin oder der Schüler Internatsschülerin oder Internatsschüler in einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule mit Internatspflicht oder einer Forstfachschule mit angeschlossenem Schüler/innenheim ist sowie
  12. Ziffer 12
    die Zumutbarkeit des täglichen Hin- und Rückwegs zwischen Wohnort der Eltern und Schulort (Zwei-Stunden-Grenze).

Paragraph 8,

Die Tatsache der automationsunterstützten Datenübermittlung ist den Schülerbeihilfenwerberinnen und Schülerbeihilfenwerbern bekannt zu geben.

Paragraph 9,

Datenübermittlungen nach dieser Verordnung sind ab Inkrafttreten der Verordnung und Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen aufzunehmen. Es ist vorzukehren, dass Datenübermittlungen mindestens einmal wöchentlich erfolgen können.

Paragraph 10,

Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Tag der Kundmachung sowie in Folge in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

Paragraph 11,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Hammerschmid