283. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 (KEM-V 2009) geändert wird
Auf Grund der §§ 24 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 63 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2016, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 24, Absatz eins und Absatz 2, sowie 63 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2016,, wird verordnet:
Die Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 – KEM-V 2009), BGBl. II Nr. 212/2009 idF BGBl. II Nr. 285/2016, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 – KEM-V 2009), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 285 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird in der Überschrift vor § 70 nach der Wortfolge „Standortunabhängige Rufnummern“ die Wortfolge „mit geregelter Entgeltobergrenze“ eingefügt.Im Inhaltsverzeichnis wird in der Überschrift vor Paragraph 70, nach der Wortfolge „Standortunabhängige Rufnummern“ die Wortfolge „mit geregelter Entgeltobergrenze“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach§ 74 eingefügt:
„§ 74a. Entgeltbestimmung“
3.Novellierungsanordnung 3, § 59a lautet:Paragraph 59 a, lautet:
„§ 59a.Paragraph 59 a,
(1)Absatz eins,Sprach- und Nachrichtendienste im Bereich für private Netze müssen tariflich und abrechnungstechnisch gleich behandelt werden wie Dienste zu geografischen oder mobilen Rufnummern.
(2)Absatz 2,Niedrigere Entgelte für Sprach- und Nachrichtendienste im Bereich für private Netze im Rahmen von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits bestehenden Verträgen dürfen beibehalten werden.
(3)Absatz 3,Kommen unterschiedliche Entgelte zu geografischen und mobilen Rufnummern zur Anwendung, obliegt es dem Betreiber, festzulegen, an welchen Rufnummernbereich die Entgelte gebunden werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 60 Z 4 entfällt das Wort „oder“.In Paragraph 60, Ziffer 4, entfällt das Wort „oder“.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 60 Z 5 wird der Punkt am Satzende durch einen Beistrich ersetzt; das Wort „oder“ wird angefügt.In Paragraph 60, Ziffer 5, wird der Punkt am Satzende durch einen Beistrich ersetzt; das Wort „oder“ wird angefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In §60 wird nach Z 5 folgende Z 6 angefügt:In §60 wird nach Ziffer 5, folgende Ziffer 6, angefügt:
Diensten in mobilen Netzen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
administrative Zuordnung zu einer anderen mobilen Rufnummer gemäß Z 1 undadministrative Zuordnung zu einer anderen mobilen Rufnummer gemäß Ziffer eins, und
Terminierung in einem mobilen Netz.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 61 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Nach Paragraph 61, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Teilnehmernummern von mobilen Endeinrichtungen, die nicht für die Sprach- oder Nachrichtenkommunikation zwischen Personen vorgesehen sind, müssen mindestens neunstellig sein.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 62 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 62, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Abweichend von Abs. 2 gilt für Antragsberechtigte, welche die Voraussetzungen für die Nutzung gemäß § 60 Z 1 nicht erfüllen, § 11 mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis maximal zwei dekadische Blöcke von Teilnehmernummern hinter der selben Bereichskennzahl zur selbstständigen effizienten Verwaltung gemäß § 65 Abs. 1 TKG 2003 zuzuteilen sind, wobei ein dekadischer Block jeweils durch die ersten beiden Stellen der Teilnehmernummern festgelegt wird.“Abweichend von Absatz 2, gilt für Antragsberechtigte, welche die Voraussetzungen für die Nutzung gemäß Paragraph 60, Ziffer eins, nicht erfüllen, Paragraph 11, mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis maximal zwei dekadische Blöcke von Teilnehmernummern hinter der selben Bereichskennzahl zur selbstständigen effizienten Verwaltung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, TKG 2003 zuzuteilen sind, wobei ein dekadischer Block jeweils durch die ersten beiden Stellen der Teilnehmernummern festgelegt wird.“
9.Novellierungsanordnung 9, In der Überschrift vor § 70 wird nach der Wortfolge „Standortunabhängige Rufnummern“ die Wortfolge „mit geregelter Entgeltobergrenze“ eingefügt.In der Überschrift vor Paragraph 70, wird nach der Wortfolge „Standortunabhängige Rufnummern“ die Wortfolge „mit geregelter Entgeltobergrenze“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 74 wird folgender § 74a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 74, wird folgender Paragraph 74 a, samt Überschrift eingefügt:
„Entgeltbestimmung
§ 74a.Paragraph 74 a,
(1)Absatz eins,Sprach- und Nachrichtendienste im Bereich für standortunabhängige Rufnummern müssen tariflich und abrechnungstechnisch gleich behandelt werden wie Dienste zu geografischen oder mobilen Rufnummern.
(2)Absatz 2,Niedrigere Entgelte für Sprach- und Nachrichtendienste im Bereich für standortunabhängige Rufnummern im Rahmen von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits bestehenden Verträgen dürfen beibehalten werden.
(3)Absatz 3,Kommen unterschiedliche Entgelte zu geografischen und mobilen Rufnummern zur Anwendung, obliegt es dem Betreiber, festzulegen, an welchen Rufnummernbereich die Entgelte gebunden werden.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 126 werden nach Abs. 11 folgende Abs. 12 und 13 angefügt:In Paragraph 126, werden nach Absatz 11, folgende Absatz 12 und 13 angefügt:
„(12)Absatz 12,Von den Bestimmungen der §§ 59a und 74a sind Tarifmodelle, die vor dem 1. Jänner 2013 erstmalig angewendet wurden, bis zum 1. April 2018 ausgenommen.Von den Bestimmungen der Paragraphen 59 a und 74 a sind Tarifmodelle, die vor dem 1. Jänner 2013 erstmalig angewendet wurden, bis zum 1. April 2018 ausgenommen.
(13)Absatz 13,Von der Bestimmung des § 61 Abs. 4 sind Rufnummern, die vor dem 1. Jänner 2018 an Teilnehmer zugewiesen wurden, ausgenommen.“Von der Bestimmung des Paragraph 61, Absatz 4, sind Rufnummern, die vor dem 1. Jänner 2018 an Teilnehmer zugewiesen wurden, ausgenommen.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 128 wird nach Abs. 11 folgender Abs. 12 angefügt:In Paragraph 128, wird nach Absatz 11, folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12,Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses sowie der §§ 59a und 74a sowie die Überschrift vor § 70 in der Fassung BGBl. II Nr. 283/2017 treten mit 1. Dezember 2017 in Kraft.“Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses sowie der Paragraphen 59 a und 74 a sowie die Überschrift vor Paragraph 70, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2017, treten mit 1. Dezember 2017 in Kraft.“
Gungl