Jahrgang 2017 |
Ausgegeben am 18. Oktober 2017 |
Teil römisch zwei |
276. Verordnung: | Änderung der Interventionsverordnung |
Aufgrund der Paragraphen 36 l, Absatz 3, sowie 37 Absatz 5, Ziffer 6, des Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2015,, wird verordnet:
Die Verordnung über Interventionen bei radiologischen Notstandssituationen und bei dauerhaften Strahlenexpositionen (Interventionsverordnung – IntV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im Langtitel wird die Wortfolge „bei radiologischen Notstandssituationen und bei dauerhaften Strahlenexpositionen“ durch die Wortfolge „in Notfallexpositionssituationen und in bestehenden Expositionssituationen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, Das Inhaltsverzeichnis lautet:
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„Inhaltsverzeichnis |
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1. Teil
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Paragraph eins, |
Ziel und Geltungsbereich |
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Paragraph 2, |
Begriffsbestimmungen |
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Paragraph 3, |
Grundsätze bei Interventionen |
2. Teil
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Paragraph 4, |
Interventionswerte, allgemeine und operationelle Kriterien, Referenzwert für die Bevölkerung |
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Paragraph 5, |
Schutzmaßnahmen, Maßnahmenkatalog, optimierte Schutzstrategie |
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Paragraph 6, |
Bewertung und Anpassung von Schutzmaßnahmen |
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Paragraph 7, |
Lagedarstellung |
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Paragraph 8, |
Information der Öffentlichkeit |
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Paragraph 9, |
Notfallpläne |
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Paragraph 10, |
Notfallübungen |
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Paragraph 11, |
Meldepflichten für Ereignisse auf österreichischem Staatsgebiet |
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Paragraph 12, |
Notfalleinsatzkräfte |
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Paragraph 13, |
Physikalische und ärztliche Kontrolle von Notfalleinsatzkräften |
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Paragraph 14, |
Aufzeichnungspflichten |
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Paragraph 15, |
Personaleinsatz in einer Notfallexpositionssituation |
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Paragraph 16, |
Information militärischer Dienststellen |
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Paragraph 17, |
Notfallmanagementsystem |
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Paragraph 18, |
Internationale Zusammenarbeit |
3. Teil
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1. Abschnitt
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Paragraph 19, |
Referenzwert |
2. Abschnitt
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Paragraph 20, |
Schutz- und Sanierungsmaßnahmen |
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Paragraph 21, |
Maßnahmenkatalog, optimierte Schutzstrategie |
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Paragraph 22, |
Bewertung und Anpassung von Schutz- und Sanierungsmaßnahmen |
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Paragraph 23, |
Gebiete mit lang anhaltender Restkontamination nach einem radiologischen Notfall |
3. Abschnitt
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Paragraph 24, |
Kontaminierte Gebiete aufgrund vergangener Tätigkeiten |
4. Teil
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Paragraph 25, |
Inkrafttreten“ |
Novellierungsanordnung 3, Die Paragraphen eins und 2 samt Überschriften lauten:
Im Sinn dieser Verordnung bezeichnet
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz eins, wird die Abkürzung „StrSchG“ durch die Wortfolge „des Strahlenschutzgesetzes (StrSchG), Bundesgesetzblatt 227 aus 1969,,“ ersetzt; die Wortfolge „im Fall einer radiologischen Notstandssituation“ entfällt.
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Absatz 3, wird die Wortfolge „bei radiologischen Notstandssituationen“ durch die Wortfolge „in einer Notfallexpositionssituation und in einer bestehenden Expositionssituation“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, In der Überschrift des 2. Teils, in Paragraph 10,, in der Überschrift zu Paragraph 15,, in Anlage 3 lit A Ziffer 3 und 4 sowie im Titel der Anlage 6 wird jeweils die Wortfolge „bei einer radiologischen Notstandssituation“ durch die Wortfolge „in einer Notfallexpositionssituation“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift zu Paragraph 4, lautet:
Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 7, Ziffer eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz 5,, Anlage 3 lit A Ziffer 5,, Anlage 3 lit B, Anlage 3 lit B Ziffer eins bis 3 sowie in Anlage 7 Ziffer 3, wird jeweils die Wortfolge „radiologischen Notstandssituation“ durch das Wort „Notfallexpositionssituation“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 4, Absatz 2, wird die Wortfolge „dürfen von den Interventionsrichtwerten“ durch die Wortfolge „haben die allgemeinen Kriterien für Schutzmaßnahmen“ und die Wortfolge „nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe abweichen“ durch die Wortfolge „zu berücksichtigen“ ersetzt; der letzte Satz entfällt.
Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 4, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
Novellierungsanordnung 11, Die Überschrift zu Paragraph 5, lautet:
Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 5, Absatz eins,, in der Überschrift zu Paragraph 6, sowie in Paragraph 6,, Paragraph 7, Ziffer 3,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 10,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz 3,, Anlage 3 lit A Ziffer 3,, Anlage 6 Ziffer 7, sowie in Anlage 7 Ziffer eins und 4 wird jeweils das Wort „Interventionsmaßnahmen“ durch das Wort „Schutzmaßnahmen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 5, Absatz eins, wird die Wortfolge „ , Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „und Frauen“, die Wortfolge „zu empfehlen“ durch das Wort „festzulegen“, das Wort „Empfehlung“ durch das Wort „Festlegung“ und das Wort „auszusprechen“ durch die Wortfolge „zu treffen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 14, Paragraph 5, Absatz 2, lautet:
Novellierungsanordnung 15, Paragraph 5, Absatz 3, entfällt.
Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 6, Ziffer 2, wird die Wortfolge „zu empfehlen“ durch das Wort „festzulegen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz 4, sowie in Anlage 3 lit A wird jeweils die Wortfolge „radiologische Notstandssituation“ durch das Wort „Notfallexpositionssituation“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 8, Absatz 2, wird nach dem Wort „ständig“ die Wortfolge „und in aktueller Form“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 19, In der Überschrift zu Paragraph 9, sowie in Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 10, Ziffer eins, sowie in Anlage 5 Ziffer eins, wird jeweils das Wort „Interventionspläne“ durch das Wort „Notfallpläne“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 9, Absatz eins, wird das Wort „Interventionsplan“ durch das Wort „Notfallplan“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 9, Absatz 2, sowie in der Anlage 5 Ziffer 3, wird jeweils das Wort „Interventionsplanes“ durch das Wort „Notfallplans“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 9, Absatz 3, wird nach dem Wort „abdecken“ die Wortfolge „und alle möglichen Arten von Notfallexpositionssituationen berücksichtigen“ eingefügt; der letzte Satz entfällt.
Novellierungsanordnung 23, Paragraph 9, Absatz 4, lautet:
Novellierungsanordnung 24, Dem Paragraph 9, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 10 und Anlage 5 Ziffer eins, wird jeweils die Wortfolge „des Interventionspersonals“ durch die Wortfolge „der Notfalleinsatzkräfte“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 11, Absatz eins, wird das Wort „Interventionsplänen“ durch das Wort „Notfallplänen“ ersetzt; dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 4, angefügt:
Novellierungsanordnung 27, In der Überschrift zu Paragraph 12, sowie in Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz 3 und der Überschrift zu Anlage 7 wird jeweils das Wort „Interventionspersonal“ durch das Wort „Notfalleinsatzkräfte“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 12, Absatz eins, wird das Wort „muss“ durch das Wort „müssen“ und das Wort „es“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 12, Absatz 2,, in der Überschrift zu Paragraph 13, sowie in Anlage 7 Ziffer eins, wird jeweils das Wort „Interventionspersonal“ durch das Wort „Notfalleinsatzkräften“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 12, Absatz 2 und Anlage 7 Ziffer eins, wird jeweils die Wortfolge „bei radiologischen Notstandssituationen“ durch die Wortfolge „in Notfallexpositionssituationen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 12, Absatz 2, wird im ersten Satz die Wortfolge „Dosisrichtwerte für Notfallexpositionen“ durch die Wortfolge „Referenzwerte für berufsbedingte Notfallexpositionen“ ersetzt; im zweiten Satz wird das Wort „Richtwert“ durch das Wort „Referenzwert“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 12, Absatz 3, wird das Wort „muss“ durch das Wort „müssen“ und das Wort „seinen“ durch das Wort „ihren“ ersetzt; nach dem Wort „sein“ wird die Wortfolge „und die für den konkreten Einsatz notwendigen Informationen erhalten“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 13, Absatz eins, wird die Wortfolge „ist das“ durch die Wortfolge „sind die“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz 6, sowie Paragraph 14, Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „das Interventionspersonal“ durch die Wortfolge „die Notfalleinsatzkräfte“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 13, Absatz 3, wird im letzten Satz nach dem Wort „um“ das Wort „berufsbedingte“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 13, Absatz 4, wird das Wort „Interventionsteam“ durch die Wortfolge „Team von Notfalleinsatzkräften“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 13, Absatz 6, wird das Wort „anstelle“ durch die Wortfolge „an die Stelle“ und das Wort „Inkorporationsüberüberwachung“ durch das Wort „Inkorporationsüberwachung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 14, Absatz eins, entfällt das Wort „und“.
Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 14, Absatz 3, entfallen das Wort „entsprechende“ und die Wortfolge „in ausreichender Anzahl“.
Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 15, Absatz 3, wird das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 15, Absatz 4, letzter Satz entfällt das Wort „entsprechender“.
Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 15, Absatz 5, entfallen die Wortfolge „im Sinn des Paragraph 2, Absatz 21, StrSchG“ sowie das Wort „entsprechende“; dem Absatz wird folgender Satz angefügt:
„Dabei sind die in Anlage 8 festgelegten Referenzwerte für dringend notwendige Tätigkeiten zu berücksichtigen.“
Novellierungsanordnung 43, Vor Paragraph 17, entfallen die Bezeichnung und die Überschrift des 3. Teils.
Novellierungsanordnung 44, Paragraph 17, wird durch folgenden Paragraph 17, samt Überschrift ersetzt:
Novellierungsanordnung 45, Nach Paragraph 17, wird folgender Paragraph 18, samt Überschrift angefügt:
Novellierungsanordnung 46, Nach Paragraph 18, werden folgender 3. und 4. Teil angefügt:
Für die Exposition von Personen in einer bestehenden Expositionssituation gilt ein Referenzwert von 20 Millisievert effektive Dosis pro Jahr. Bei der Optimierung des Schutzes ist Expositionen oberhalb des Referenzwerts Vorrang einzuräumen, und die Optimierung ist auch unterhalb des Referenzwerts fortzusetzen.
Ziffer eins die Wirksamkeit dieser Vorkehrungen zu bewerten und
Ziffer 2 erforderlichenfalls Anpassungen bzw. ihre Aufhebung festzulegen.
Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, die Paragraphen eins und 2 samt Überschriften, Paragraph 3, Absatz eins und 3, die Überschrift des 2. Teils, die Paragraphen 4 bis 6 samt Überschriften, Paragraph 7, Ziffer eins und 3, Paragraph 8,, Paragraph 9, samt Überschrift, Paragraph 10,, Paragraph 11, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 12, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 13,, Paragraph 13, Absatz eins, 3, 4, 6 und 10, Paragraph 14, Absatz 3,, die Paragraphen 15, 17 und 18 samt Überschriften, der 3. und 4. Teil sowie die Anlagen 1 bis 8, 10 und 11 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. .“
Novellierungsanordnung 47, Die Anlagen 1 und 2 lauten:
„
Die nachstehende Tabelle enthält Dosiswerte für verschiedene Schutzmaßnahmen und deren Berechnungsgrundlagen. Im Fall einer Notfallexpositionssituation bilden diese allgemeinen Kriterien für Schutzmaßnahmen die Grundlage für die Festlegung von Interventionswerten nach Paragraph 4,
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Schutzmaßnahme |
Bevölkerungs-gruppe |
Allgemeines Kriterium |
Art der Dosis , |
Berücksichtigte , Expositionspfade |
Integrationszeit für den jeweiligen Expositionspfad |
Integrationszeit für die Folgedosis |
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Aufenthalt in Gebäuden |
Personen unter 18 Jahren,, Schwangere |
1 mSv |
Effektive, Erwartungs- dosis |
Wolkenstrahlung |
Kontaminierungsphase, max. 2 Tage |
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Bodenstrahlung |
2 Tage |
|||||
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Inhalation |
Kontaminierungsphase, max. 2 Tage |
70 Jahre |
||||
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Erwachsene |
10 mSv |
Effektive, Erwartungs- dosis |
Wolkenstrahlung |
Kontaminierungsphase, max. 2 Tage |
||
|
Bodenstrahlung |
2 Tage |
|||||
|
Inhalation |
Kontaminierungsphase, max. 2 Tage |
50 Jahre |
||||
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Iodblockade , durch Einnahme , von Kalium- , iodidtabletten |
Personen unter 18 Jahren, Schwangere |
10 mGy |
Erwartete Schild-, drüsen-, dosis |
Inhalation |
Kontaminierungsphase, max. 2 Tage |
70 Jahre |
|
Erwachsene, < 40 Jahre, Stillende |
100 mGy |
Erwartete Schild, drüsen-, dosis |
Inhalation |
Kontaminierungsphase, max. 2 Tage |
50 Jahre |
|
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Evakuierung |
Alle Bevölke- rungsgruppen |
50 mSv |
Vermeidbare effektive , Dosis |
Wolkenstrahlung |
Kontaminierungsphase, , max. 2 Tage |
|
|
Bodenstrahlung |
2 Tage |
|||||
|
Inhalation |
Kontaminierungsphase, max. 2 Tage |
50 Jahre |
||||
|
Temporäre Umsiedlung |
Alle Bevölke- rungsgruppen |
30 mSv |
Effektive , Erwartungs- dosis |
Bodenstrahlung |
1 Monat (30 Tage) |
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Langfristige Umsiedlung |
Alle Bevölke- rungsgruppen |
100 mSv |
Effektive , Erwartungs- dosis |
Bodenstrahlung |
1 Jahr |
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Bei den Maßnahmen „Temporäre Umsiedlung“ und „Langfristige Umsiedlung“ sind bei der Abschätzung der Erwartungsdosis realistische Aufenthaltszeiten im Freien und die Wirkung von Schutzmaßnahmen mitzuberücksichtigen.“
„
Diese Anlage enthält Interventionsmaßnahmen für die verschiedenen Phasen einer Notfallexpositionssituation und für eine bestehende Expositionssituation nach einem radiologischen Notfall. Abhängig von der Situation kommen auch noch zusätzliche Interventionsmaßnahmen in Betracht.
Novellierungsanordnung 48, In Anlage 3 lit A Ziffer 2, wird die Wortfolge „radiologische Notstandssituationen“ durch das Wort „Notfallexpositionssituationen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 49, In Anlage 3 lit B Ziffer eins a, wird das Wort „Notstandssituation“ durch das Wort „Notfallexpositionssituation“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 50, Anlage 4 lautet:
„
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Gliederung |
Gesamtstaatlicher Notfallplan |
Notfallplan auf Landesebene |
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TITELSEITE |
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INHALTSVERZEICHNIS |
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1. EINLEITUNG |
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1.1 Zweck |
Beschreibung des Zwecks des Notfallplans |
Beschreibung des Zwecks des Notfallplans |
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1.2 Anwendungsbereich |
Beschreibung des Anwendungsbereichs des Notfallplans; Verbindung zu anderen Notfallplänen |
Beschreibung des Anwendungsbereichs des Notfallplans; Verbindung zu anderen Notfallplänen, insbesondere zum gesamtstaatlichen Notfallplan |
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1.3 Rechtliche Grundlagen |
Auflistung der rechtlichen Grundlagen, die in Notfallexpositionssituationen auf Bundesebene zur Anwendung kommen |
Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan; Auflistung der rechtlichen Grundlagen, die in Notfallexpositionssituationen auf Landesebene zur Anwendung kommen |
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2. GRUNDLAGE FÜR DIE NOTFALLPLANUNG |
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2.1 Kategorisierung möglicher Notfallexpositionssituationen |
Beschreibung der radiologischen Gefährdungen, die in einer Gefährdungsanalyse identifiziert wurden und im Notfallplan berücksichtigt werden; dabei sind auch Orte und Einrichtungen mit erhöhter Wahrscheinlichkeit für den Fund einer gefährlichen Strahlenquelle zu identifizieren und die Ergebnisse von Sicherungsanalysen zu berücksichtigen. Beschreibung der für Österreich in Betracht kommenden Szenarien im Anhang; Kategorisierung der österreichischen Anlagen und Umgänge entsprechend der IAEA-Notfallplanungskategorisierung (als Referenz sind die IAEA General Safety Requirements, GSR Part 7: Preparedness and Response for a Nuclear or Radiological Emergency, Vienna 2015, heranzuziehen). |
Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan unter Berücksichtigung der für das Bundesland in Betracht kommenden Szenarien |
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2.2 Am Notfallmanagement beteiligte Organisationen, ihre Zuständigkeiten und Einsatzbereitschaften |
Auflistung der beteiligten Organisationen und ihrer Zuständigkeiten für verschiedene Notfallexpositionssituationen; insbesondere Auflistung der Notfalleinrichtungen und des bei Interventionen zum Einsatz kommenden Personals auf Bundesebene; Angabe, nach welcher Zeitspanne ab Alarmierung dieses Personal einsatzbereit ist. Kontaktadressen als Anhang |
Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan; Auflistung der beteiligten Organisationen und ihrer Zuständigkeiten für verschiedene Notfallexpositionssituationen auf Landesebene; insbesondere Auflistung der Notfalleinrichtungen und des bei Interventionen zum Einsatz kommenden Personals auf Landesebene; Angabe, nach welcher Zeitspanne ab Alarmierung dieses Personal einsatzbereit ist. Kontaktadressen als Anhang |
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2.3 Kommunikation und Vorkehrungen für Zusammenarbeit und Koordinierung |
Kurze Beschreibung der Kommunikationswege und der Vorkehrungen für Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den beteiligten Organisationen |
Kurze Beschreibung der Kommunikationswege und der Vorkehrungen für Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den beteiligten Organisationen |
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2.4 Ablaufpläne |
Kurze Beschreibung des idealen Ablaufs der Reaktionen auf verschiedene Notfallexpositionssituationen |
Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan; kurze Beschreibung des idealen Ablaufs der Reaktionen auf verschiedene Notfallexpositionssituationen auf Landesebene |
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3. IMPLEMENTIERUNG DER NOTFALLPLANUNG |
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3.1 Melde- und Alarmierungswege |
Beschreibung der Melde- und Alarmierungswege für verschiedene Notfallexpositionssituationen |
Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan; Beschreibung der Melde- und Alarmierungswege für verschiedene Notfallexpositionssituationen auf Landesebene |
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3.2 Bewertung einer Notfallexpositionssituation |
Beschreibung der Bewertung einer Notfallexpositionssituationen und der Einbindung der verfügbaren technischen Notfallsysteme. Einstufung der Notfallexpositionssituation entsprechend der Notfallklassifizierung der IAEA (als Referenz sind die IAEA General Safety Requirements, GSR Part 7: Preparedness and Response for a Nuclear or Radiological Emergency, Vienna 2015, heranzuziehen). |
Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan |
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3.3 Strahlenspüren, Probenahme, Probentransport und Messung |
Beschreibung der Aktivierung und des Ablaufs von Strahlenspüreinsätzen; Beschreibung des Probenahmeplans für verschiedene Notfallexpositionssituationen; Beschreibung der Umsetzung des Probenahmeplans einschließlich Probentransport und Messung |
Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan |
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3.4 Maßnahmenkatalog, optimierte Schutzstrategie |
Auflistung der wichtigsten Schutzmaßnahmen, vorhandener Referenzwerte, allgemeiner und operationeller Kriterien; optimierte Schutzstrategie |
Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan |
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3.5 Schutzmaßnahmen |
Beschreibung der Zuständigkeiten und der Regelungen für die Festlegung von Schutzmaßnahmen auf Bundesebene |
Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan bezüglich der Festlegung von Schutzmaßnahmen; Beschreibung der Durchführung von Schutzmaßnahmen insbesondere Anordnung, Vorbereitung, Umsetzung und Überprüfung der Umsetzung |
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3.6 Information der Öffentlichkeit |
Beschreibung der Zuständigkeiten und Regelungen auf Bundesebene für die Information der Öffentlichkeit für verschiedene Notfallexpositionssituationen; vorbereitete Pressemeldungen/Meldetexte für verschiedene Notfallexpositionssituationen unter Berücksichtigung der Anlage 3 (als Anhang) |
Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan |
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3.7 Schutz von Personen, die Interventionen durchführen |
Beschreibung der Regelungen zur Erfassung der Exposition und zum Schutz von Personen, die Interventionen durchführen |
Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan |
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3.8 Medizinische Hilfeleistung und Eindämmung nichtradiologischer Auswirkungen |
Organisatorische Regelungen für die Behandlung von Personen mit schweren deterministischen Strahlenschäden sowie für die psychosoziale Betreuung von Notfalleinsatzkräften und Bevölkerung |
Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan; Auflistung der vorhandenen Einrichtungen im Bundesland |
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3.9 Aufzeichnungen und Datenmanagement |
Auflistung der benötigten Aufzeichnungen bei Notfallexpositionssituationen und bei Notfallübungen |
Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan; Auflistung der benötigten Aufzeichnungen bei Notfallexpositionssituationen und bei Notfallübungen auf Landesebene |
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4. AUFRECHTERHALTUNG DER NOTFALLPLANUNG |
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4.1 Behörden und ihre Zuständigkeiten |
Zuständigkeiten für Aufrechterhaltung der Notfallplanung auf Bundesebene |
Zuständigkeiten für Aufrechterhaltung der Notfallplanung auf Landesebene |
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4.2 Ressourcen |
Beschreibung der Sicherstellung der für die Durchführbarkeit des Notfallplanes erforderlichen Ressourcen auf Bundesebene |
Beschreibung der Sicherstellung der für die Durchführbarkeit des Notfallplans erforderlichen Ressourcen auf Landesebene |
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4.3 Training und Notfallübungen |
Beschreibung der Regelungen zur Sicherstellung ausreichenden Trainings von Notfalleinsatzkräften; Beschreibung der Regelungen für Zuständigkeiten, Vorbereitung und Durchführung von Notfallübungen; Notfallübungspläne |
Beschreibung der Regelungen zur Sicherstellung ausreichenden Trainings von Notfalleinsatzkräften; Beschreibung der Regelungen für Zuständigkeiten, Vorbereitung und Durchführung von Notfallübungen; Notfallübungspläne auf Landesebene |
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4.4 Qualitätssicherung und Aktualisierung des Notfallplans |
Regelungen für regelmäßige Durchsicht und Überarbeitung des Notfallplans |
Regelungen für regelmäßige Durchsicht und Überarbeitung des Notfallplans |
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BEGRIFFSERLÄUTERUNGEN |
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ABKÜRZUNGEN |
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LITERATUR |
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VERTEILERLISTE |
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ANHÄNGE |
Insbesondere Kontaktadressen und Beschreibung der berücksichtigten Szenarien |
Insbesondere Kontaktadressen und gesamtstaatlicher Notfallplan |
“
„
Novellierungsanordnung 51, In Anlage 5 Ziffer eins, entfällt nach dem Wort „Übungstypen“ das Wort „ist“.
Novellierungsanordnung 52, Anlage 6 Ziffer 8, lautet:
Novellierungsanordnung 53, Anlage 6 Ziffer 9, entfällt.
Novellierungsanordnung 54, In Anlage 7 Ziffer 2 und 3 wird das Wort „Interventionspersonal“ durch das Wort „Notfalleinsatzkraft“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 55, Anlage 8 lautet:
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Interventionen |
Referenzwert für die effektive Dosis |
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zur Rettung von Menschenleben |
250 mSv |
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zur Abwehr einer akuten Gefahr für Personen oder zur Verhinderung einer wesentlichen Schadensausweitung |
100 mSv |
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zum Schutz von Sachwerten |
20 mSv |
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Tätigkeiten |
Referenzwert für die effektive Dosis |
|
zur Rettung von Menschenleben |
250 mSv |
|
zum akuten Schutz der Bevölkerung |
20 mSv |
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andere dringend notwendige Tätigkeiten |
10 mSv |
Novellierungsanordnung 56, Nach der Anlage 9 werden folgende Anlagen 10 und 11 samt Überschriften angefügt:
Vorkehrungen für die ständige Begrenzung der Exposition in Gebieten mit einer lang anhaltenden Restkontamination haben Folgendes in Betracht zu ziehen:
Eine optimierte Schutzstrategie für kontaminierte Gebiete aufgrund vergangener Tätigkeiten hat Folgendes in Betracht zu ziehen:
Rupprechter