BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 18. Oktober 2017

Teil römisch zwei

276. Verordnung:

Änderung der Interventionsverordnung

276. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Interventionsverordnung geändert wird

Aufgrund der Paragraphen 36 l, Absatz 3, sowie 37 Absatz 5, Ziffer 6, des Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2015,, wird verordnet:

Die Verordnung über Interventionen bei radiologischen Notstandssituationen und bei dauerhaften Strahlenexpositionen (Interventionsverordnung – IntV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Langtitel wird die Wortfolge „bei radiologischen Notstandssituationen und bei dauerhaften Strahlenexpositionen“ durch die Wortfolge „in Notfallexpositionssituationen und in bestehenden Expositionssituationen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Ziel und Geltungsbereich

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Grundsätze bei Interventionen

2. Teil
Interventionen in einer Notfallexpositionssituation

Paragraph 4,

Interventionswerte, allgemeine und operationelle Kriterien, Referenzwert für die Bevölkerung

Paragraph 5,

Schutzmaßnahmen, Maßnahmenkatalog, optimierte Schutzstrategie

Paragraph 6,

Bewertung und Anpassung von Schutzmaßnahmen

Paragraph 7,

Lagedarstellung

Paragraph 8,

Information der Öffentlichkeit

Paragraph 9,

Notfallpläne

Paragraph 10,

Notfallübungen

Paragraph 11,

Meldepflichten für Ereignisse auf österreichischem Staatsgebiet

Paragraph 12,

Notfalleinsatzkräfte

Paragraph 13,

Physikalische und ärztliche Kontrolle von Notfalleinsatzkräften

Paragraph 14,

Aufzeichnungspflichten

Paragraph 15,

Personaleinsatz in einer Notfallexpositionssituation

Paragraph 16,

Information militärischer Dienststellen

Paragraph 17,

Notfallmanagementsystem

Paragraph 18,

Internationale Zusammenarbeit

3. Teil
Interventionen in einer bestehenden Expositionssituation

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen für bestehende Expositionssituationen

Paragraph 19,

Referenzwert

2. Abschnitt
Bestehende Expositionssituationen nach einem radiologischen Notfall

Paragraph 20,

Schutz- und Sanierungsmaßnahmen

Paragraph 21,

Maßnahmenkatalog, optimierte Schutzstrategie

Paragraph 22,

Bewertung und Anpassung von Schutz- und Sanierungsmaßnahmen

Paragraph 23,

Gebiete mit lang anhaltender Restkontamination nach einem radiologischen Notfall

3. Abschnitt
Bestehende Expositionssituationen aufgrund vergangener Tätigkeiten

Paragraph 24,

Kontaminierte Gebiete aufgrund vergangener Tätigkeiten

4. Teil
Schlussbestimmungen

Paragraph 25,

Inkrafttreten“

Novellierungsanordnung 3, Die Paragraphen eins und 2 samt Überschriften lauten:

„Ziel und Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Ziel dieser Verordnung ist der Schutz der Gesundheit von Personen vor den Gefahren durch ionisierende Strahlung im Fall von Notfallexpositionssituationen oder im Fall einer bestehenden Expositionssituation im Sinn dieser Verordnung.
  2. Absatz 2,Durch diese Verordnung werden die Bestimmungen der Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz vor Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, Amtsblatt Nummer L 13 vom 17.01.2014 Seite 1, im Bereich von Notfallexpositionssituationen und bestehenden Expositionssituationen im Sinn dieser Verordnung in österreichisches Recht umgesetzt.
  3. Absatz 3,Diese Verordnung gilt
    1. Ziffer eins
      für Interventionen im Fall einer Notfallexpositionssituation oder im Fall einer bestehenden Expositionssituation sowie
    2. Ziffer 2
      für die Information der Öffentlichkeit zur Vorbereitung auf eine Notfallexpositionssituation und im Fall einer Notfallexpositionssituation.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinn dieser Verordnung bezeichnet

  1. Ziffer eins
    „berufsbedingte Notfallexposition“ die Exposition von Notfalleinsatzkräften in einer Notfallexpositionssituation;
  2. Ziffer 2
    „bestehende Expositionssituation“ die Expositionssituation
    1. Litera a
      nach einem radiologischen Notfall oder
    2. Litera b
      in kontaminierten Gebieten aufgrund vergangener Tätigkeiten,
                                die bereits besteht, wenn eine Entscheidung über ihre Kontrolle getroffen werden muss, jedoch  Sofortmaßnahmen nicht oder nicht mehr erforderlich sind;
  3. Ziffer 3
    „Erwartungsdosis“ die Dosis, die im Fall einer Notfallexpositionssituation oder einer bestehenden Expositionssituation aus verschiedenen Expositionspfaden zu erwarten ist;
  4. Ziffer 4
    „Exposition“ das Exponieren oder das Exponiertsein gegenüber ionisierender Strahlung, die außerhalb des Körpers (externe Exposition) oder innerhalb des Körpers (interne Exposition) ausgesandt wird;
  5. Ziffer 5
    „Intervention“ die Durchführung von Interventionsmaßnahmen;
  6. Ziffer 6
    „Interventionsmaßnahmen“ die Schutzmaßnahmen in einer Notfallexpositionssituation oder Schutz- und Sanierungsmaßnahmen in einer bestehenden Expositionssituation;
  7. Ziffer 7
    „Interventionswert“ den Dosiswert für Interventionsmaßnahmen, der im Fall einer Notfallexpositionssituation oder einer bestehenden Expositionssituation unter Berücksichtigung der Lage festgelegt und angewandt wird;
  8. Ziffer 8
    „Kontamination“ das unbeabsichtigte und ungewollte Vorhandensein radioaktiver Stoffe auf Oberflächen, in Materialien oder auf dem menschlichen Körper;
  9. Ziffer 9
    „Kontaminierungsphase“ jene Phase in einer Notfallexpositionssituation, in der Ausbreitungs- und Ablagerungsvorgänge radioaktiver Stoffe im betrachteten Gebiet stattfinden;
  10. Ziffer 10
    „Maßnahmenkatalog“ die Zusammenstellung von Interventionsmaßnahmen;
  11. Ziffer 11
    „Notfalleinsatzkraft“ eine speziell ausgebildete Person mit einer festgelegen Rolle in einem radiologischen Notfall, die bei ihrem Einsatz in dem Notfall einer Strahlung ausgesetzt sein könnte;
  12. Ziffer 12
    „Notfallexpositionssituation“ eine Expositionssituation infolge eines radiologischen Notfalls;
  13. Ziffer 13
    „Notfallmanagementsystem“ den rechtlichen oder administrativen Rahmen, mit dem die Verantwortlichkeiten für die Notfallvorsorge und -reaktion sowie Vorkehrungen für die Entscheidungsfindung in einer Notfallexpositionssituation festgelegt werden;
  14. Ziffer 14
    „Notfallplan“ die Vorkehrungen zur Planung angemessener Reaktionen auf eine Notfallexpositionssituation anhand postulierter Ereignisse und entsprechender Szenarien;
  15. Ziffer 15
    „optimierte Schutzstrategie“ aufeinander abgestimmte Interventionsmaßnahmen, die die Einhaltung des festgelegten Referenzwerts ermöglichen und eine Optimierung des Schutzes unterhalb des Referenzwerts als Ziel verfolgen;
  16. Ziffer 16
    „radiologischer Notfall“ eine nicht routinemäßige Situation oder ein nicht routinemäßiges Ereignis, bei der/dem eine Strahlenquelle vorhanden ist und die/das Sofortmaßnahmen erfordert, um schwerwiegende nachteilige Folgen für Gesundheit, Sicherheit, Lebensqualität und Eigentum von Menschen sowie für die Umwelt zu mindern, oder eine Gefahr, die solche schwerwiegenden nachteiligen Folgen nach sich ziehen könnte;
  17. Ziffer 17
    „Referenzwert“ in einer Notfallexpositionssituation oder bestehenden Expositionssituation den Wert der effektiven Dosis oder Organ-Äquivalentdosis oder Aktivitätskonzentrationswert, oberhalb dessen Expositionen als unangemessen betrachtet werden, auch wenn es sich nicht um einen Grenzwert handelt, der nicht überschritten werden darf;
  18. Ziffer 18
    „Sanierungsmaßnahmen“ die Beseitigung einer Strahlenquelle oder Verringerung ihrer Stärke (Aktivität oder Menge) oder Unterbrechung von Expositionspfaden oder Verringerung ihrer Folgen zum Zweck der Vermeidung oder Verringerung der Dosen, die ansonsten in einer bestehenden Expositionssituation erhalten werden könnten;
  19. Ziffer 19
    „Schutzmaßnahmen“ die Maßnahmen, die keine Sanierungsmaßnahmen sind, zum Zweck der Vermeidung oder Verringerung der Dosen, die ansonsten in einer Notfallexpositionssituation oder bestehenden Expositionssituation erhalten werden könnten;
  20. Ziffer 20
    „Spätphase“ eine bestehende Expositionssituation nach einem radiologischen Notfall, die auf die Zwischenphase folgt und endet, sobald normale Lebensbedingungen in dem betrachteten Gebiet wiederhergestellt sind;
  21. Ziffer 21
    „Umweltüberwachung“ die Messung von Ortsdosisleistungen aufgrund radioaktiver Stoffe in der Umwelt oder von Konzentrationen von Radionukliden in Umweltmedien;
  22. Ziffer 22
    „vergangene Tätigkeiten“ Tätigkeiten, die nie einer regulatorischen Kontrolle unterlagen oder Tätigkeiten, für die das Unternehmen rechtlich nicht mehr verantwortlich ist;
  23. Ziffer 23
    „vermeidbare Dosis“ die Dosis, die durch eine Interventionsmaßnahme vermieden werden kann;
  24. Ziffer 24
    „Vorwarnphase“ jene Phase in einer Notfallexpositionssituation, die mit dem Eintreten eines radiologischen Notfalls beginnt und endet, sobald die Kontaminierung des betrachteten Gebietes beginnt;
  25. Ziffer 25
    „Zwischenphase“ jene Phase in einer Notfallexpositionssituation, die mit dem Ende der Kontaminierungsphase beginnt und endet, sobald die radiologische Lage im Wesentlichen erfasst ist und Sofortmaßnahmen nicht mehr erforderlich sind.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz eins, wird die Abkürzung „StrSchG“ durch die Wortfolge „des Strahlenschutzgesetzes (StrSchG), Bundesgesetzblatt 227 aus 1969,,“ ersetzt; die Wortfolge „im Fall einer radiologischen Notstandssituation“ entfällt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Absatz 3, wird die Wortfolge „bei radiologischen Notstandssituationen“ durch die Wortfolge „in einer Notfallexpositionssituation und in einer bestehenden Expositionssituation“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In der Überschrift des 2. Teils, in Paragraph 10,, in der Überschrift zu Paragraph 15,, in Anlage 3 lit A Ziffer 3 und 4 sowie im Titel der Anlage 6 wird jeweils die Wortfolge „bei einer radiologischen Notstandssituation“ durch die Wortfolge „in einer Notfallexpositionssituation“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift zu Paragraph 4, lautet:

„Interventionswerte, allgemeine und operationelle Kriterien, Referenzwert für die Bevölkerung“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 7, Ziffer eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz 5,, Anlage 3 lit A Ziffer 5,, Anlage 3 lit B, Anlage 3 lit B Ziffer eins bis 3 sowie in Anlage 7 Ziffer 3, wird jeweils die Wortfolge „radiologischen Notstandssituation“ durch das Wort „Notfallexpositionssituation“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 4, Absatz 2, wird die Wortfolge „dürfen von den Interventionsrichtwerten“ durch die Wortfolge „haben die allgemeinen Kriterien für Schutzmaßnahmen“ und die Wortfolge „nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe abweichen“ durch die Wortfolge „zu berücksichtigen“ ersetzt; der letzte Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 4, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,Zusätzlich zu den allgemeinen Kriterien für Schutzmaßnahmen gemäß Anlage 1 sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft operationelle Kriterien wie Messgrößen und Indikatoren der Bedingungen vor Ort festzulegen. Diese sind bei der Entscheidung über Schutzmaßnahmen heranzuziehen, falls die allgemeinen Kriterien für Schutzmaßnahmen nicht anwendbar sind.
  2. Absatz 4,Für die Exposition der Bevölkerung in einer Notfallexpositionssituation gilt ein Referenzwert von 100 Millisievert effektive Dosis pro Jahr. Bei der Optimierung des Schutzes ist Expositionen oberhalb des Referenzwerts Vorrang einzuräumen, und die Optimierung ist auch unterhalb des Referenzwerts fortzusetzen.“

Novellierungsanordnung 11, Die Überschrift zu Paragraph 5, lautet:

„Schutzmaßnahmen, Maßnahmenkatalog, optimierte Schutzstrategie“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 5, Absatz eins,, in der Überschrift zu Paragraph 6, sowie in Paragraph 6,, Paragraph 7, Ziffer 3,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 10,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz 3,, Anlage 3 lit A Ziffer 3,, Anlage 6 Ziffer 7, sowie in Anlage 7 Ziffer eins und 4 wird jeweils das Wort „Interventionsmaßnahmen“ durch das Wort „Schutzmaßnahmen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 5, Absatz eins, wird die Wortfolge „ , Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „und Frauen“, die Wortfolge „zu empfehlen“ durch das Wort „festzulegen“, das Wort „Empfehlung“ durch das Wort „Festlegung“ und das Wort „auszusprechen“ durch die Wortfolge „zu treffen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 5, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Als Grundlage für die Festlegung von Schutzmaßnahmen im Fall einer Notfallexpositionssituation hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Einbeziehung von Interessenträgern einen Maßnahmenkatalog unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zusammengestellten Schutzmaßnahmen auszuarbeiten und bei Bedarf zu aktualisieren. Der Maßnahmenkatalog hat optimierte Schutzstrategien für unterschiedliche Ereignisse und die entsprechenden Szenarien zu enthalten.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 5, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 6, Ziffer 2, wird die Wortfolge „zu empfehlen“ durch das Wort „festzulegen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz 4, sowie in Anlage 3 lit A wird jeweils die Wortfolge „radiologische Notstandssituation“ durch das Wort „Notfallexpositionssituation“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 8, Absatz 2, wird nach dem Wort „ständig“ die Wortfolge „und in aktueller Form“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 19, In der Überschrift zu Paragraph 9, sowie in Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 10, Ziffer eins, sowie in Anlage 5 Ziffer eins, wird jeweils das Wort „Interventionspläne“ durch das Wort „Notfallpläne“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 9, Absatz eins, wird das Wort „Interventionsplan“ durch das Wort „Notfallplan“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 9, Absatz 2, sowie in der Anlage 5 Ziffer 3, wird jeweils das Wort „Interventionsplanes“ durch das Wort „Notfallplans“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 9, Absatz 3, wird nach dem Wort „abdecken“ die Wortfolge „und alle möglichen Arten von Notfallexpositionssituationen berücksichtigen“ eingefügt; der letzte Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 9, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im gesamtstaatlichen Notfallplan Kriterien für den Übergang einer Notfallexpositionssituation in eine bestehende Expositionssituation festzulegen.“

Novellierungsanordnung 24, Dem Paragraph 9, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5,Die Notfallpläne sind von den für ihre Erstellung Zuständigen in angemessenen Zeitabständen auf ihre Aktualität zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Erfahrungen aus vergangenen Notfallexpositionssituationen und den aus der Beteiligung an Notfallübungen auf nationaler und internationaler Ebene gewonnenen Erkenntnissen sind dabei zu berücksichtigen.
  2. Absatz 6,Die von den Landeshauptleuten erstellten bzw. aktualisierten Notfallpläne sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Kenntnis zu bringen.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 10 und Anlage 5 Ziffer eins, wird jeweils die Wortfolge „des Interventionspersonals“ durch die Wortfolge „der Notfalleinsatzkräfte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 11, Absatz eins, wird das Wort „Interventionsplänen“ durch das Wort „Notfallplänen“ ersetzt; dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die gemeldete Notfallexpositionssituation gemäß der Notfallklassifizierung der IAEA Safety Standards einzustufen. Als Referenz sind die IAEA General Safety Requirements, GSR Part 7: Preparedness and Response for a Nuclear or Radiological Emergency, Vienna 2015, heranzuziehen.“

Novellierungsanordnung 27, In der Überschrift zu Paragraph 12, sowie in Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz 3 und der Überschrift zu Anlage 7 wird jeweils das Wort „Interventionspersonal“ durch das Wort „Notfalleinsatzkräfte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 12, Absatz eins, wird das Wort „muss“ durch das Wort „müssen“ und das Wort „es“ durch das Wort „sie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 12, Absatz 2,, in der Überschrift zu Paragraph 13, sowie in Anlage 7 Ziffer eins, wird jeweils das Wort „Interventionspersonal“ durch das Wort „Notfalleinsatzkräften“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 12, Absatz 2 und Anlage 7 Ziffer eins, wird jeweils die Wortfolge „bei radiologischen Notstandssituationen“ durch die Wortfolge „in Notfallexpositionssituationen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 12, Absatz 2, wird im ersten Satz die Wortfolge „Dosisrichtwerte für Notfallexpositionen“ durch die Wortfolge „Referenzwerte für berufsbedingte Notfallexpositionen“ ersetzt; im zweiten Satz wird das Wort „Richtwert“ durch das Wort „Referenzwert“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 12, Absatz 3, wird das Wort „muss“ durch das Wort „müssen“ und das Wort „seinen“ durch das Wort „ihren“ ersetzt; nach dem Wort „sein“ wird die Wortfolge „und die für den konkreten Einsatz notwendigen Informationen erhalten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 13, Absatz eins, wird die Wortfolge „ist das“ durch die Wortfolge „sind die“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz 6, sowie Paragraph 14, Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „das Interventionspersonal“ durch die Wortfolge „die Notfalleinsatzkräfte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 13, Absatz 3, wird im letzten Satz nach dem Wort „um“ das Wort „berufsbedingte“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 13, Absatz 4, wird das Wort „Interventionsteam“ durch die Wortfolge „Team von Notfalleinsatzkräften“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 13, Absatz 6, wird das Wort „anstelle“ durch die Wortfolge „an die Stelle“ und das Wort „Inkorporationsüberüberwachung“ durch das Wort „Inkorporationsüberwachung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 14, Absatz eins, entfällt das Wort „und“.

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 14, Absatz 3, entfallen das Wort „entsprechende“ und die Wortfolge „in ausreichender Anzahl“.

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 15, Absatz 3, wird das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 15, Absatz 4, letzter Satz entfällt das Wort „entsprechender“.

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 15, Absatz 5, entfallen die Wortfolge „im Sinn des Paragraph 2, Absatz 21, StrSchG“ sowie das Wort „entsprechende“; dem Absatz wird folgender Satz angefügt:

„Dabei sind die in Anlage 8 festgelegten Referenzwerte für dringend notwendige Tätigkeiten zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 43, Vor Paragraph 17, entfallen die Bezeichnung und die Überschrift des 3. Teils.

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 17, wird durch folgenden Paragraph 17, samt Überschrift ersetzt:

„Notfallmanagementsystem

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat unter Einbeziehung aller betroffenen Bundesministerien ein Notfallmanagementsystem einzurichten und geeignete administrative Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung eines solchen Systems zu treffen.
  2. Absatz 2,Das Notfallmanagementsystem ist entsprechend den Ergebnissen einer Bewertung möglicher Notfallexpositionssituationen auszulegen und muss es ermöglichen, wirksam auf Notfallexpositionssituationen zu reagieren.
  3. Absatz 3,Das Notfallmanagementsystem hat Notfallpläne zu umfassen, die dazu dienen, Gewebereaktionen, die zu schweren deterministischen Wirkungen auf Personen innerhalb der betroffenen Bevölkerungsgruppe führen, zu verhindern und das Risiko stochastischer Wirkungen zu verringern, wobei die allgemeinen Grundsätze des Strahlenschutzes und der in Paragraph 4, genannte Referenzwert zu berücksichtigen sind.
  4. Absatz 4,Im Rahmen des Notfallmanagementsystems ist die Einbeziehung von Interessenträgern zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 45, Nach Paragraph 17, wird folgender Paragraph 18, samt Überschrift angefügt:

„Internationale Zusammenarbeit

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat hinsichtlich möglicher Notfälle, die sich in Österreich ereignen und auf andere Staaten auswirken können, mit den zuständigen Behörden dieser Staaten zusammenzuarbeiten, um die Organisation des Strahlenschutzes in diesen Staaten zu erleichtern.
  2. Absatz 2,Bei einem radiologischen Notfall, der sich in Österreich ereignet oder voraussichtlich radiologische Folgen für Österreich hat, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich mit den zuständigen Behörden aller anderen Staaten, die möglicherweise beteiligt sind oder vermutlich betroffen sein werden, Kontakt aufzunehmen, um
    1. Ziffer eins
      sich über die Einschätzung der Expositionssituation auszutauschen,
    2. Ziffer 2
      sich hinsichtlich der Interventionswerte (Paragraph 4,), der Schutzmaßnahmen (Paragraph 5,) und der Information der Öffentlichkeit (Paragraph 8,) abzustimmen und
    3. Ziffer 3
      beim Übergang von einer Notfallexpositionssituation zu einer bestehenden Expositionssituation zusammenzuarbeiten.
    Auf bilateraler oder internationaler Ebene bestehende Informations- und Koordinierungssysteme sind dabei zu nutzen. Diese Koordinierungstätigkeiten dürfen erforderliche Maßnahmen, die auf nationaler Ebene getroffen werden müssen, nicht behindern oder verzögern.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen von Absatz 2, gelten auch im Zusammenhang mit dem Verlust, dem Diebstahl oder dem Auffinden von hoch radioaktiven umschlossenen Strahlenquellen und sonstigen gefährlichen Strahlenquellen. Für die Einstufung als gefährliche Strahlenquelle ist die IAEA-Publikation “Emergency Preparedness and Response Publication, EPR-D-Values: Dangerous Quantities of Radioactive Material (D-values), Vienna 2006”, heranzuziehen.”

Novellierungsanordnung 46, Nach Paragraph 18, werden folgender 3. und 4. Teil angefügt:

„3. Teil
Interventionen in einer bestehenden Expositionssituation

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen für bestehende Expositionssituationen

Referenzwert

Paragraph 19,

Für die Exposition von Personen in einer bestehenden Expositionssituation gilt ein Referenzwert von 20 Millisievert effektive Dosis pro Jahr. Bei der Optimierung des Schutzes ist Expositionen oberhalb des Referenzwerts Vorrang einzuräumen, und die Optimierung ist auch unterhalb des Referenzwerts fortzusetzen.

2. Abschnitt
Bestehende Expositionssituationen nach einem radiologischen Notfall

Schutz- und Sanierungsmaßnahmen

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Im Fall einer bestehenden Expositionssituation nach einem radiologischen Notfall („Spätphase“) hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Lage regelmäßig zu evaluieren.
  2. Absatz 2,Auf Basis dieser Evaluierung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Mitwirkung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Sinn des Paragraph 37, Absatz 5, Ziffer 3, StrSchG erforderlichenfalls Schutz- und Sanierungsmaßnahmen festzulegen.
  3. Absatz 3,Bei der Durchführung der Schutz- und Sanierungsmaßnahmen ist die Einbeziehung von Interessenträgern zu berücksichtigen.

Maßnahmenkatalog, optimierte Schutzstrategie

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Als Grundlage für die Festlegung von Schutz- und Sanierungsmaßnahmen in der Spätphase hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Einbeziehung von Interessenträgern einen Maßnahmenkatalog unter Berücksichtigung der in Anlage 2 lit. C zusammengestellten Schutz- und Sanierungsmaßnahmen auszuarbeiten und bei Bedarf zu aktualisieren.
  2. Absatz 2,Der Maßnahmenkatalog hat eine optimierte Schutzstrategie für bestehende Expositionssituationen nach einem radiologischen Notfall zu enthalten, die Risiken und Wirksamkeit der Schutz- und Sanierungsmaßnahmen berücksichtigt.

Bewertung und Anpassung von Schutz- und Sanierungsmaßnahmen

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Sind Schutz- und Sanierungsmaßnahmen in Durchführung begriffen, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
    1. Ziffer eins
      ihre Wirksamkeit zu bewerten und
    2. Ziffer 2
      erforderliche Anpassungen dieser Maßnahmen bzw. ihre Aufhebung festzulegen.
  2. Absatz 2,Zu diesem Zweck haben die Landeshauptleute Informationen über Status und Wirksamkeit der in Durchführung begriffenen Schutz- und Sanierungsmaßnahmen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

Gebiete mit lang anhaltender Restkontamination nach einem radiologischen Notfall

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,In Gebieten mit einer lang anhaltenden Restkontamination, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Mitwirkung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Sinn des Paragraph 37, Absatz 5, Ziffer 3, StrSchG für Bewohner sowie für gesellschaftliche und wirtschaftliche Tätigkeiten freigegeben hat, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Mitwirkung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und unter Einbeziehung von Interessenträgern Vorkehrungen für die ständige Begrenzung der Exposition festzulegen, mit dem Ziel, als normal zu betrachtende Lebensbedingungen zu schaffen. Diese Vorkehrungen haben die Inhalte der Anlage 10 zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat

    Ziffer eins die Wirksamkeit dieser Vorkehrungen zu bewerten und

    Ziffer 2 erforderlichenfalls Anpassungen bzw. ihre Aufhebung festzulegen.

3. Abschnitt
Bestehende Expositionssituationen aufgrund vergangener Tätigkeiten

Kontaminierte Gebiete aufgrund vergangener Tätigkeiten

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Sind nach Durchführung von behördlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit herrenlosen radioaktiven Stoffen aus vergangenen Tätigkeiten gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StrSchG Restkontaminationen in einem Gebiet verblieben, hat die zuständige Behörde
    1. Ziffer eins
      die bestehende Expositionssituation zu bewerten,
    2. Ziffer 2
      die entsprechenden berufsbedingten Expositionen und Expositionen der Bevölkerung zu bestimmen sowie
    3. Ziffer 3
      erforderlichenfalls Schutz- und Sanierungsmaßnahmen festzulegen, wobei der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubeziehen ist.
  2. Absatz 2,Als Grundlage für solche Schutz- und Sanierungsmaßnahmen dient eine optimierte Schutzstrategie, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für kontaminierte Gebiete aufgrund vergangener Tätigkeiten zu erarbeiten hat. Dabei hat er die in Anlage 11 aufgelisteten Punkte zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Darüber hinaus sind die Festlegungen der Paragraphen 22, Absatz eins und 23 sinngemäß anzuwenden, wobei an die Stelle der dort genannten Bundesminister die zuständige Behörde gemäß Absatz eins, tritt.

4. Teil
Schlussbestimmungen

Inkraftreten

Paragraph 25,

Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, die Paragraphen eins und 2 samt Überschriften, Paragraph 3, Absatz eins und 3, die Überschrift des 2. Teils, die Paragraphen 4 bis 6 samt Überschriften, Paragraph 7, Ziffer eins und 3, Paragraph 8,, Paragraph 9, samt Überschrift, Paragraph 10,, Paragraph 11, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 12, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 13,, Paragraph 13, Absatz eins, 3, 4, 6 und 10, Paragraph 14, Absatz 3,, die Paragraphen 15, 17 und 18 samt Überschriften, der 3. und 4. Teil sowie die Anlagen 1 bis 8, 10 und 11 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. .“

Novellierungsanordnung 47, Die Anlagen 1 und 2 lauten:

„Anlage 1, zu Paragraph 4 Allgemeine Kriterien für Schutzmaßnahmen

Die nachstehende Tabelle enthält Dosiswerte für verschiedene Schutzmaßnahmen und deren Berechnungsgrundlagen. Im Fall einer Notfallexpositionssituation bilden diese allgemeinen Kriterien für Schutzmaßnahmen die Grundlage für die Festlegung von Interventionswerten nach Paragraph 4,

Schutzmaßnahme

Bevölkerungs-gruppe

Allgemeines Kriterium

Art der Dosis ,

Berücksichtigte , Expositionspfade

Integrationszeit

für den jeweiligen

Expositionspfad

Integrationszeit

für die

Folgedosis

Aufenthalt in Gebäuden

Personen unter 18 Jahren,, Schwangere

1 mSv

Effektive, Erwartungs-

dosis

Wolkenstrahlung

Kontaminierungsphase,

max. 2 Tage

 

Bodenstrahlung

2 Tage

 

Inhalation

Kontaminierungsphase,

max. 2 Tage

70 Jahre

Erwachsene

10 mSv

Effektive, Erwartungs-

dosis

Wolkenstrahlung

Kontaminierungsphase,

max. 2 Tage

 

Bodenstrahlung

2 Tage

 

Inhalation

Kontaminierungsphase,

max. 2 Tage

50 Jahre

Iodblockade , durch Einnahme , von Kalium- , iodidtabletten

Personen unter 18 Jahren, Schwangere

10 mGy

Erwartete

Schild-, drüsen-, dosis

Inhalation

Kontaminierungsphase,

max. 2 Tage

70 Jahre

Erwachsene, < 40 Jahre, Stillende

100 mGy

Erwartete

Schild, drüsen-, dosis

Inhalation

Kontaminierungsphase,

max. 2 Tage

50 Jahre

Evakuierung

Alle Bevölke-

rungsgruppen

50 mSv

Vermeidbare

effektive , Dosis

Wolkenstrahlung

Kontaminierungsphase, , max. 2 Tage

 

Bodenstrahlung

2 Tage

 

Inhalation

Kontaminierungsphase,

max. 2 Tage

50 Jahre

Temporäre Umsiedlung

Alle Bevölke-

rungsgruppen

30 mSv

Effektive , Erwartungs-

dosis

Bodenstrahlung

1 Monat (30 Tage)

 

Langfristige Umsiedlung

Alle Bevölke-

rungsgruppen

100 mSv

Effektive , Erwartungs-

dosis

Bodenstrahlung

1 Jahr

 

Bei den Maßnahmen „Temporäre Umsiedlung“ und „Langfristige Umsiedlung“ sind bei der Abschätzung der Erwartungsdosis realistische Aufenthaltszeiten im Freien und die Wirkung von Schutzmaßnahmen mitzuberücksichtigen.“

„Anlage 2 zu Paragraphen 5 und 21

Interventionsmaßnahmen

Diese Anlage enthält Interventionsmaßnahmen für die verschiedenen Phasen einer Notfallexpositionssituation und für eine bestehende Expositionssituation nach einem radiologischen Notfall. Abhängig von der Situation kommen auch noch zusätzliche Interventionsmaßnahmen in Betracht.

A) Maßnahmen in der Vorwarnphase

B) Maßnahmen in der Kontaminierungsphase

C) Maßnahmen in der Zwischen- und Spätphase

Novellierungsanordnung 48, In Anlage 3 lit A Ziffer 2, wird die Wortfolge „radiologische Notstandssituationen“ durch das Wort „Notfallexpositionssituationen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 49, In Anlage 3 lit B Ziffer eins a, wird das Wort „Notstandssituation“ durch das Wort „Notfallexpositionssituation“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 50, Anlage 4 lautet:

„Anlage 4, zu Paragraph 9

Inhalt von Notfallplänen

Gliederung

Gesamtstaatlicher Notfallplan

Notfallplan auf Landesebene

TITELSEITE

   

INHALTSVERZEICHNIS

   

1. EINLEITUNG

   

1.1 Zweck

Beschreibung des Zwecks des Notfallplans

Beschreibung des Zwecks des Notfallplans

1.2 Anwendungsbereich

Beschreibung des Anwendungsbereichs des Notfallplans; Verbindung zu anderen Notfallplänen

Beschreibung des Anwendungsbereichs des Notfallplans; Verbindung zu anderen Notfallplänen, insbesondere zum gesamtstaatlichen Notfallplan

1.3 Rechtliche Grundlagen

Auflistung der rechtlichen Grundlagen, die in Notfallexpositionssituationen auf Bundesebene zur Anwendung kommen

Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan;

Auflistung der rechtlichen Grundlagen, die in Notfallexpositionssituationen auf Landesebene zur Anwendung kommen

2. GRUNDLAGE FÜR DIE NOTFALLPLANUNG

   

2.1 Kategorisierung möglicher Notfallexpositionssituationen

Beschreibung der radiologischen Gefährdungen, die in einer Gefährdungsanalyse identifiziert wurden und im Notfallplan berücksichtigt werden; dabei sind auch Orte und Einrichtungen mit erhöhter Wahrscheinlichkeit für den Fund einer gefährlichen Strahlenquelle zu identifizieren und die Ergebnisse von Sicherungsanalysen zu berücksichtigen.

Beschreibung der für Österreich in Betracht kommenden Szenarien im Anhang; Kategorisierung der österreichischen Anlagen und Umgänge entsprechend der IAEA-Notfallplanungskategorisierung (als Referenz sind die IAEA General Safety Requirements, GSR Part 7: Preparedness and Response for a Nuclear or Radiological Emergency, Vienna 2015, heranzuziehen).

Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan unter Berücksichtigung der für das Bundesland in Betracht kommenden Szenarien

2.2 Am Notfallmanagement beteiligte Organisationen, ihre Zuständigkeiten und Einsatzbereitschaften

Auflistung der beteiligten Organisationen und ihrer Zuständigkeiten für verschiedene Notfallexpositionssituationen; insbesondere Auflistung der Notfalleinrichtungen und des bei Interventionen zum Einsatz kommenden Personals auf Bundesebene; Angabe, nach welcher Zeitspanne ab Alarmierung dieses Personal einsatzbereit ist. Kontaktadressen als Anhang

Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan; Auflistung der beteiligten Organisationen und ihrer Zuständigkeiten für verschiedene Notfallexpositionssituationen auf Landesebene; insbesondere Auflistung der Notfalleinrichtungen und des bei Interventionen zum Einsatz kommenden Personals auf Landesebene; Angabe, nach welcher Zeitspanne ab Alarmierung dieses Personal einsatzbereit ist. Kontaktadressen als Anhang

2.3 Kommunikation und Vorkehrungen für Zusammenarbeit und Koordinierung

Kurze Beschreibung der Kommunikationswege und der Vorkehrungen für Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den beteiligten Organisationen

Kurze Beschreibung der Kommunikationswege und der Vorkehrungen für Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den beteiligten Organisationen

2.4 Ablaufpläne

Kurze Beschreibung des idealen Ablaufs der Reaktionen auf verschiedene Notfallexpositionssituationen

Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan; kurze Beschreibung des idealen Ablaufs der Reaktionen auf verschiedene Notfallexpositionssituationen auf Landesebene

3. IMPLEMENTIERUNG DER NOTFALLPLANUNG

   

3.1 Melde- und Alarmierungswege

Beschreibung der Melde- und Alarmierungswege für verschiedene Notfallexpositionssituationen

Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan;

Beschreibung der Melde- und Alarmierungswege für verschiedene Notfallexpositionssituationen auf Landesebene

3.2 Bewertung einer Notfallexpositionssituation

Beschreibung der Bewertung einer Notfallexpositionssituationen und der Einbindung der verfügbaren technischen Notfallsysteme. Einstufung der Notfallexpositionssituation entsprechend der Notfallklassifizierung der IAEA (als Referenz sind die IAEA General Safety Requirements, GSR Part 7: Preparedness and Response for a Nuclear or Radiological Emergency, Vienna 2015, heranzuziehen).

Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan

3.3 Strahlenspüren, Probenahme, Probentransport und Messung

Beschreibung der Aktivierung und des Ablaufs von Strahlenspüreinsätzen; Beschreibung des Probenahmeplans für verschiedene Notfallexpositionssituationen; Beschreibung der Umsetzung des Probenahmeplans einschließlich Probentransport und Messung

Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan

3.4 Maßnahmenkatalog, optimierte Schutzstrategie

Auflistung der wichtigsten Schutzmaßnahmen, vorhandener Referenzwerte, allgemeiner und operationeller Kriterien; optimierte Schutzstrategie

Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan

3.5 Schutzmaßnahmen

Beschreibung der Zuständigkeiten und der Regelungen für die Festlegung von Schutzmaßnahmen auf Bundesebene

Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan bezüglich der Festlegung von Schutzmaßnahmen; Beschreibung der Durchführung von Schutzmaßnahmen insbesondere Anordnung, Vorbereitung, Umsetzung und Überprüfung der Umsetzung

3.6 Information der Öffentlichkeit

Beschreibung der Zuständigkeiten und Regelungen auf Bundesebene für die Information der Öffentlichkeit für verschiedene Notfallexpositionssituationen; vorbereitete Pressemeldungen/Meldetexte für verschiedene Notfallexpositionssituationen unter Berücksichtigung der Anlage 3 (als Anhang)

Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan

3.7 Schutz von Personen, die Interventionen durchführen

Beschreibung der Regelungen zur Erfassung der Exposition und zum Schutz von Personen, die Interventionen durchführen

Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan

3.8 Medizinische Hilfeleistung und Eindämmung nichtradiologischer Auswirkungen

Organisatorische Regelungen für die Behandlung von Personen mit schweren deterministischen Strahlenschäden sowie für die psychosoziale Betreuung von Notfalleinsatzkräften und Bevölkerung

Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan;

Auflistung der vorhandenen Einrichtungen im Bundesland

3.9 Aufzeichnungen und Datenmanagement

Auflistung der benötigten Aufzeichnungen bei Notfallexpositionssituationen und bei Notfallübungen

Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan;

Auflistung der benötigten Aufzeichnungen bei Notfallexpositionssituationen und bei Notfallübungen auf Landesebene

4. AUFRECHTERHALTUNG DER NOTFALLPLANUNG

   

4.1 Behörden und ihre Zuständigkeiten

Zuständigkeiten für Aufrechterhaltung der Notfallplanung auf Bundesebene

Zuständigkeiten für Aufrechterhaltung der Notfallplanung auf Landesebene

4.2 Ressourcen

Beschreibung der Sicherstellung der für die Durchführbarkeit des Notfallplanes erforderlichen Ressourcen auf Bundesebene

Beschreibung der Sicherstellung der für die Durchführbarkeit des Notfallplans erforderlichen Ressourcen auf Landesebene

4.3 Training und Notfallübungen

Beschreibung der Regelungen zur Sicherstellung ausreichenden Trainings von Notfalleinsatzkräften; Beschreibung der Regelungen für Zuständigkeiten, Vorbereitung und Durchführung von Notfallübungen; Notfallübungspläne

Beschreibung der Regelungen zur Sicherstellung ausreichenden Trainings von Notfalleinsatzkräften;

Beschreibung der Regelungen für Zuständigkeiten, Vorbereitung und Durchführung von Notfallübungen; Notfallübungspläne auf Landesebene

4.4 Qualitätssicherung und Aktualisierung des Notfallplans

Regelungen für regelmäßige Durchsicht und Überarbeitung des Notfallplans

Regelungen für regelmäßige Durchsicht und Überarbeitung des Notfallplans

BEGRIFFSERLÄUTERUNGEN

   

ABKÜRZUNGEN

   

LITERATUR

   

VERTEILERLISTE

   

ANHÄNGE

Insbesondere Kontaktadressen und Beschreibung der berücksichtigten Szenarien

Insbesondere Kontaktadressen und gesamtstaatlicher Notfallplan

Novellierungsanordnung 51, In Anlage 5 Ziffer eins, entfällt nach dem Wort „Übungstypen“ das Wort „ist“.

Novellierungsanordnung 52, Anlage 6 Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    Entwicklung der Notfallexpositionssituation.“

Novellierungsanordnung 53, Anlage 6 Ziffer 9, entfällt.

Novellierungsanordnung 54, In Anlage 7 Ziffer 2 und 3 wird das Wort „Interventionspersonal“ durch das Wort „Notfalleinsatzkraft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 55, Anlage 8 lautet:

„Anlage 8, zu Paragraphen 12 und 15

Tabelle 1: Referenzwerte für Notfalleinsatzkräfte für berufsbedingte Notfallexpositionen

Interventionen

Referenzwert für die effektive Dosis

zur Rettung von Menschenleben

250 mSv

zur Abwehr einer akuten Gefahr für Personen oder zur Verhinderung einer wesentlichen Schadensausweitung

100 mSv

zum Schutz von Sachwerten

20 mSv

Tabelle 2: Referenzwerte für dringend notwendige Tätigkeiten in Notfallexpositionssituationen

Tätigkeiten

Referenzwert für die effektive Dosis

zur Rettung von Menschenleben

250 mSv

zum akuten Schutz der Bevölkerung

20 mSv

andere dringend notwendige Tätigkeiten

10 mSv

Novellierungsanordnung 56, Nach der Anlage 9 werden folgende Anlagen 10 und 11 samt Überschriften angefügt:

„Anlage 10 , zu Paragraph 23

Vorkehrungen für die ständige Begrenzung der Exposition in Gebieten mit einer lang anhaltenden Restkontamination

Vorkehrungen für die ständige Begrenzung der Exposition in Gebieten mit einer lang anhaltenden Restkontamination haben Folgendes in Betracht zu ziehen:

  1. Ziffer eins
    Einrichtung eines geeigneten Systems zur Überwachung der Exposition,
  2. Ziffer 2
    Einhaltung des in Paragraph 19, festgelegten Referenzwertes,
  3. Ziffer 3
    Einrichtung einer Infrastruktur zur Unterstützung kontinuierlicher Selbsthilfe-Schutzmaßnahmen in den betroffenen Gebieten, etwa durch die Bereitstellung von Informationen sowie durch Beratung und Überwachung,
  4. Ziffer 4
    Durchführung von Schutz- und Sanierungsmaßnahmen, soweit angebracht und
  5. Ziffer 5
    Abgrenzung von Gebieten, sofern angebracht.

Anlage 11 , zu Paragraph 24

Optimierte Schutzstrategie für kontaminierte Gebiete

Eine optimierte Schutzstrategie für kontaminierte Gebiete aufgrund vergangener Tätigkeiten hat Folgendes in Betracht zu ziehen:

  1. Ziffer eins
    Einrichtung eines geeigneten Systems zur Überwachung der Strahlenexposition,
  2. Ziffer 2
    Ziele, die auch langfristig angestrebte Ergebnisse der Strategie und den in Paragraph 19, festgelegten Referenzwert enthalten,
  3. Ziffer 3
    Abgrenzung der betroffenen Gebiete und Bestimmung der betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung,
  4. Ziffer 4
    Regelung für den Zugang zu Geländen oder Bauten innerhalb des abgegrenzten Gebietes und deren Verwendung,
  5. Ziffer 5
    Einschätzung der Notwendigkeit und des Ausmaßes der für die betroffenen Gebiete und die betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung anzuwendenden Schutz- und Sanierungsmaßnahmen,
  6. Ziffer 6
    Einschätzung der Notwendigkeit, den Zugang zu den betroffenen Gebieten zu sperren oder zu kontrollieren oder Beschränkungen für die Lebensbedingungen in diesen Gebieten vorzusehen,
  7. Ziffer 7
    Ermittlung der Exposition unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen und der Mittel, die Einzelpersonen zur Verringerung ihrer eigenen Exposition zur Verfügung stehen,
  8. Ziffer 8
    Information der betroffenen Bevölkerung über mögliche Gesundheitsrisiken und über die verfügbaren Mittel zur Verringerung ihrer Exposition.“

Rupprechter