Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für Bedienstete im Ressortbereich des Bundeskanzleramtes, die aufgrund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
Der Ressortbereich im Sinne dieser Verordnung umfasst folgende Ausbildungsbereiche:
- Ziffer einsZentralleitung des Bundeskanzleramtes (samt Gleichbehandlungsanwaltschaft, ständige Vertretung bei der OECD, KommAustria, Hofmusikkapelle und Österreichisches Museum für Volkskunde)
- Ziffer 2Österreichisches Staatsarchiv
- Ziffer 3Bundesverwaltungsgericht
- Ziffer 4Datenschutzbehörde
- Ziffer 5Bundesdenkmalamt.