BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 11. Oktober 2017

Teil römisch zwei

272. Verordnung:

Section Control-Messstreckenverordnung Pöchlarn römisch zwei

272. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung auf dem Abschnitt Matzleinsdorf-Pöchlarn der A 1 West Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung Pöchlarn römisch zwei)

Aufgrund Paragraph 98 a, Absatz eins, StVO 1960 wird verordnet:

Paragraph eins,

Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden – bei Führung des Verkehrs im Gegenverkehr auf der Richtungsfahrbahn Wien – jeweils folgende Abschnitte der Richtungsfahrbahn Wien der A 1 West Autobahn festgelegt:

  1. Ziffer eins
    für die Fahrtrichtung Salzburg der Abschnitt zwischen km 85,59 und km 92,01
  2. Ziffer 2
    für die Fahrtrichtung Wien der Abschnitt zwischen km 92,07 und km 85,70.

Paragraph 2,

Der Beginn und das Ende der überwachten Messstrecken sind anzukündigen.

Paragraph 3,

Die Section Control-Messstreckenverordnung Pöchlarn römisch eins, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2017,, wird aufgehoben.

Leichtfried