268. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berichtspflichten der Konformitätsbewertungsstellen für Druckgeräte (Druckgeräteberichtsverordnung - DGBV)
Auf Grund der §§ 25 und 67 Abs. 3 des Druckgerätegesetzes, BGBl. I Nr. 161/2015, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 25 und 67 Absatz 3, des Druckgerätegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung ist auf die vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nach den Bestimmungen des Druckgerätegesetzes befugten Stellen für das Inverkehrbringen gemäß § 18 Abs. 1 und 3 Druckgerätegesetz, die Inspektionsstellen für die Betriebsphase gemäß § 19 Druckgerätegesetz, die Betreiberprüfstellen gemäß § 20 Druckgerätegesetz und die Werksprüfstellen gemäß § 73 Abs. 2 Druckgerätegesetz anwendbar und regelt die Erstellung ihrer Tätigkeitsberichte sowie den Umfang und den Inhalt der daraus resultierenden Statistik. Diese Verordnung ist auf die vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nach den Bestimmungen des Druckgerätegesetzes befugten Stellen für das Inverkehrbringen gemäß Paragraph 18, Absatz eins und 3 Druckgerätegesetz, die Inspektionsstellen für die Betriebsphase gemäß Paragraph 19, Druckgerätegesetz, die Betreiberprüfstellen gemäß Paragraph 20, Druckgerätegesetz und die Werksprüfstellen gemäß Paragraph 73, Absatz 2, Druckgerätegesetz anwendbar und regelt die Erstellung ihrer Tätigkeitsberichte sowie den Umfang und den Inhalt der daraus resultierenden Statistik.
Tätigkeitsbericht der Stellen gemäß den §§ 18 Abs. 1 und 3 und 20 Abs. 1 DruckgerätegesetzTätigkeitsbericht der Stellen gemäß den Paragraphen 18, Absatz eins und 3 und 20 Absatz eins, Druckgerätegesetz
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Tätigkeitsbericht der Stellen gemäß den §§ 18 Abs. 1 und 3 und 20 Abs. 1 Druckgerätegesetz hat zu enthalten:Der Tätigkeitsbericht der Stellen gemäß den Paragraphen 18, Absatz eins und 3 und 20 Absatz eins, Druckgerätegesetz hat zu enthalten:
Name des Leiters und seiner Stellvertreter;
Auflistung des Personals, wobei zu unterscheiden ist nach
Mitarbeitern, die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben im Rahmen des Inverkehrbringens zuständig sind,
Prüfpersonal gemäß Anlage I Teil 2 Z 1 Druckgerätegesetz;Prüfpersonal gemäß Anlage römisch eins Teil 2 Ziffer eins, Druckgerätegesetz;
aktuelles Organigramm mit Personenzuteilung;
falls zutreffend, Änderungen in der Deckungsvorsorge;
falls zutreffend, Angaben über Unterauftragnehmer und Zweigunternehmen, an die gemäß Anlage I Teil 5 Druckgerätegesetz Prüfaufgaben vergeben wurden, und Angaben betreffend die zugelassenen betriebseigenen Prüfdienste gemäß § 21 Druckgerätegesetz;falls zutreffend, Angaben über Unterauftragnehmer und Zweigunternehmen, an die gemäß Anlage römisch eins Teil 5 Druckgerätegesetz Prüfaufgaben vergeben wurden, und Angaben betreffend die zugelassenen betriebseigenen Prüfdienste gemäß Paragraph 21, Druckgerätegesetz;
Angaben über verweigerte Bescheinigungen, verweigerte Bewertungen oder verweigerte Überwachungen von Füllstellen (§§ 33 Abs. 4 Z 1 und 49 Abs. 3 Druckgerätegesetz);Angaben über verweigerte Bescheinigungen, verweigerte Bewertungen oder verweigerte Überwachungen von Füllstellen (Paragraphen 33, Absatz 4, Ziffer eins und 49 Absatz 3, Druckgerätegesetz);
Ergebnisse interner Audits sowie gegebenenfalls Angaben über die Behebung festgestellter Mängel;
durchgeführte Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen;
Tätigkeiten im Rahmen des internen und externen (zB zwischen Konformitätsbewertungsstellen) Erfahrungsaustausches und
die Tabellen A1 bis A3 gemäß Anlage 1 mit den darin geforderten Angaben.
(2)Absatz 2,Die Tabellen A1 bis A3 sind wie in Anlage 1 zu dieser Verordnung dargestellt, elektronisch an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu übermitteln. Dabei sind, soweit vorhanden, vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Verfügung gestellte Formatvorlagen zu verwenden.
Tätigkeitsbericht der Stellen gemäß den §§ 19 und 20 Abs. 2 DruckgerätegesetzTätigkeitsbericht der Stellen gemäß den Paragraphen 19 und 20 Absatz 2, Druckgerätegesetz
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Tätigkeitsbericht der Stellen gemäß den §§ 19 und 20 Abs. 2 Druckgerätegesetz hat zu enthalten:Der Tätigkeitsbericht der Stellen gemäß den Paragraphen 19 und 20 Absatz 2, Druckgerätegesetz hat zu enthalten:
Name des Leiters und seiner Stellvertreter;
Auflistung des Personals, wobei zu unterscheiden ist nach
Mitarbeitern, die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben in der Betriebsphase zuständig sind,
beaufsichtigenden Mitarbeitern gemäß Anlage I Teil 3 Z 2 Druckgerätegesetz,beaufsichtigenden Mitarbeitern gemäß Anlage römisch eins Teil 3 Ziffer 2, Druckgerätegesetz,
qualifiziertem Personal für die zerstörungsfreie Prüfung gemäß Anlage I Teil 3 Z 4 Druckgerätegesetz,qualifiziertem Personal für die zerstörungsfreie Prüfung gemäß Anlage römisch eins Teil 3 Ziffer 4, Druckgerätegesetz,
Personal der gegebenenfalls beaufsichtigten Werksprüfstelle;
aktuelles Organigramm mit Personenzuteilung;
falls zutreffend, Änderungen in der Deckungsvorsorge;
falls zutreffend, Angaben über Unterauftragnehmer und Zweigunternehmen, an die gemäß Anlage I Teil 5 Druckgerätegesetz Prüfaufgaben vergeben wurden, und Angaben betreffend die zugelassenen betriebseigenen Prüfdienste gemäß § 21 Druckgerätegesetz;falls zutreffend, Angaben über Unterauftragnehmer und Zweigunternehmen, an die gemäß Anlage römisch eins Teil 5 Druckgerätegesetz Prüfaufgaben vergeben wurden, und Angaben betreffend die zugelassenen betriebseigenen Prüfdienste gemäß Paragraph 21, Druckgerätegesetz;
Ergebnisse interner Audits sowie gegebenenfalls Angaben über die Behebung festgestellter Mängel;
durchgeführte Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen;
Tätigkeiten im Rahmen des internen und externen (zB zwischen Konformitätsbewertungsstellen) Erfahrungsaustausches und
die Tabellen B1 bis B5 gemäß Anlage 2 mit den darin geforderten Angaben, wobei die durch Werksprüfstellen und betriebseigene Prüfdienste vorgenommenen Überwachungstätigkeiten nicht gesondert auszuweisen, sondern der sie überwachenden Inspektionsstelle zuzurechnen sind.
(2)Absatz 2,Die Tabellen B1 bis B5 sind wie in Anlage 2 zu dieser Verordnung dargestellt, elektronisch an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu übermitteln. Dabei sind, soweit vorhanden, vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Verfügung gestellte Formatvorlagen zu verwenden.
Allgemeine Datenerfassung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Stellen gemäß den §§ 19 und 20 Abs. 2 Druckgerätegesetz sowie Werksprüfstellen gemäß § 73 Abs. 2 Druckgerätegesetz sind verpflichtet, die wesentlichen Daten der in ihrer Überwachung stehenden druckführenden Geräte zu erfassen, elektronisch zu speichern und für weitere Auswertungen und Anlassfälle bereit zu halten.Die Stellen gemäß den Paragraphen 19 und 20 Absatz 2, Druckgerätegesetz sowie Werksprüfstellen gemäß Paragraph 73, Absatz 2, Druckgerätegesetz sind verpflichtet, die wesentlichen Daten der in ihrer Überwachung stehenden druckführenden Geräte zu erfassen, elektronisch zu speichern und für weitere Auswertungen und Anlassfälle bereit zu halten.
(2)Absatz 2,Zu den in Abs. 1 geforderten wesentlichen Daten gehören: Baujahr, Hersteller, Konformitätsbewertungsstelle, Art des druckführenden Gerätes, festgesetzter höchster Betriebsdruck, gegebenenfalls Brennstoffwärmeleistung, Volumen bzw. Wasserinhalt, Betriebsmedium (Einstufungsgruppe), gegebenenfalls Vermerke zu Besonderheiten.Zu den in Absatz eins, geforderten wesentlichen Daten gehören: Baujahr, Hersteller, Konformitätsbewertungsstelle, Art des druckführenden Gerätes, festgesetzter höchster Betriebsdruck, gegebenenfalls Brennstoffwärmeleistung, Volumen bzw. Wasserinhalt, Betriebsmedium (Einstufungsgruppe), gegebenenfalls Vermerke zu Besonderheiten.
Berichtszeitraum und Abgabetermin
§ 5.Paragraph 5,
Die Tätigkeitsberichte gemäß den §§ 2 und 3 sind jeweils für den Berichtszeitraum eines Kalenderjahres zu erstellen und bis spätestens 1. Juni des Folgejahres dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft elektronisch zu übermitteln. Die Tätigkeitsberichte gemäß den Paragraphen 2 und 3 sind jeweils für den Berichtszeitraum eines Kalenderjahres zu erstellen und bis spätestens 1. Juni des Folgejahres dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft elektronisch zu übermitteln.
Erstellung der Statistik
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Statistik zum Druckgerätegesetz wird auf Basis der vorgelegten Tätigkeitsberichte der befugten Stellen vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einmal jährlich erstellt und auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft veröffentlicht.
(2)Absatz 2,Sie gibt Auskunft über die
Anzahl der in Österreich in Überwachung stehenden druckführenden Geräte, nach Gerätearten gegliedert;
Anzahl der in Überwachung stehenden Füllstellen.
Schlussbestimmungen
§ 7.Paragraph 7,
Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist ab dem 1. Jänner 2018 anzuwenden. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Statistik gemäß Kesselgesetz - STAVO, BGBl. II Nr. 200/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015, tritt gemäß § 72 Abs. 10 des Druckgerätegesetzes am 31. Dezember 2017 außer Kraft und ist von den gemäß § 1 betroffenen Stellen letztmalig für den Berichtszeitraum 2017 anzuwenden. Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist ab dem 1. Jänner 2018 anzuwenden. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Statistik gemäß Kesselgesetz - STAVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 1998,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,, tritt gemäß Paragraph 72, Absatz 10, des Druckgerätegesetzes am 31. Dezember 2017 außer Kraft und ist von den gemäß Paragraph eins, betroffenen Stellen letztmalig für den Berichtszeitraum 2017 anzuwenden.
Mahrer