BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 29. September 2017

Teil römisch zwei

264. Verordnung:

Änderung der Prüfungsordnung AHS und der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen

264. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Prüfungsordnung AHS und die Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen geändert werden

Artikel 1
Änderung der Prüfungsordnung AHS

Auf Grund der Paragraphen 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird verordnet:

Die Prüfungsordnung AHS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 18, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Bei der Bearbeitung beider Aufgabenbereiche sind der Einsatz von herkömmlichen Schreibgeräten, Bleistiften, Lineal, Geo-Dreieck und Zirkel sowie die Verwendung von Formelsammlungen, die vom zuständigen Regierungsmitglied für die Klausurarbeit freigegeben oder zur Verfügung gestellt werden, und elektronischen Hilfsmitteln zulässig.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 26,, Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 29, Absatz 5, wird das Wort „Instrumentalunterricht“ jeweils durch die Wendung „Instrumentalmusik und Gesang“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Diese Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz hat für jede Abschlussklasse oder -gruppe für jedes Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 27, Absatz eins, pro Wochenstunde in der Oberstufe mindestens zwei und höchstens drei, jedoch insgesamt höchstens 18 Themenbereiche festzulegen und bis spätestens Ende November der letzten Schulstufe gemäß Paragraph 79, des Schulunterrichtsgesetzes kundzumachen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 28, Absatz 2, entfallen die Ziffer 2 und 5, wird der Beistrich am Ende der Ziffer 3 a, durch das Wort „und“ ersetzt und lautet die Ziffer 4 :

  1. Ziffer 4
    für „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“, „Latein (vierjährig)“ sowie „Griechisch“ je 14 Themenbereiche.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 30, Absatz eins, wird der erste Satz durch folgende beide Sätze ersetzt:

„In der unterrichtsfreien Zeit vor dem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, des Schulunterrichtsgesetzes sowie außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts vor dem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes können für erstmalig zur Hauptprüfung antretende Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung eingerichtet werden. Dies gilt nicht für vorgezogene Teilprüfungen auf der Grundlage des Paragraph 23 b, des Schulunterrichtsgesetzes.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 26,, Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 29, Absatz 5, in der Fassung vor der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2017, sind auf Reifeprüfungen bis zum Wirksamwerden des Paragraph 35, Absatz 5, Ziffer 2, sowie auf die Wiederholung von solchen Prüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus weiterhin anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 35, Absatz 4, wird das Zitat „§ 28 Absatz 2, Ziffer eins, 3 und 4 durch das Zitat „§ 28 Absatz 2, Ziffer eins, 3 und 3 a ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 35, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2017, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 18, Absatz 3,, Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3 a und 4, Paragraph 30, Absatz eins, sowie Paragraph 34, Absatz 4, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 26,, Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 29, Absatz 5, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2020 Anwendung.
    Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2 und 5 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“

Artikel 2
Änderung der Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 39,
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 29, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, sowie
  3. Ziffer 3
    des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,,
wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2016, und die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Artikel römisch drei, Paragraph 2, wird folgender Absatz 21, angefügt:

  1. Absatz 21,Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2017, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Anlage A Dritter Teil, Vierter Teil Ziffer eins und Sechster Teil Abschnitt C Ziffer eins, sowie Anlage A/m2 Vierter Teil treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Anlage B Sechster Teil Abschnitt A sowie Anlage C Sechster Teil treten hinsichtlich der Übergangsstufe mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    3. Ziffer 3
      Anlage A Vierter Teil Ziffer 2,, Sechster Teil Abschnitt A Ziffer 2 und Abschnitt C Ziffer 2,, Anlage B Vierter Teil und Sechster Teil Abschnitt A sowie Anlage C Sechster Teil treten hinsichtlich der 5. und 6. Klasse mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 7. Klasse mit 1. September 2018 und hinsichtlich der 8. Klasse mit 1. September 2019 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, In Anlage A (Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule) Dritter Teil (Schul- und Unterrichtsplanung) Ziffer 4, (Leistungsfeststellung) wird im die Oberstufe betreffenden Abschnitt in allen Tabellen die jeweils erste Zeile durch folgende Zeile ersetzt:

„Klasse

Gesamtdauer pro Unterrichtsjahr

in Minuten

Anzahl der Schularbeiten pro Unterrichtsjahr

Dauer pro Schularbeit

in Minuten“

Novellierungsanordnung 3, In Anlage A Vierter Teil (Stundentafeln) Ziffer eins, (Unterstufe) Abschnitt Unterstufe des Gymnasiums Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der Fußnote 3) das Wort „Instrumentalunterricht“ durch die Wendung „Instrumentalmusik und Gesang“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Anlage A Vierter Teil Ziffer eins, Abschnitt Unterstufe des Gymnasiums Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der die Freigegenstände und unverbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel das Wort „Instrumentalunterricht“ durch die Wendung „Instrumentalmusik und Gesang“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Anlage A Vierter Teil Ziffer eins, Abschnitt Unterstufe des Realgymnasiums Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der Fußnote 5) das Wort „Instrumentalunterricht“ durch die Wendung „Instrumentalmusik und Gesang“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Anlage A Vierter Teil Ziffer eins, Abschnitt Unterstufe des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der Fußnote 3) das Wort „Instrumentalunterricht“ durch die Wendung „Instrumentalmusik und Gesang“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Anlage A Vierter Teil Ziffer eins, Abschnitt Unterstufe des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der die Freigegenstände und unverbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel das Wort „Instrumentalunterricht“ durch die Wendung „Instrumentalmusik und Gesang“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Anlage A Vierter Teil Ziffer 2, (Oberstufe) Litera a, (Pflichtgegenstände) Abschnitte Oberstufe des Gymnasiums, Oberstufe des Realgymnasiums und Oberstufe des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums wird in den Fußnoten 1) zu Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) jeweils das Wort „Instrumentalunterricht“ durch die Wendung „Instrumentalmusik und Gesang“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Anlage A Sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt A (Pflichtgegenstände) Ziffer 2, (Oberstufe) Litera a, (Pflichtgegenstände) Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache (Erste, Zweite) Abschnitt Erste lebende Fremdsprache Unterabschnitt 5. Klasse (1. und 2. Semester) wird im Fertigkeitsbereich Schreiben nach dem dritten Spiegelstrich folgender Spiegelstrich angefügt:

Novellierungsanordnung 10, In Anlage A Sechster Teil Abschnitt A Ziffer 2, Litera a, Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache (Erste, Zweite) Abschnitt Erste lebende Fremdsprache wird in den Unterabschnitten 3. Semester – Kompetenzmodul 3, 4. Semester – Kompetenzmodul 4 und 7. Semester im Fertigkeitsbereich Hören das Wort „sofern“ jeweils durch das Wort „wenn“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Anlage A Sechster Teil Abschnitt A Ziffer 2, Litera a, Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache (Erste, Zweite) Abschnitt Erste lebende Fremdsprache Unterabschnitt 5. Semester – Kompetenzmodul 5 lautet der Fertigkeitsbereich Schreiben:

Schreiben

Novellierungsanordnung 12, In Anlage A Sechster Teil Abschnitt A Ziffer 2, Litera a, Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache (Erste, Zweite) Abschnitt Erste lebende Fremdsprache Unterabschnitt 6. Semester – Kompetenzmodul 6 entfällt im ersten Spiegelstrich des Fertigkeitsbereichs Lesen das Wort „die“.

Novellierungsanordnung 13, In Anlage A Sechster Teil Abschnitt A Ziffer 2, Litera a, Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache (Erste, Zweite) Abschnitt Zweite lebende Fremdsprache sechsjährig Unterabschnitt 5. Semester – Kompetenzmodul 5 lautet im Fertigkeitsbereich Sprechen der dritte Spiegelstrich:

Novellierungsanordnung 14, In Anlage A Sechster Teil Abschnitt A Ziffer 2, Litera a, Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache (Erste, Zweite) Abschnitt Zweite lebende Fremdsprache sechsjährig Unterabschnitt 6. Semester – Kompetenzmodul 6 wird im Fertigkeitsbereich Schreiben nach dem zweiten Spiegelstrich folgender Spiegelstrich angefügt:

Novellierungsanordnung 15, In Anlage A Sechster Teil Abschnitt A Ziffer 2, Litera a, Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache (Erste, Zweite) Abschnitt Zweite lebende Fremdsprache sechsjährig Unterabschnitt 7. Semester lautet im Fertigkeitsbereich Sprechen der dritte Spiegelstrich:

Novellierungsanordnung 16, In Anlage A Sechster Teil Abschnitt A Ziffer 2, Litera a, Pflichtgegenstand Griechisch lautet im die Beiträge zu den Bildungsbereichen betreffenden Abschnitt der zweite Absatz des Bildungsbereichs Gesundheit und Bewegung:

„Die grundlegenden Kompetenzen des Fachs Griechisch manifestieren sich im Übersetzen von griechischen Originaltexten und im Lösen von Arbeitsaufgaben.“

Novellierungsanordnung 17, In Anlage A Sechster Teil Abschnitt A Ziffer 2, Litera a, Pflichtgegenstand Geschichte und Sozialkunde / Politische Bildung Abschnit Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff Unterabschnitt 5. Klasse – (1. und 2. Semester) wird im Kompetenzbereich Historische Methodenkompetenz (Re- und De-Konstruktionskompetenz) nach dem vierten Spiegelstrich folgender Spiegelstrich angefügt:

Novellierungsanordnung 18, In Anlage A Sechster Teil Abschnitt A Ziffer 2, Litera a, Pflichtgegenstand Geschichte und Sozialkunde / Politische Bildung Abschnit Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff Unterabschnitt 5. Klasse – (1. und 2. Semester) entfällt im Kompetenzbereich Historische Fragekompetenz der zweite Spiegelstrich.

Novellierungsanordnung 19, In Anlage A Sechster Teil Abschnitt A Ziffer 2, Litera a, Pflichtgegenstand Mathematik Abschnitt 7. Klasse Unterabschnitt 5. Semester – Kompetenzmodul 5 wird im Kompetenzbereich Kreise, Kugeln, Kegelschnittslinien und andere Kurven jeweils der Text des dritten und des vierten Spiegelstrichs kursiv gesetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Anlage A Sechster Teil Abschnitt A Ziffer 2, Litera a, Pflichtgegenstand Mathematik Abschnitt 7. Klasse Unterabschnitt 6. Semester – Kompetenzmodul 6 wird in den Kompetenzbereichen Erweiterungen und Exaktifizierungen der Differentialrechnung sowie Komplexe Zahlen jeweils der Text des vierten Spiegelstrichs kursiv gesetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Anlage A Sechster Teil Abschnitt C (Freigegenstände) Ziffer eins, (Unterstufe) wird im Freigegenstände zur Allgemeinen Interessens- und Begabungsförderung betreffenden Abschnitt der den Freigegenstand Instrumentalunterricht betreffende Unterabschnitt durch folgenden Unterabschnitt ersetzt:

„Instrumentalmusik und Gesang:

Die Schülerinnen und Schüler sollen Fertigkeiten und Fähigkeiten im Instrumentalspiel und Gesang erlernen bzw. erwerben, wobei ihnen vielfältige Möglichkeiten des praktischen Musizierens in eigenständiger Betätigung im Solo- und Ensemblespiel bzw. im Solo- und Ensemblegesang eröffnet werden sollen.“

Novellierungsanordnung 22, In Anlage A Sechster Teil Abschnitt C Ziffer 2, (Oberstufe) Freigegenstand Griechisch wird im letzten Absatz das Wort „Latein“ durch das Wort „Griechisch“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Anlage A/m2 (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung) Vierter Teil (Stundentafeln) wird in der Stundentafel der Unterstufe in Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) und Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) jeweils die Pflichtgegenstandsbezeichnung „Instrumentalunterricht“ durch die Pflichtgegenstandsbezeichnung „Instrumentalmusik und Gesang“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Anlage B (Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums) Vierter Teil (Stundentafel) Litera a, (Pflichtgegenstände) wird im einleitenden Satzteil der Ziffer 2, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht oder Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung) sowie in Ziffer 3, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) in der Überschrift zur Stundentafel des Oberstufenrealgymnasiums mit Instrumentalunterricht oder Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung das Wort „Instrumentalunterricht“ jeweils durch die Wendung „Instrumentalmusik und Gesang“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Anlage B Sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt A (Pflichtgegenstände) Unterabschnitt Übergangsstufe wird im zweiten Absatz der Bildungs- und Lehraufgabe das Wort „Leibesübungen“ durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In Anlage B Sechster Teil Abschnitt A Unterabschnitt Übergangsstufe lautet der dritte Absatz der didaktischen Grundsätze:

„Im Unterricht in den Pflichtgegenständen Musikerziehung, Bildnerische Erziehung und Bewegung und Sport sowie im Unterricht in den Unverbindlichen Übungen ist eine über die notwendige theoretische Grundlegung hinausreichende stärkere Belastung der Schüler mit Wissensstoff zu vermeiden.“

Novellierungsanordnung 27, In Anlage B Sechster Teil Abschnitt A wird im die 5. bis 8. Klasse betreffenden Unterabschnitt in den Pflichtgegenständen Mathematik, Physik sowie Biologie und Umweltkunde, Chemie jeweils das Wort „Instrumentalunterricht“ durch die Wendung „Instrumentalmusik und Gesang“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In Anlage C (Lehrplan des Aufbaugymnasiums und des Aufbaurealgymnasiums) Sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt Übergangsstufe wird im dritten Absatz der Bildungs- und Lehraufgabe das Wort „Leibesübungen“ durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, In Anlage C Sechster Teil Abschnitt 5. bis 8. Klasse Pflichtgegenstand Griechisch lautet im die Beiträge zu den Bildungsbereichen betreffenden Abschnitt der zweite Absatz des Bildungsbereichs Gesundheit und Bewegung:

„Die grundlegenden Kompetenzen des Fachs Griechisch manifestieren sich im Übersetzen von griechischen Originaltexten und im Lösen von Arbeitsaufgaben.“

Hammerschmid