BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 22. September 2017

Teil römisch zwei

263. Verordnung:

Befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Wintertourismus

263. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Wintertourismus

Aufgrund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2017,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 1 100 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland: ……………….…

8

Kärnten: ………………….…..

40, davon 9 für die Beschäftigung in Gletscherregionen

Niederösterreich: ………….…

4

Oberösterreich: ………………

35, davon 5 für Schaustellerbetriebe

Salzburg: ………………….…

380, davon 90 für die Beschäftigung in Gletscherregionen

Steiermark: ………………..…

135, davon 9 für Schaustellerbetriebe

Tirol: ………………………...

275, davon 103 für die Beschäftigung in Gletscherregionen

Vorarlberg: …………………..

200

Wien: ………………………...

23 für Schaustellerbetriebe

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der Kontingente dürfen ab 13. November 2017 Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 15. Mai 2018 enden darf. Beschäftigungsbewilligungen für Betriebe in den Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet sowie für Schaustellerbetriebe dürfen ab Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt werden.
  2. Absatz 2,AusländerInnen, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), AsylwerberInnen und Saisonarbeitskräfte, die in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß Paragraph 5, AuslBG erlaubt beschäftigt waren, sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit 2. Oktober 2017 in Kraft und mit Ablauf des 30. April 2018 außer Kraft.

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