BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 22. September 2017

Teil II

262. Verordnung:

Section Control-Messstreckenverordnung Tunnel Kollmann 2017-2018

262. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung im Bereich Tunnel Kollmann (Section Control-Messstreckenverordnung Tunnel Kollmann 2017-2018)

Aufgrund Paragraph 98 a, Absatz eins, StVO 1960 wird verordnet:

Paragraph eins,

Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der A 2 Süd Autobahn festgelegt:

  1. Ziffer eins
    auf der Richtungsfahrbahn Italien für die Fahrtrichtung Italien der Abschnitt von km 272,65 bis km 271,64 und
  2. Ziffer 2
    auf der Richtungsfahrbahn Italien für die Fahrtrichtung Wien der Abschnitt von km 272,53 bis km 271,14.

Paragraph 2,

Der Beginn und das Ende der überwachten Messstrecken sind anzukündigen.

Leichtfried